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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.02.2012 RB110032

15. Februar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,723 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

unentgeltliche Prozessführung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB110032-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 15. Februar 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Prozessführung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 6. September 2011 (CG110023)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 8. Juni 2011 (Datum Postaufgabe) reichte der Kläger eine Klage gegen die Beklagte betreffend Schadenersatzforderung bei der Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach, II. Abt.) ein (vgl. Urk. 3/1+2). Diese setzte dem Kläger am 21. Juni 2011 Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 18'500.– zu leisten; gleichzeitig klärte sie den Kläger in Nachachtung von Art. 97 ZPO über die mutmasslichen Gerichtskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf (Urk. 3/3). Mit Eingabe vom 2. Juli 2011 ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3/6, Urk. 3/7/1-3). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 erwog die Vorinstanz u.a., die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO vorausgesetzten (positiven) Prozesschancen liessen sich mangels hinreichender Tatsachenbehauptungen in der Klageschrift vom 8. Juni 2011 nicht hinreichend beurteilen. Entsprechend wurde der Kläger aufgefordert, die Klageschrift zu verbessern, und die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen (Urk. 3/8). Unter dem 23. Juli 2011 ergänzte der Kläger seine Klageschrift (Urk. 3/10, Urk. 3/11/1-5). Mit Beschluss vom 6. September 2011 wies die Vorinstanz den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab; gleichzeitig setzte sie dem Kläger erneut Frist an zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 3/2). Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 8. September 2011 zugestellt (Urk. 3/13). Am 14. September 2011 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. September 2011 (Urk. 1). 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers mit folgender Begründung ab (vgl. Urk. 2 S. 3 ff., zusammengefasst, teilweise sinngemäss): Laut seinen eigenen Angaben habe der Kläger von der Beklagten ein Darlehen von Fr. 130'000.– zugesagt erhalten. Mit diesem Darlehen habe er sich eine Eigentumswohnung finanzieren wollen. Nach Abschluss des Kaufvertrags habe die Beklagte ihre Zusage für das Darlehen zurückgezogen. Deshalb sei ihm ein Schaden entstanden, zusammengesetzt aus entgangenem Gewinn bei Wiederverkauf der Wohnung

- 3 sowie der kapitalisierten Differenz zwischen seinen aktuellen Mietkosten und den mutmasslichen (tieferen) Wohnkosten nach Kauf der Eigentumswohnung. Die Vorinstanz ging aufgrund der bisherigen Akten jedoch davon aus, dass es dem Kläger auch unter dem Nachweis der schriftlichen Darlehensbestätigung vom 24. Januar 2011 nicht gelungen sei, die (restliche) Finanzierung der Wohnung zum Kaufpreis von (insgesamt) Fr. 815'000.– zu sichern und eine unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung einer Schweizer Bank zu erlangen. Die Verkäuferin sei mit Schreiben vom 28. Januar 2011 von der Vereinbarung betreffend Abschluss des Kaufvertrags zurückgetreten. Die Beklagte sei erst am 26. Februar 2011 von ihrer Erklärung betreffend Gewährung eines Kaufvertrags zurückgetreten. Der Rücktritt der Beklagten stehe daher in keinem Zusammenhang mit jenem der Verkäuferin. Im Übrigen seien der Kläger und die Verkäuferin am 25. Januar 2011 noch davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger das von ihr in Aussicht gestellte Darlehen gewähre. Die Verkäuferin wäre folglich ohnehin (unabhängig von der Gewährung des Darlehens durch die Beklagte) von der Vereinbarung betreffend Abschluss eines Kaufvertrags zurückgetreten, weil der Kläger die erwähnte unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung nicht habe beibringen können. Demnach fehle es an der Kausalität zwischen der Ankündigung der Beklagten, dass sie das Darlehen nicht gewähren würde, und dem behaupteten Schaden. Die Klage sei aussichtslos. Zufolge Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens könne dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden. 3.2. Der Kläger beantragt mit der Beschwerde, es sei der Schadenersatzprozess am Bezirksgericht Bülach "unter Kostenbefreiung des Klägers" wieder aufzunehmen. Unter dem Titel "Unentgeltliche Prozessführung" äussert er sich zu seiner finanziellen Situation. Unter dem Titel "Beweislage" führt er sodann aus, die Beklagte habe ihm bereits Ende Januar (2011) telefonisch mitgeteilt, dass ihr das Konto gesperrt worden sei und sie deshalb nicht in der Lage sei, ihm die gewährten Fr. 130'000.– zur Verfügung zu stellen, so wie sie es anschliessend in ihrem Schreiben auch geschildert habe (Urk. 1).

- 4 - 4. Bei dem vorerwähnten Vorbringen des Klägers zur Aussichtslosigkeit handelt es sich um ein Novum (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 3/10). Als solches ist es im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Somit fehlt es an einer eigentlichen Begründung der Beschwerde i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Vorbringen des Klägers auf die vorinstanzliche Beurteilung auswirken sollte bzw. könnte: Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, die Beklagte habe ihm bereits Ende Januar 2011 mitgeteilt, dass sie ihm das Darlehen nicht gewähren könne, kann nicht angenommen werden, diese Mitteilung sei für die Verkäuferin der Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag über die Wohnung gewesen. Dieser Grund ist vielmehr im Fehlen der erwähnten Finanzierungsbestätigung zu sehen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 3 ff. und oben, Ziff. 3.1). Damit setzt sich der Kläger in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit sie die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt. 5. Mit Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses wurde dem Kläger (erneut) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (vgl. Urk. 2 S. 5 f.). Der Kläger stellt mit der Beschwerde nicht ausdrücklich den Antrag, diese Anordnung sei aufzuheben. Ein entsprechender Antrag lässt sich der Beschwerdegründung nicht entnehmen (auch nicht sinngemäss). Die Anordnung ist daher als unangefochten zu betrachten. Im Übrigen hätte eine entsprechende Beschwerde nach dem Vorstehenden (vgl. oben, Ziff. 4) als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden müssen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu; diese muss ausdrücklich beantragt werden. Wird Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und dieser Entscheid mit Beschwerde im Sinne von Art. 103 ZPO angefochten, jedoch die aufschiebende Wirkung nicht beantragt, so kann die Frist - wie vorliegend - während des Beschwerdeverfahrens ablaufen. Faktisch bleibt dies ohne unmittelbare Konsequenzen, denn das erstinstanzliche Gericht hat zuerst eine

- 5 - Nachfrist anzusetzen, bevor die Säumnisfolge gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eintritt. Vorliegend ist es angezeigt, mit dem Beschwerdeentscheid zugleich die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen (vgl. dazu Adrian Urwyler, DIKE-Kommentar zur ZPO, Art. 103, N. 1-3; vgl. a. OGer. ZH, II. ZK, Entscheid vom 1. November 2011, LF110021-O/Z06). 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Kläger ist eine Nachfrist anzusetzen, um den Kostenvorschuss gemäss Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses und den dort aufgeführten Bedingungen/Modalitäten zu leisten unter Androhung der Säumnisfolge gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Sonstiger Weiterungen bedarf es nicht (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 327 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist immerhin noch auf die Folgen bei ungebührlichen Eingaben (wie jener des Klägers vom 23. Juli 2011, vgl. Urk. 10) hinzuweisen (vgl. Art. 132 ZPO) sowie darauf, dass nicht "auf Vorrat" über die unentgeltliche Rechtsvertretung entschieden werden muss, d.h. bevor er offenlegt, dass und durch wen er sich anwaltlich vertreten lässt. 7. Das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (i.S.v. Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) gegen einen abweisenden kantonalen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich kostenpflichtig (BGE 137 III 470). Die Beschwerde des Klägers ist davon nicht ausgenommen. Es ist von einem Streitwert von Fr. 18'500.– auszugehen. Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren nicht explizit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Gesuch hätte jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten ist kein erheblicher Aufwand erwachsen. Entsprechend sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Kläger wird eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die erstinstanzlichen Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Bülach, Postkonto 80-2032-6, einen Kostenvorschuss von Fr. 18'500.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Bezirksgerichts Bülach übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Wird der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc

Urteil vom 15. Februar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Kläger wird eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die erstinstanzlichen Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Bülach, Postkonto 80-2032-6, einen Kostenvorschuss von Fr. 18'500.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Bezirksgerichts Bülach übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Wird der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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