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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2026 RA260006

5. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,173 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung (Nachfrist Sicherheit)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA260006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. März 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Nachfrist Sicherheit) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 25. Februar 2026 (AH250003-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Im Forderungsprozess der Parteien erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Februar 2026, dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) sei mit Verfügung vom 26. Januar 2026 Frist angesetzt worden, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 3'106.– zu leisten. Innert der mit Verfügung vom 10. Februar 2026 erstreckten Frist sei die Sicherheit nicht bezahlt worden. Dem Kläger sei somit in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen, um die Sicherheit für die Parteientschädigung zu bezahlen. Erfolge die Zahlung nicht innert der Nachfrist, so trete das Gericht auf die Klage nicht ein (Urk. 2 S. 2 E. 1 f.). Die Vorinstanz setzte dem Kläger daher eine Nachfrist von sieben Tagen an, um die mit Verfügung vom 26. Januar 2026 auferlegte Sicherheit von einstweilen Fr. 3'106.– zu leisten. Dies mit der Androhung, dass das Gericht auf die Klage nicht eintrete, sofern die Zahlung innert der Nachfrist nicht erfolge (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). b) Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 25. Februar 2026 sei aufzuheben und dem Kläger sei die Frist zur Bezahlung einer Kaution innerhalb von 7 Tagen abzunehmen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (unter Mitteilung an das Bezirksgericht Horgen, Arbeitsgericht) zu erteilen. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt) zu Lasten des Beklagten." Der Kläger stellte zudem den prozessualen Antrag, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). c) Auf die Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

- 3 - 2. a) Der Kläger macht geltend, das Vorgehen in Bezug auf die Nachfristansetzung sei nicht rechtmässig, da die Vorinstanz darüber informiert gewesen sei, dass über die prozessleitende Verfügung vom 10. Februar 2026, welche die nun erlassene Verfügung obsolet machen könnte, noch nicht entschieden sei. Alle am Prozess beteiligten hätten nach Treu und Glauben zu handeln (unter Hinweis auf Art. 52 ZPO), was auch für das Gericht gelte. Indem die Vorinstanz Eingaben einfach ignoriere, tue sie dies nicht und verletze Art. 52 ZPO. Zudem verletze sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 1 ZPO). Bei Zweifeln eines hängigen Beschwerdeverfahrens hätte sich die Vorinstanz beim Obergericht erkundigen können, bevor sie ihm eine Nachfrist ansetze. Das Verhalten der Vorinstanz zeige, dass sie das laufende arbeitsgerichtliche Verfahren möglichst nicht materiell beurteilen wolle. Die Vorinstanz versuche, seine missliche finanzielle Lage dazu zu gebrauchen, um das Verfahren aus formellen Gründen zu erledigen, wogegen er sich wieder zur Wehr setzen müsse. Diesem Vorgehen sei nicht stattzugeben und die Verfügung vom 25. Februar 2026 sei ersatzlos aufzuheben. Erst wenn über die Beschwerde vom 20. Februar 2026 endgültig entschieden sei, sei ihm – wenn nötig – eine Nachfrist zur Leistung der Sicherheit anzusetzen. Werde jene Beschwerde gutgeheissen und ihm eine genügend lange Frist zur Zahlung der Sicherheit bis zum 27. April 2026 eingeräumt, werde das Ansetzen einer Nachfrist ohnehin nicht erfolgen müssen (Urk. 1 S. 3 f. Rz. 4-6). b) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die fehlende Suspensivwirkung der Beschwerde hat zur Folge, dass das erstinstanzliche Verfahren einstweilen seinen Fortgang nehmen kann, ohne dass der Beschwerdeentscheid abgewartet werden muss (BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 325 N 8 m.w.H.). Gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lag im Beschwerdeverfahren RA260005-O kein Entscheid zum klägerischen Gesuch um Gewäh-

- 4 rung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit vor, weshalb der Beschwerde des Klägers vom 20. Februar 2026 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Februar 2026 betreffend Fristerstreckung im Sinne von Art. 325 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung zukam. Ferner wurde mit Beschluss vom 12. Februar 2026 im Verfahren RA260003-O die Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung vom 26. Januar 2026, mit welcher dem Kläger Frist angesetzt wurde, um für die Parteientschädigung des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) eine Sicherheit von einstweilen Fr. 3'106.– zu leisten, abgewiesen. Aufgrund der Abweisung der klägerischen Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2026 und mangels Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Verfügung vom 10. Februar 2026 durfte die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zulässigerweise dem Kläger Nachfrist zur Leistung der Sicherheit ansetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers im Rahmen dieser Nachfristansetzung – wie dieser geltend machte – ist nicht erkennbar. c) Im Übrigen setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende E. 2), ist das klägerische Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren abzuweisen. 4. Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen

- 5 - (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 13'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 5. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo

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