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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.07.2019 RA190017

5. Juli 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,117 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung (Frist Klageantwort)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 5. Juli 2019

in Sachen

A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Konkursamt Altstetten-Zürich,

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Frist Klageantwort) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Juni 2019 (AN190010-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 12. Februar 2019 machte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (fortan Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Klage hängig (Urk. 6/1). Nach Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 6/10) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 14. März 2019 Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort angesetzt (Urk. 6/11). Mit Urteil vom 13. März 2019 eröffnete der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich über die Beklagte den Konkurs (Urk. 6/13). Daraufhin sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2019 den Prozess mit Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 und 5b bis 7 und ordnete bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 5a die Weiterführung des Prozesses an. Gleichzeitig setzte sie der Beklagten, neu handelnd durch die Konkursverwaltung, eine 15tägige Frist an, um eine auf das Rechtsbegehren Ziff. 5a eingeschränkte schriftliche Klageantwort einzureichen (Urk. 6/14). Nachdem die Beklagte sich innert Frist nicht vernehmen liess, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juni 2019 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen zur Erstattung der Klageantwort bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 5a an (Urk. 6/17). Gegen diese, ihr am 18. Juni 2019 zugestellte Verfügung (Urk. 6/18/2) erhob die Beklagte noch gleichentags Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): "Wir beantragen daher, das SchKG korrekt anzuwenden, die Präsidialverfügung vom 13. Juni 2019 aufzuheben und das Arbeitsgericht anzuweisen, den gesamten Prozess im Sinne von Art. 207 SchKG zu sistieren." 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen solche ist die Beschwerde – neben hier nicht einschlägigen, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu

- 3 machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen Nachteils Zurückhaltung angebracht. Bei prozessleitenden Verfügungen betreffend Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ist daher ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich zu verneinen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 14) und können somit die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. 2.2. Die Beklagte äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift zur Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Weder wird ein solcher behauptet, noch ist er offensichtlich. Ohnehin werden die Parteien gegen den Erledigungsentscheid des vorinstanzlichen Verfahrens Berufung erheben können (Art. 308 f. ZPO). Mit dieser können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Damit steht ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit welchem materielle und auch verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler gerügt werden und mit welchem die rechtlichen Konsequenzen der angefochtenen Verfügung – sofern notwendig – korrigiert werden können. Damit drohen der Beklagten durch die angefochtene Verfügung keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Hätte die Beklagte sich gegen die nicht vollständige Sistierung des vor-

- 4 instanzlichen Prozesses zur Wehr setzen wollen, hätte sie dies mittels Anfechtung der Präsidialverfügung vom 16. Mai 2019 (vgl. Urk. 4/4) tun müssen. 2.3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Beklagten mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht eingetreten werden. 3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Kläger sowie die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, 3 und 4/1-5, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: am

Beschluss vom 5. Juli 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Kläger sowie die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, 3 und 4/1-5, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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