Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 12. Dezember 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegner sowie B._____ AG, Beklagte und Verfahrensbeteiligte vertreten durch lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Bülach vom 13. November 2025 (AN250010-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) eine arbeitsrechtliche Klage beim Bezirksgericht Winterthur ein (Urk. 8/3). Mit Beschluss vom 20. August 2025 trat das Arbeitsgericht Winterthur auf die Klage nicht ein und leitete die Akten zuständigkeitshalber an das Arbeitsgericht Bülach (Vorinstanz) weiter (Urk. 8/1). Mit Eingabe vom 27. August 2025 teilte Rechtsanwalt X._____ mit, die Beklagte und Beschwerdegegnern (fortan Beklagte) zu vertreten und dass er bis zum 15. September 2025 auslandbedingt abwesend sei (Urk. 8/13). Mit Beschluss vom 3. September 2025, versandt am 22. September 2025 (Urk. 8/17), wurde der Beklagten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Klageantwort einzureichen (Urk. 8/16). Der Beschluss wurde der Beklagten am 23. September 2025 zugestellt (Urk. 8/17). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 ersuchte die Beklagte um eine erstmalige Erstreckung der Frist bis zum 13. November 2025, was ihr mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 bewilligt wurde (Urk. 8/18). Mit Eingabe vom 12. November 2025 ersuchte die Beklagte erneut um eine Fristerstreckung bis zum 12. Dezember 2025 (Urk. 8/19). Mit Verfügung vom 13. November 2025 wurde die Frist letztmals bis zum 12. Dezember 2025 erstreckt (Urk. 8/19). Mit Eingabe vom 15. November 2025 erhob die Klägerin "Widerspruch" gegen diese erneute Fristerstreckung bei der Vorinstanz und stellte folgende Anträge (Urk. 8/20 S. 3): "1. Das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten vom 12. November 2025 sei abzuweisen. 2. Die Beklagte sei als säumig zu betrachten 3. Das Verfahren sei ohne Klageantwort der Beklagten fortzuführen." Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Gesuch um Begründung der Verfügung vom 13. November 2025 entgegen und erliess den begründeten Entscheid (Urk. 2 = Urk. 8/21). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 27. November 2025 (Datum des Poststempels: 28. November 2025) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8/22) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
- 3 - "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Bülach vom 13. November 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit Ablauf der Frist vom 13. November 2025 säumig wurde. 3. Das Verfahren sei ohne Klageantwort der Beklagten fortzuführen (Art. 223 ZPO). 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Beklagten aufzuerlegen." 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei zunächst festzuhalten, dass die Klägerin irre, wenn sie meine, die Fristerstreckungsgesuche seien verspätet gestellt worden. Beide Fristerstreckungsgesuche seien am letzten Tag der Frist beim Gericht eingegangen, wobei sie schon drei bzw. einen Tag zuvor und damit zweifelsohne vor Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben worden seien. Säumig sei die Beklagte daher nicht. Die Fristerstreckungsgesuche seien sodann mit der Arbeitslast der Rechtsvertretung begründet worden. Dass Rechtsanwälte mehrere Mandate gleichzeitig führten und entsprechend stark ausgelastet seien, entspreche dem Wesen des Anwaltsberufs. Die Arbeitslast stelle denn auch einen zulässigen Erstreckungsgrund dar und ebenso gelegentliche Auslandaufenthalte einer Rechtsvertretung oder einer Partei. Gerichtliche Verfahren, die wie das vorliegende Verfahren dem ordentlichen Verfahren unterstünden, nähmen für gewöhnlich schon nur erstinstanzlich gut ein Jahr Zeit in Anspruch. Dass sich eine Partei oder Rechtsvertretung in dieser Zeitspanne nie im Ausland aufhielte, wäre eine lebensfremde Annahme. Insbesondere von der beklagten Partei, welche den Prozesszeitpunkt nicht bestimmen könne, könne nicht erwartet werden, dass sie nie (auslands-)abwesend sei. Gleiches gelte für Anwälte, welche, wie alle erwerbstätigen Personen, zudem auch Anspruch auf Ferien- und Freizeit hätten. Die in den Fristerstreckungsgesuchen vorgebrachten Gründe seien in diesem Sinne denn auch glaubhaft. Für den Erstreckungsgrund der Arbeitslast könne von den Rechtsanwälten sodann kein schriftlicher Beweis verlangt werden, würde dies doch bedeuten, dass sie entweder das Berufsgeheimnis verletzen oder dann einen unverhältnismässig hohen Auf-
- 4 wand betreiben müssten, um über die weiteren ihnen laufenden Fristen und anderweitigen berufsimmanenten Verpflichtungen, wie die Teilnahme an Verhandlungen, anonymisierte Belege beizubringen. Diesem Umstand werde jedoch dahingehend Rechnung getragen, dass die Frist nicht beliebig erstreckt werden könne. So sei die beklagte Partei denn auch darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Fristerstreckungen um die vorletzte bzw. letztmalige Erstreckung handle, womit der beklagten Partei klar angezeigt worden sei, dass keine weiteren Fristerstreckungen mehr gewährt würden bzw. nur noch in ausgesprochenen Notsituationen, bspw. infolge Ablebens der Rechtsvertretung (Urk. 2 E. 6–8). Den Akten könne denn auch nicht entnommen werden, dass die beklagte Partei in geradezu rechtsmissbräuchlicher Weise versuche, das Verfahren zu verzögern. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass allfällige Verzögerungen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens im vorliegenden Verfahren unbeachtlich seien. Das Schlichtungsverfahren sei zwar das Vorverfahren zum gerichtlichen Verfahren, jedoch klar ein separates Verfahren vor einer anderen, eigenständigen Behörde, in casu dem Friedensrichteramt C._____. Die Leitung dieses Verfahrens habe denn auch dem zuständigen Friedensrichter oblegen, wobei es dem Arbeitsgericht weder zustehe noch möglich sei, die Fallführung des Friedensrichters zu beurteilen. Die Klage sei sodann infolge Überweisung durch das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Winterthur am 28. August 2025 beim hiesigen Gericht eingetroffen. Soweit daraus eine Verzögerung erwachse, habe die Klägerin sich diese selbst zuzuschreiben. Dass der Beschluss vom 3. September 2025 sodann erst am 22. September 2025 habe versandt werden können, sei der gesteigerten Arbeitslast des Gerichts nach Ende der Gerichtsferien und dem damit einhergehenden Ablauf des Fristenstillstands geschuldet (Urk. 2 E. 9). Dass das vorliegende Verfahren sodann eine besondere Dringlichkeit aufweise, ergebe sich aus den Akten nicht und werde von der Klägerin in der Eingabe vom 15. November 2025 auch nur pauschal behauptet. Im Gegenteil seien Prozesse im ordentlichen Verfahren grundsätzlich weniger dringlich und entsprechend auch nicht so straff zu führen, wie Prozesse im vereinfachten oder gar im summarischen
- 5 - Verfahren. Entsprechend seien auch die Anforderungen an Fristerstreckungsgesuche im ordentlichen Verfahren gemeinhin tiefer (Urk. 2 E. 10). Die Gesamtdauer der gewährten Frist von 23. September 2025 bis und mit 12. Dezember 2025, mithin von insgesamt 80 Tagen bzw. 2.7 Monaten, sei in Anbetracht des Umfangs der Klageschrift vom 29. Juni 2025 von 51 dicht beschriebenen Seiten mit einer Vielzahl an Vorwürfen und Forderungen sowie 32 Beilagen denn auch angemessen. Es müsse dabei auch berücksichtigt werden, dass die klagende Partei gemeinhin den Vorteil geniesse, für die Anhebung der Klage wesentlich mehr Zeit zur Verfügung zu haben, da sie den Zeitpunkt des Prozessbeginns selbst wählen könne. Insbesondere seien der Klägerin nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens und Zustellung der Klagebewilligung nochmals die gesetzlich vorgeschriebenen drei Monate Klagefrist zur Verfügung gestanden, um ihre Klage vorzubereiten. Es sei daher nicht unangemessen, der Beklagten für die Erstattung ihrer ersten Rechtsschrift, der Klageantwort, ebenfalls knapp drei Monate Zeit zuzugestehen (Urk. 2 E. 11). 2.2. Die Klägerin moniert mit ihrer Beschwerde, die Vorinstanz begründe ihre Fristerstreckung unter anderem damit, dass sie (die Klägerin) drei Monate Zeit zur Klagevorbereitung gehabt habe. Dies sei falsch, aktenwidrig und verletze Art. 320 lit. b ZPO. Die tatsächlichen Abläufe zeigten, dass sie keine einzige Verzögerung verursacht habe, sondern dass das Friedensrichteramt C._____, das Bezirksgericht Winterthur, die "Gerichte Zürich" und das Arbeitsgericht Bülach mehrfach Fehler, Falschauskünfte und Verzögerungen verursacht hätten. Sie habe ihre Klageschrift bereits vor dem 7. März 2025 vollständig ausgearbeitet und entscheidungsreif vorbereitet gehabt. Nach der Schlichtungsverhandlung habe sie lediglich noch Vorfälle und Aussagen aus der Schlichtungsverhandlung integrieren müssen. Dies stelle keine zusätzliche Vorbereitung, sondern nur eine minimale Aktualisierung dar. Die drei monatige Bedenkzeit sei sodann ausschliesslich von der Beklagten verlangt worden. Sie hingegen sei jederzeit bereit gewesen, die Klage sofort einzureichen. Am 30. Juni 2025 habe sie eine erste falsche Auskunft erhalten, wonach die Adresse des Arbeitsgerichts Winterthur an der Technikumstrasse 81 in 8400 Winterthur sei. Sie habe sich auf diese Auskunft verlassen dürfen. Um die fehlerhafte
- 6 - Adresse zu überprüfen, habe sie am 10. Juli 2025 die Auskunft an die zentrale Stelle "Gerichte Zürich" weitergeleitet, wobei ihr die falsche Adresse erneut bestätigt worden sei. Sie habe also zweimal amtliche Falschauskünfte erhalten, sodass die fehlerhafte Zustellung nicht ihr anzulasten sei. Am 17. Juli 2025 habe das Arbeitsgericht Winterthur bestätigt, dass für die Klage das Arbeitsgericht Bülach zuständig sei und zugesichert, dass die Akten spätestens bis zum 18. August 2025 überwiesen würden. Am 21. Juli 2025 sei ihr telefonisch zugesichert worden, dass eine umgehende Weiterleitung der Akten erfolge, was jedoch nicht geschehen sei. Die Weiterleitung sei erst am 20. August 2025 erfolgt und die Akten seien am 25. August 2025 in Bülach eingetroffen. Diese Verzögerung von über einem Monat sei vollständig behördlich verursacht worden. Sodann sei die Vorinstanz untätig geblieben und habe dadurch Art. 29 BV und Art. 124 ZPO verletzt, indem sie die erste Frist erst am 3. September 2025 angesetzt habe. Die beiden Fristerstreckungen seien mit Arbeitsüberlastung, Terminen und fehlender Instruktion begründet worden. Dies sei nach elf Monaten Klagekenntnis unbehelflich (Urk. 1 S. 2–5). 2.3. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung, gegen welche grundsätzlich die Beschwerde zulässig ist, sofern – neben vorliegend nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Handelt es sich jedoch um eine Fristerstreckung und wird diese gutgeheissen, steht der Gegenpartei mangels Beschwer kein Rechtsmittel zur Verfügung. Vorbehalten bleibt eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (OGer ZH PC240017 vom 6. Mai 2025, E. 3; BSK ZPO-Benn, Art. 144 N 15; BK ZPO-Frei, Art. 144 N 21; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 144 N 18). Die Vorinstanz gewährte dem Beklagten mit der Verfügung vom 13. November 2025 eine letztmalige Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort bis zum 12. Dezember 2025, sodass der Klägerin mangels Beschwer das von ihr ergriffene Rechtsmittel der Beschwerde nicht offen steht. Soweit sie somit die Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2025 beantragt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Die Klägerin rügt jedoch auch eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz (vgl. vorstehende E. 2.2), sodass diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 7 - 2.4. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzögerung in einem oder einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten auszugleichen. Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H.). Diese besondere Form der Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen einen Nicht-Akt, d.h. gegen das unrechtmässige gerichtliche Verzögern eines Entscheids. Die anfechtbare Rechtsverzögerung kann aber auch Folge von positiven Anordnungen sein, z.B. wenn einer Partei eine überlange Frist oder Fristerstreckung gewährt wird (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 21). Im Einzelnen kommt dem Gericht bei der Prozessleitung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eine unrechtmässige Rechtsverzögerung ist deshalb trotz grundsätzlich freier Kognition der Beschwerdeinstanz nur in klaren Fällen anzunehmen, d.h. dann, wenn das Gericht das ihm zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (OGer ZH RA230007 vom 9. November 2023 E. 2.b, m.w.H.).
- 8 - 2.5. Zunächst in festzuhalten, dass alles was vor der Überweisung der Verfahrensakten an die Vorinstanz geschah, dieser von Vornherein nicht angelastet werden und damit auch keine durch sie verursachte Rechtsverzögerung darstellen kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin ist nicht weiter einzugehen. Wie bereits gezeigt (oben E. 1.1) gingen die Verfahrensakten am 28. August 2025 bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 27. August 2025 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass er bis zum 15. September 2025 auslandsabwesend sei und bat darum, bis dahin keine fristauslösenden Zustellung an ihn vorzunehmen (Urk. 8/13). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – und von der Klägerin auch zu Recht nicht in Abrede gestellt wird – darf auch eine Rechtsvertretung einmal abwesend sein, soweit sich die Abwesenheit zeitlich in einem angemessenen Rahmen hält. Eine solche Abwesenheit ist vom Gericht bei Fristansetzungen zu berücksichtigen. Dass der Beschluss vom 3. September 2025 aufgrund der gesteigerten Arbeitslast des Gerichts nach Ende der Gerichtsferien erst am 22. September 2025 versandt werden konnte, ist plausibel und ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der Abwesenheit des Rechtsvertreters der Beklagten ohnehin frühstens ein Versand am 15. September 2025 hätte erfolgen dürfen. Eine Verzögerung von rund einer Woche ist ohne Weiteres vertretbar. Was sodann die beiden Fristerstreckungen anbelangt, ist es in erstinstanzlichen Gerichtsverfahren praxisgemäss üblich, dass den Parteien für ihre Klagebegründung- und Klageantwortschrift auf Ersuchen hin eine zweimalige Fristerstreckung gewährt wird, sofern dafür zureichende Gründe gegeben sind (OGer ZH PC220056 vom 9. Januar 2023 E. 2.b). Lehre und Rechtsprechung qualifizieren unter anderem (Büro)Abwesenheit, Arbeitsüberlastung, zeitliche Engpasse und Komplexität der Sachlage als zureichend (BSK ZPO-Benn, Art. 144 N 8 und N 10; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 144 N 10; je m.w.H.). An die zureichenden Gründe sind jedoch – namentlich bei erstmaligen Fristerstreckungsgesuchen – grundsätzlich keine allzu strengen Voraussetzungen zu stellen. Ob die vorgebrachten Gründe von der gesuchstellenden Partei verschuldet sind, ist – anders als bei Art. 148 ZPO und vorbehältlich treuwidrigen Verhaltens – grundsätzlich von untergeordneter Bedeu-
- 9 tung (OGer ZH LF250017 vom 16. Mai 2025 E. III. 2.2, m.w.H.). Der Erstreckungsgrund ist wenn möglich und zumutbar mit geeigneten Unterlagen zu belegen, wobei sich der der häufige Erstreckungsgrund der Arbeitsüberlastung nur schwer nachweisen lässt (DIKE-Komm ZPO-Tanner, Art. 144 N 9). Vorliegend begründete der Rechtsvertreter der Beklagten seine Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klageantwort mit anderweitigen, teils nicht erstreckbaren Fristen, der Wahrnehmung von diversen Terminen sowie der fehlenden Instruktion des Geschäftsführers der Beklagten (Urk. 8/18; Urk. 8/19). Damit lagen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – zureichende Gründe im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ZPO vor und es kann ihr nicht vorgeworfen werden, die beantragten Fristerstreckungen zu Unrecht gewährt zu haben. Auch werden die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beklagte in geradezu rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen würde, das Verfahren zu verzögern, von der Klägerin – zu Recht – nicht beanstandet. Unklar ist sodann, was die Klägerin damit meint, die Beklagte habe bereits seit elf Monaten Kenntnis von der Klage gehabt. Dass die Beklagte davon wusste, dass die Klägerin einen Prozess anzustreben gedenkt, ist nicht von Belang. Massgebend ist die Zustellung der Klageschrift. Dies erfolgte erst mit dem Beschluss vom 3. September 2025 am 23. September 2025, mithin etwas weniger als drei Monate vor dem (erstreckten) Fristablauf. Sodann stellt die Klägerin auch nicht in Abrede, dass ihre Klage 51 dicht beschriebene Seiten und 32 Beilagen umfasst. Auch vor diesem Hintergrund ist die der Beklagten gewährte Erstreckung um insgesamt 60 Tage, sodass ihr gesamthaft 80 Tage zur Ausarbeitung der schriftlichen Klageantwort zur Verfügung standen, nicht zu beanstanden. Dies insbesondere auch, da keine besondere Dringlichkeit des Verfahrens ersichtlich ist. Dass sich die Klägerin in engen finanziellen Verhältnissen befindet, mag für die Klägerin – nachvollziehbar – belastend sein, dies vermag jedoch noch keine besondere Dringlichkeit zu begründen. Die von der Klägerin angestrengte Klage untersteht dem ordentlichen Verfahren, welches nicht derart straff wie beispielsweise ein summarisches Verfahren zu führen ist.
- 10 - Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verfahren bisher beförderlich behandelt. Es ist in keinem Verfahrensabschnitt eine Rechtsverzögerung ersichtlich. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Klägerin ist daher abzuweisen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 9 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 5). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin infolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Beklagte, an den Beschwerdegegner und die Beklagte unter Beilage des Doppels bzw. von Kopien von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2–9, Urk. 5 und Urk. 6/1–12, je gegen Empfangsschein.
- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 355'033.78. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st