Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA200003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. März 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Wiederherstellung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Februar 2020 (AH170068-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 31. März 2017 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 29'660.-- ein (Urk. 1; unter Beilage der Klagebewilligung vom 1. Februar 2017, Urk. 3). Am 18. Dezember 2019 fällte die Vorinstanz das (unbegründete) Urteil, mit dem die Beklagte zur Ausstellung eines geänderten Arbeitszeugnisses verpflichtet, im Übrigen die Klage abgewiesen und der Kläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer verpflichtet wurde (Urk. 94). Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 ersuchte der Kläger um Begründung des Urteils (Urk. 101). Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 erklärte die Vorinstanz das Begründungsgesuch des Klägers vom 10. Januar 2020 als unbeachtlich und merkte vor, dass für das Urteil vom 18. Dezember 2019 innert Frist kein Begründungsbegehren gestellt worden und das Urteil damit in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 101). Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wird hierorts unter der Geschäftsnummer RA200002-O behandelt. Am 3. Februar 2020 stellte der Kläger ein Gesuch um "Wiederherstellung des Verfahrens gemäss Art. 148 ZPO" (Urk. 103). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 wies die Vorinstanz dieses Wiederherstellungsgesuch ab (Urk. 106). b) Gegen diese ihm am 10. Februar 2020 zugestellte Verfügung erhob der Kläger am 20. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte den folgenden Beschwerdeantrag (Urk. 105): "Aus dem oben erläuterten Gründen ersuche ich das Obergericht den Entscheid des Arbeitsgerichts rückgängig zu machen und die Wiederherstellung des Verfahrens zu ermöglichen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift
- 3 konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Werden dagegen keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel primär auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bereits mit der Verfügung vom 22. Januar 2020 sei entschieden worden, dass das Begründungsgesuch des Klägers verspätet gestellt worden sei. Die Frist zur Stellung eines Begründungsgesuchs für das Urteil vom 18. Dezember 2019 sei am 13. Januar 2020 abgelaufen. Der Kläger habe sein Gesuch zwar am 10. Januar 2020 der rumänischen Post übergeben, dieses sei jedoch erst am 17. Januar 2020 an die schweizerische Post gelangt, womit gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO die Frist nicht eingehalten worden sei. Die Übermittlung per Telefax sei sodann nicht fristwahrend, worauf der Kläger im Verlauf des Verfahrens mehrfach hingewiesen worden sei. Der Kläger ersuche nun um Wiederherstellung der Frist für die Urteilsbegründung und mache geltend, ihn treffe an der Säumnis der rumänischen Post bei der Weiterleitung seines Briefes an die schweizerische Post kein Verschulden, denn er habe rechtzeitig am 10. Januar 2020 per Einschreiben aus Rumänien die Begründung verlangt und danach keinen Einfluss auf die
- 4 - Zustellung des Briefes mehr nehmen können; die Kopie des Begründungsgesuchs habe er am 13. Januar 2020 auch noch dem Gericht per Telefax gesandt. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO könne eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft mache, dass sie am Versäumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Das unbegründete Urteil vom 18. Dezember 2019 habe dem Kläger bereits am 21. Dezember 2019 zugestellt werden können. Die Begründungsfrist sei am Montag, 13. Januar 2020, abgelaufen. Der Kläger habe sein Begründungsbegehren erst am Freitag, 10. Januar 2020, bei der rumänischen Post aufgegeben. Er habe sich nicht darauf verlassen können, dass die rumänische Post seine Postsendung über das Wochenende verarbeite und noch bis in die Schweiz übermittle. Er habe auch nicht behauptet, dass Postsendungen von Rumänien in die Schweiz bei normalem Lauf der Dinge bei Postaufgabe am Freitag bereits am Montag bei der Schweiz angelangen würden. Hiergegen spreche auch eine Postsendung, welche der Kläger am 19. Juni 2017 auf der gleichen rumänischen Poststelle aufgegeben habe und welche eine Woche unterwegs gewesen sei. Der Kläger habe jedenfalls nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die am Freitag in Rumänien aufgegebene Sendung bereits am Montag die Schweiz erreichen werde. Damit treffe ihn ein mehr als leichtes Verschulden an der verspäteten Ankunft des Begründungsgesuchs bei der schweizerischen Post bzw. beim Gericht. Das Fristwiederherstellungsgesuch sei demnach abzuweisen (Urk. 106 S. 2-4). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, ihn treffe am Säumnis der rumänischen Post bei der Weiterleitung kein Verschulden. Die Zustellung des unbegründeten Urteils am 21. Dezember 2019 sei an einen Bekannten erfolgt, der keine Vollmacht zur Entgegennahme besessen und den Brief ungeöffnet liegen gelassen habe. Dieser habe den Inhalt des Briefes ihm (dem Kläger) erst am 5. Januar 2020 bekannt gegeben, als er im Dorf C._____ in Rumänien gewesen sei, in dem es nicht einmal eine Postfiliale habe. Er sei vom 4. bis zum 10. Januar 2020 krank im Bett gewesen. Erst am 10. Januar 2020 habe er sich imstande gefühlt, zur Postfiliale in D._____ zu gehen. Er habe die Beamtin eigens gefragt, ob sie mit Gewissheit sagen könne, dass der Brief noch
- 5 rechtzeitig bei der schweizerischen Post ankomme und diese habe mit Überzeugung beteuert, dass der Brief am Montag in der Schweiz ankommen werde (Urk. 105). d) Alle diese tatsächlichen Vorbringen hatte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren in seinem Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. Februar 2020 nicht vorgetragen (vgl. Urk. 103); er führt denn auch in seiner Beschwerde selber aus, er wolle den Erwägungen der Vorinstanz diese "Fakten noch hinzufügen". Alle diese Vorbringen können damit als neue Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a). Im Übrigen erhebt der Kläger keine konkreten Beanstandungen gegen die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, womit es bei diesen bleibt. Sodann musste die Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 18. Dezember 2019 auch keine besonderen Hinweise auf die Fristwahrung für Sendungen aus dem Ausland erhalten, da der Kläger im Zeitpunkt von dessen Erlass in der Schweiz wohnhaft war und keine Adressänderung ins Ausland angekündigt hatte (seine im Rubrum aufgenommen Adresse in Rumänien ergab sich erst aus dem Briefumschlag des Begründungsgesuchs vom 10. Januar 2020; Urk. 100/2). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 29'660.--. Es ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 6 - 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 105, 107 und 108/7-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'660.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zur Einhaltung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 9. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 9. März 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 105, 107 und 108/7-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...