Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 09.03.2020 RA190021

9. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,240 Wörter·~6 min·10

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA190021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 9. März 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Bülach vom 18. Oktober 2019 (AN190013-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 2 S. 3 f. = Urk. 4/21 S. 3 f.) 1. Das Ausstandsbegehren des Klägers gegen Arbeitsrichter C._____ wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. 2. Auf das Ausstandsbegehren des Klägers gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ und gegen Arbeitsrichterin E._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Mit Schreiben vom 24. November 2019 (Datum Poststempel: 25. November 2019, eingegangen am 26. November 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f. = Urk. 9 S. 1 f.): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Oktober 2019 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der im Verfahren AN190013-C als Verfahrensführer vorgesehene Bezirksrichter lic. iur. D._____ sowie die als mitentscheide[nde] Richterin vorgesehene E._____ befangen sind und dass sie deshalb im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten haben. 3. Mir sei eine angemessene Prozessentschädigung für die eigene Vertretung vor dem Bezirksgericht Bülach sowie vor dem Obergericht zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. 2.1 Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um seine Eingabe zu verbessern. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass die Eingabe ansonsten als nicht erfolgt gelte (Urk. 5 S. 2). Dabei wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den prozessualen Anstand verletze und die Autorität und Würde des Gerichts missachte, da er "dem

- 3 erstinstanzlichen Richter nazistisches Gedankengut vorhält, welcher Menschen mit lebensreformerischen Gedanken für ihre Ideen ungerechtfertigterweise zu hart bestrafen, in Konzentrationslager stecken oder sogar ermorden wolle" (Urk. 5 S. 2 mit Verweis auf Urk. 1 S. 4). 2.2 Der Beschwerdeführer liess sich fristgerecht mit Schreiben vom 23. Januar 2020 vernehmen (Urk. 6). Er macht geltend, nicht korrekt zitiert worden zu sein, da er wörtlich Folgendes geschrieben habe: "…Auch hier verkennt das Bezirksgericht Bülach völlig die nicht gutzumachende Befangenheit des eigenen Kollegen am gleichen Gericht, welcher in Tat und Wahrheit in den von mir belegten Äusserungen klar nazistisches Gedankengut verbreitet hat, welches nicht in erster Linie wie von mir in meiner Eingabe an das Bezirksgericht Bülach vom 26. August 2019 aufgezeigt darauf abzielt, Straftäter hart zu bestrafen, sondern vielmehr, Menschen mit lebensreformerischen Gedanken für ihre Ideen ungerechtfertigterweise zu hart zu bestrafen, in Konzentrationslager zu stecken oder sogar zu ermorden….In dem sich lic. iur. D._____ in den von mir angeführten Äusserungen klar nazistisch geäussert hat, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er mir gegenüber nicht zu einem neutralen Urteil fähig ist, da er vielmehr und offensichtlich der festen Überzeugung ist, dass Leute wie ich hart angefasst und für ihre lebensreformerischen Gedanken in der oben dargelegten Weise bestraft werden müssen….". Demnach habe er dem Vorderrichter nicht vorgeworfen, er wolle Menschen mit lebensreformerischen Gedanken für ihre Ideen ungerechtfertigterweise zu hart bestrafen, in Konzentrationslager stecken oder sogar ermorden. Er habe lediglich ausgeführt, dass besagter Richter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Überzeugungen habe. Das Hegen von Überzeugungen bedeute aber noch nicht, dass diese auch von den Betreffenden in die Tat umgesetzt würden. Demnach habe er eine sehr differenzierte Einschätzung der Geisteshaltung von Bezirksrichter lic. iur. D._____ abgegeben. Daran halte er fest, da er aufgrund der der Vorinstanz vorgelegten Akten zutiefst davon überzeugt sei (Urk. 6 S. 1 ff.). 3. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2020 stellt – entgegen seiner Überzeugung – keine Verbesserung seiner Beschwerdeschrift

- 4 vom 24. November 2019, dar. Allein die vom Beschwerdeführer vorgenommene Differenzierung, wonach er dem Vorderrichter nicht vorwerfe, er wolle Menschen mit lebensreformerischen Gedanken für ihre Ideen ungerechtfertigterweise zu hart bestrafen, in Konzentrationslager stecken oder sogar ermorden, sondern lediglich davon ausgehe, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche Überzeugung innehabe, ändert nichts daran, dass er mit diesen Aussagen den prozessualen Anstand verletzt und die Würde des Gerichts missachtet. Entgegen seiner Ansicht geht aus den von ihm eingereichten Unterlagen auch keine entsprechende Überzeugung des Vorderrichters hervor. Damit sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Anwürfe, an welchen er mit seinem Schreiben vom 23. Januar 2020 explizit festhält, als ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren. Die Eingabe gilt als nicht verbessert, weshalb sie als nicht erfolgt gilt. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 24. November 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7 bis Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen mit dem vorliegenden Entscheid an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechltiche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sn

Beschluss vom 9. März 2020 Erwägungen: 1. Das Ausstandsbegehren des Klägers gegen Arbeitsrichter C._____ wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. 2. Auf das Ausstandsbegehren des Klägers gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ und gegen Arbeitsrichterin E._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 24. November 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7 bis Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RA190021 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.03.2020 RA190021 — Swissrulings