Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 8. April 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen im summarischen Verfahren vom 5. März 2025 (AH250003-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage hängig und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 7/2 S. 2). Auf Letzteres wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2025 nicht eingetreten (Urk. 7/4). Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 stellte der Kläger, nun anwaltlich vertreten, erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 7/6). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. März 2025 ab (Urk. 2 = Urk. 7/9). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-23). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 2 Dispositivziffer 4). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter am 12. März 2025 zugestellt (Urk. 7/10/1), womit die Beschwerdefrist am 24. März 2025 endete. Damit ist die Beschwerde verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 13'150.– (Urk. 7/1). Es ist damit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger aufgrund seines Unterliegens und dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahrens ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1-5/1-2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 13'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo