Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB110016-O/U
II. Zivilkammer
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas Beschluss vom 15. August 2011
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1.____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.____
gegen
B.____ Privatstiftung, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1.____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.____
betreffend Auskunft / Edition Beschwerde gegen die Beschlüsse der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Februar 2011 und 26. April 2011; Proz. CG100184
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Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Im Verfahren der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) um Auskunftserteilung beziehungsweise Edition von Unterlagen betreffend den Nachlass von B.____ sel. (vgl. auch die vorinstanzlichen Akten CG070233 [act. 1–59] sowie den Rückweisungsbeschluss der II. Zivilkammer vom 14. Oktober 2010 [act. 60]) erliess die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) am 22. Februar 2011 einen Beweisabnahmebeschluss (act. 67 = act. 4/1) und am 26. April 2011 einen Beschluss zur Erläuterung der Dispositivziffer V des Beweisabnahmebeschlusses (act. 76 = act. 4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin innert der gesetzlich vorgesehenen Frist Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2011 ein (act. 2 und act. 77/2). Auf die Frage, ob die Eröffnung des Beschlusses vom 26. April 2011 überhaupt eine Rechtsmittelfrist auslöste, ist später einzugehen. Die Beschwerdeführerin beantragte (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2011 (CG100184-L/Z4) aufzuheben; 2. Es sei Dispositiv-Ziff. V des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2011 (CG100184-L/Z2) aufzuheben. 3. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. V des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2011 (CG100184-L/Z2) wie folgt abzuändern: "- Sämtliche Unterlagen (insbesondere Briefe, Fax-Schreiben, E-Mails, Aktennotizen etc.) betreffend sämtliche mündliche oder schriftliche Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Z.____ Anstalt, …, die mit der Überweisung von rund EUR 4 Mio. von der D.____ an die
- 3 - E.____ im Februar 2006 in Zusammenhang steht, - sämtliche Unterlagen (insbesondere Briefe, Fax-Schreiben, E-Mails, Aktennotizen etc.) betreffend sämtliche mündliche oder schriftliche Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Erblasserin, die mit der E.____ Ltd. bzw. deren Kontobeziehung bei der Beklagten im Allgemeinen und mit der Überweisung von rund EUR 4 Mio. von der D.____ an die E.____ im Februar 2006 im Besonderen in Zusammenhang steht, - sämtliche Kontounterlagen, die mit der Überweisung von rund EUR 4 Mio. von der D.____ "zugunsten E.____ Ltd." im Februar 2006 in Zusammenhang stehen, insbesondere die Kontounterlagen, die über die Inhaberschaft desjenigen Kontos Aufschluss geben, auf dem die Überweisung von der D.____ gutgeschrieben wurde. - Vorbehalten bleiben in jedem Fall Kontoeröffnungsunterlagen (inkl. Formular A) und das Kundenjournal der E.____ Ltd." 4. Sub-Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2011 (CG100184- L/Z2) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." 1.3. Die Beschwerdeführerin stellte überdies einen prozessualen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 3). Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 9. Juni 2011 stattgegeben (act. 9). Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 9. Juni 2011 eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um einen Barvorschuss von Fr. 8'750.– zu leisten, und die Prozessleitung wurde an Oberrichter P. Hodel übertragen (act. 9). Die Beschwerdeführerin bezahlte den Barvorschuss innert Frist (act. 11). 1.4. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 setzte der prozessleitende Oberrichter der Beschwerdegegnerin eine Frist von zehn Tagen an, um die Beschwerde schriftlich im Doppel zu beantworten. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Be-
- 4 schwerdeantwort am 4. Juli 2011 (Poststempel) rechtzeitig ein und beantragte Folgendes (act. 13 und act. 14): "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei auf die Beschwerde lediglich insoweit einzutreten, als die Beschwerde die Edition der Kontoeröffnungsunterlagen (inkl. Formular A) betreffend das Konto der E.____ Ltd. bei der Beklagten und das Kundenjournal der E.____ Ltd. betrifft, wobei die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 3. Subeventuell sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 1.5. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2011 zugestellt (act. 15 und act. 16). Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (act. 17), welche der Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2011 zugestellt wurde (act. 18 und act. 19). Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 (Poststempel) reichte die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine Stellungnahme ein (act. 20), welche der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2011 zugestellt wurde (act. 21 und act. 22). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Anwendbares Recht 2.1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Dies hat auch für Rechtsmittel gegen prozessleitende Entscheide Geltung (vgl. KUKO ZPO-Domej, Art. 405 N. 3). Die Eröffnung der vorinstanzlichen Beschlüsse (act. 67 und act. 76) erfolgte nach dem 1. Januar 2011, weshalb sich das Beschwerdeverfahren nach neuem Recht richtet. 2.2. Auch der Rechtsbehelf der Erläuterung vor der Vorinstanz richtete sich nach neuem Recht. Dies gilt auch dann, wenn beim zeitlich unbeschränkt möglichen Rechtsbehelf der Erläuterung (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334
- 5 - N. 9) abweichend von Art. 405 Abs. 1 ZPO statt auf die Eröffnung des angefochtenen Entscheids auf den Zeitpunkt des Erläuterungsgesuchs abgestellt wird (Datum des Erläuterungsgesuchs: 15. März 2011; vgl. act. 71). 3. Eintretensvoraussetzungen 3.1. a) Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei auf die Beschwerde nur teilweise einzutreten (vgl. Anträge Nr. 1 und Nr. 2). Im Wesentlichen brachte die Beschwerdegegnerin Folgendes vor (act. 14 Rz. 1 bis 17): Die Beschwerdeführerin habe die Rechtsmittelfrist für den Beweisabnahmebeschluss vom 22. Februar 2011 verpasst und versuche nachträglich, über den Weg der Erläuterung den Beweisabnahmebeschluss abzuändern. Bei der Erläuterung sei entscheidend, was die Beschwerdeführerin zum Gegenstand ihres Erläuterungsgesuchs vom 15. März 2011 gemacht habe. Sie habe einzig und allein eine dahingehende Klarstellung verlangt, dass die Kontoeröffnungsunterlagen (inkl. Formular A) und das Kundenjournal der E.____ Ltd. von der Editionspflicht gemäss Dispositivziffer V des Beschlusses vom 22. Februar 2011 nicht erfasst seien. Ansonsten seien Bestand und Umfang von Dispositivziffer V des Beschlusses vom 22. Februar 2011 nicht in Frage gestellt worden. Die Beschwerdeführerin verlange mit ihrer Beschwerde deutlich mehr als ursprünglich mit ihrem Erläuterungsgesuch, was klar unzulässig sei. Es frage sich, ob ein Eintreten auf die Beschwerde, auch nur teilweise, auf eine unzulässige Verlängerung der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO hinauslaufe. Es sei mehr als zweifelhaft, ob durch den Beschluss vom 26. April 2011 überhaupt eine neue Beschwerdefrist ausgelöst worden sei. Eine neue Rechtsmittelfrist beim Erläuterungsentscheid könne nur insoweit neu zu laufen beginnen, als ein Entscheid mit unklarer Tragweite vorgelegen habe und eine Anfechtung ohne Erläuterung daher nicht zumutbar gewesen sei. Eine solche Unklarheit und Unzumutbarkeit habe vorliegend aber nicht bestanden (act. 14 Rz. 13). Es gelte noch immer die Praxis zu § 165 GVG ZH (am 31. Dezember 2010 ausser Kraft getretenes Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich), wonach es nicht darauf ankomme, ob das angefochtene Dispositiv neu gefasst werde oder nicht. Wesentlich sei alleine, dass die frühere gerichtliche Entscheidung als erläute-
- 6 rungsbedürftig anerkannt worden sei, was dann der Fall sei, wenn der Richter feststelle, es seien in guten Treuen mehrere Auslegungen möglich gewesen und die eine von ihnen sei die richtige. Die Vorinstanz habe aber gerade nicht festgestellt, dass mehrere Auslegungen von Dispositivziffer V möglich gewesen seien, sondern sei der Beschwerdeführerin in pragmatischer Weise entgegengekommen. Die Beschwerdeführerin nütze dies nun in treuwidriger Weise aus, um damit die unzulässige Verlängerung einer verpassten Rechtsmittelfrist zu erreichen. b) Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort auf folgende Literaturstelle hin: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 165 N. 1 m.H. auf ZR 62 Nr. 40 und ZR 79 Nr. 6 (act. 14 Rz. 15). In der Folge äusserten sich die Parteien in ihren Stellungnahmen vom 15. beziehungsweise 19. Juli 2011 über die Interpretation dieser Literaturstelle, den Umfang der Erläuterung sowie die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (act. 17 und act. 19). Es wird darauf verzichtet, sämtliche einzelnen Vorbringen wiederzugeben, da diese die Rechtsanwendung betreffen und das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO). 3.2. a) Art. 334 Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass ein berichtigter Entscheid den Parteien neu zu eröffnen ist. Damit beginnt die Frist für das zutreffende Hauptrechtsmittel (Berufung oder Beschwerde nach ZPO) mit Bezug auf den eigentlichen Prozessgegenstand neu zu laufen (KUKO ZPO-Brunner, Art. 334 N. 6 f.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N. 14; Ivo Schwander, DIKE- Komm-ZPO, Art. 334 N. 17). Es gilt jedoch, dass der nicht betroffene Teil des Ersturteils nicht nochmals angefochten werden kann (vgl. BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 17; Stämpflis Handkommentar ZPO-Carcagni Roesler, Art. 334 N. 16) und das Rechtsmittel inhaltlich beziehungsweise thematisch auf den Gegenstand der Erläuterung beschränkt bleibt (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N. 52; vgl. BGE 117 II 508 E. 1a). b) Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin die Erläuterung der Dispositivziffer V des Beweisabnahmebeschlusses vom 22. Februar 2011 verlangt und der Erläuterungsbeschluss vom 26. April 2011 hatte denn auch einzig diese Dispositivziffer zum Gegenstand. Im Umfang der übrigen Dispositiv-
- 7 ziffern des Beweisabnahmebeschlusses löste die Zustellung des Erläuterungsbeschlusses – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (act. 2 Rz. 6) – daher keine neue Frist aus und die Beschwerde erfolgte insoweit verspätet (vgl. act. 67 und act. 68/2). 3.3. a) Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einwand, wonach der Erläuterungsbeschluss überhaupt keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst habe, da dem Erläuterungsbeschluss kein Entscheid mit unklarer Tragweite zugrunde gelegen habe (vgl. act. 14 Rz. 11 ff.). b) Die Vorinstanz beschloss am 26. April 2011, in Erläuterung der Dispositivziffer V des Beweisabnahmebeschlusses vom 22. Februar 2011 werde die entsprechende Dispositivziffer V neu gefasst (act. 76). Die Neuerungen werden im Folgenden optisch dargestellt (vgl. act. 67 und act. 76; Neuerungen unterstrichen): - sämtliche Unterlagen (insbesondere Briefe, Fax-Schreiben, E-Mails, Aktennotizen, Kundenjournale, Kontoeröffnungsunterlagen [inkl. Formular A] etc.) betreffend sämtliche mündliche oder schriftliche Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Z.____ Anstalt, …, die mit der Überweisung von rund EUR 4 Mio. von der D.____ an die E.____ Ltd. im Februar 2006 in Zusammenhang steht, - sämtliche Unterlagen (Briefe, Fax-Schreiben, E-Mails, Aktennotizen, Kundenjournale, Kontoeröffnungsunterlagen [inkl. Formular A] etc.) betreffend sämtliche mündliche oder schriftliche Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Erblasserin, die mit der E.____ Ltd. bzw. deren Kontobeziehung bei der Beklagten im Allgemeinen und mit der Überweisung von rund EUR 4 Mio. von der D.____ an die E.____ Ltd. im Februar 2006 im Besonderen in Zusammenhang steht, - sämtliche Kontounterlagen, die mit der Überweisung von rund EUR 4 Mio. von der D.____ "zugunsten E.____ Ltd." im Februar 2006 in Zusammenhang stehen, insbesondere die Kontounterlagen, die über die Inhaberschaft desjenigen Kontos Aufschluss geben, auf dem die Überweisung von der D.____ gutgeschrieben wurde. Trotz dieser Neuerungen hielt die Vorinstanz die Dispositivziffer V ihres Beweisabnahmebeschlusses vom 22. Februar 2011 nicht für unklar beziehungs-
- 8 weise erläuterungsbedürftig. Dies ergibt sich aus ihren Erwägungen im Beschluss vom 26. April 2011: Es ergebe sich klar, dass sich die verlangte Edition nicht auf Unterlagen aus einer zwischen der Beschwerdeführerin und der Erblasserin allfällig bestehende Kontobeziehung beschränken könne, weshalb in dieser Hinsicht keine Unklarheiten bestünden (act. 76 S. 2). Es sei mit Bezug auf die Kundenjournale und die Kontoeröffnungsunterlagen davon auszugehen, dass mit der in der Editionsanordnung genannten Umschreibung "sämtliche(n) Unterlagen" tatsächlich alle bei der Bank geführten Unterlagen gemeint seien, welche die Erblasserin bzw. ihre Vermögenstransaktion vom Februar 2006 beträfen und dass unter den Sammelbegriff auch Kundenjournale und Kontoeröffnungsunterlagen fielen, sofern sie den genannten Bezug zur Erblasserin bzw. zu ihrer Vermögenstransaktion über 4 Mio. Euro vom Februar 2006 aufwiesen, da die in Klammern gesetzte Aufzählung nicht abschliessend sei, was überdies auch durch die Worte "insbesondere" und "etc." indiziert sei (act. 76 S. 3). Die Editionsanordnung ziele nicht auf die Herausgabe des gesamten Kundenjournals der E.____ Ltd. ab, sondern es seien ausdrücklich nur diejenigen Unterlagen einzureichen, welche entweder die zu Gunsten der E.____ Ltd. erfolgte Überweisung der rund 4 Mio. Euro der Erblasserin vom Februar 2006 beträfen, oder dann die Korrespondenz zwischen der Erblasserin und der Beschwerdeführerin. Es seien also nur Unterlagen zu edieren, die einen unmittelbaren Bezug zur Erblasserin aufwiesen (act. 76 S. 4). Das Erläuterungsgesuch der Beschwerdeführerin sei ausserdem dahingehend zu verstehen, dass sie eine Erläuterung zur Frage verlange, ob von der Editionsauflage vom 22. Februar 2011 auch Kontoeröffnungsunterlagen (inkl. Formular A) und das Kundenjournal der E.____ Ltd. erfasst seien – die Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass sie anderen Kunden gegenüber einen Eingriff in das Bankkundengeheimnis wegen zivilprozessualer Editionspflichten nur rechtfertigen könne, wenn diese Editionspflichten auch wirklich bestünden, und sie halte das Gericht dazu an, mit Bezug auf die Kundenjournale und Kontoeröffnungsunterlagen der E.____ Ltd. eine ausdrückliche Anordnung zu treffen, sollte eine Herausgabe dieser Dokumente tatsächlich verlangt sein (act. 76 S. 4). Diesen Erwägungen lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz eine Ergänzung der Dispositivziffer V vornahm, um der Beschwerdeführerin eine Legi-
- 9 timationsgrundlage gegenüber deren Kunden zu bieten, nicht hingegen, weil sie ihre ursprünglichen Formulierungen für unklar hielt. c) Der Rechtsbehelf der Erläuterung in der neuen ZPO lehnt sich an die Lösung des BGG an (vgl. Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission 2003, S. 151). Dies ist für eine Auslegung von Art. 334 Abs. 4 ZPO, in welchem das Rechtsmittel gegen den Erläuterungsentscheid bloss rudimentär geregelt ist, wenig hilfreich: Das BGG kennt kein Rechtsmittel gegen einen Erläuterungsentscheid des Bundesgerichts – schliesslich entscheidet dieses letztinstanzlich –, weshalb auch nicht auf eine diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Art. 334 Abs. 4 ZPO entspricht aber – wenn auch nicht wörtlich, so doch inhaltlich – dem bisherigen § 165 GVG/ZH (Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976), weshalb die Grundsätze, welche für das Rechtsmittel gemäss § 165 GVG/ZH entwickelt wurden, auch auf das Rechtsmittel gemäss Art. 334 Abs. 4 ZPO angewandt werden können. d) Es gilt der Grundsatz, wonach die Eröffnung eines erläuterten Entscheids eine neue Rechtsmittelfrist auslöst (vgl. Ziff. 3.2.a). Davon auszunehmen sind jedoch Fälle, in denen das Gericht das Dispositiv nicht für erläuterungsbedürftig hält, es dennoch aus anderen Gründen sprachlich neu verfasst beziehungsweise "erläutert" und diese "Erläuterung" zu keiner anderen beziehungsweise keiner abweichenden Auslegungsmöglichkeit führt als bisher. Solchen Fällen ist ebenso angemessen Rechnung zu tragen wie den gegenteiligen Fällen, in denen eine Entscheidung im Dispositiv zwar nicht anders gefasst wird, die frühere Entscheidung sich allerdings als erläuterungsbedürftig erwiesen hat und die Erläuterung nur in der Begründung enthalten ist (vgl. ZR 62 Nr. 40; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, § 166 N. 1). Die vorliegende Änderung in der Dispositivziffer V betraf die beispielhafte Aufzählung der zu edierenden Unterlagen. Ergänzt wurden die in Klammer aufgeführten Unterlagen durch die Kundenjournale und die Kontoeröffnungsunterlagen [inkl. Formular A]. Wenn die Vorinstanz ihre Formulierung "sämtliche Unterlagen" für klar hielt und darauf hinwies, dass es sich bei den in der Klammer aufgeführten Unterlagen um eine beispielhafte Aufzählung handelte, was durch die Begriffe
- 10 - "insbesondere" und "etc." zum Ausdruck gekommen sei, so ist ihr beizupflichten. Es erfolgte keine neue Auslegungsmöglichkeit und somit keine eigentliche Erläuterung der Dispositivziffer V. Jede andere Auffassung würde dazu führen, dass Begriffe wie "sämtliche" oder "alle" ihre umfassende Bedeutung verlieren würden und beispielhafte Aufzählungen nicht mehr möglich wären, weil solche stets unvollständig sind. Der Beschluss vom 26. April 2011 löste demnach mangels Unklarheit im Beweisabnahmebeschluss vom 22. Februar 2011 keine neue Rechtmittelfrist aus. Ausserdem enthielt der Beschluss vom 26. April 2011 keine Rechtsmittelbelehrung, welche eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgelöst hätte (vgl. BGE 114 Ia 106 ff. E. 2; BGE 115 Ia 19 E. 4). 3.4. Im Sinne der vorgenannten Erwägungen ist auf die Beschwerde zufolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Beschlusses vom 22. Februar 2011 beziehungsweise zufolge fehlender Auslösung einer neuen Rechtsmittelfrist durch den Beschluss vom 26. April 2011 nicht einzutreten. Eine materielle Überprüfung der Dispositivziffer V erübrigt sich, und es ist auf die weiteren Vorbringen der Parteien nicht einzugehen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge 4.1. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert, welcher durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ficht in ihrem Hauptbegehren den Beschluss vom 26. April 2011 beziehungsweise die Dispositivziffer V des Beweisabnahmebeschlusses vom 22. Februar 2011 an. Gegenstand des Erläuterungsbeschlusses sowie der besagten Dispositivziffer V des Beweisabnahmebeschlusses ist (in erster Linie) die Edition sämtlicher Unterlagen, die mit der Überweisung der rund 4 Mio. Euro von der D.____ an die E.____ Ltd. in Zusammenhang stehen. Hierbei handelt es sich um den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens auf Auskunftserteilung beziehungsweise Edition von Unterlagen betreffend den Nachlass von B.____ sel., weshalb der Streitwert in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Bezirksgerichts vom 18. Dezember 2009 im Verfahren CG070233 (act. 56 S. 23 f.) und dem Rückwei-
- 11 sungsbeschluss des Obergerichts vom 14. Oktober 2010 (act. 60 S. 22) auf Fr. 100'000.– festzusetzen ist. 4.2. a) In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen. b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Anw- GebV). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
versandt am:
Beschluss vom 15. August 2011 Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 2. Anwendbares Recht 3. Eintretensvoraussetzungen 4. Kosten- und Entschädigungsfolge Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...