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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.07.2019 RA190010

24. Juli 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,240 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung (Revision)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA190010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Juli 2019

in Sachen

A._____, Ltd liab. Co., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Januar 2019 (BR180012-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 20. August 2018 im Verfahren AF180004-L wurde die Klage der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin), es sei die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) zu verpflichten, ihr Fr. 4'500.– als Entschädigung infolge fristloser Kündigung zu bezahlen, abgewiesen (Urk. 3/8). b) Mit Eingabe vom 20. November 2018 (am 27. November 2018 zur Post gegeben) verlangte die Gesuchstellerin die Revision dieses Urteils (Urk. 1). Mit Urteil vom 10. Januar 2019 wurde das Begehren der Gesuchstellerin um Revision des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 20. August 2018 im Verfahren AF180004-L abgewiesen (Urk. 5). c) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. Februar 2019 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 7): " 1.) Revision des Urteils v. 20.8.2018 (AF180004-L) 2.) Die Beweislast ist umzukehren 3.) Sachverhaltsabklärungen sind durchzuführen (die Beklagte soll unter Eid aussagen)"

2. a) Die erstinstanzliche Arbeitsgerichtspräsidentin führte im angefochtenen Urteil unter anderem aus, mit begründetem Urteil des Einzelgerichts vom 20. August 2018 sei die Klage im Verfahren AF180004 abgewiesen worden (unter Hinweis auf Urk. 3/8). Mit Einschreiben vom 27. August 2018 habe das Gericht das begründete Urteil an die Gesuchstellerin an die von ihr explizit angegebene Adresse versandt (Art. 136 lit. b ZPO; unter Hinweis auf Urk. 3/7 und Urk. 3/10). Die Sendung sei jedoch mit dem Vermerk "falsche Adresse" zurückgekommen, nachdem der Zustellungsversuch am 28. August 2018 (Track & Trace der Schweizerischen Post) gescheitert sei (unter Hinweis auf Urk. 3/10 und Urk. 4). In der Folge sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 138 i.V.m. Art. 325 ZPO; Urk. 5 S. 2 E. 1).

- 3 - Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO könne eine Partei nur dann Revision des rechtskräftigen Urteils verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahre oder entscheidende Beweismittel finde, die im Zeitpunkt des Erstprozesses bereits existiert hätten, indessen erst in einem Zeitpunkt entdeckt worden seien, in dem sie nicht mehr in den Prozess hätten eingeführt werden können (unter Hinweis auf BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 36). Die Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 20. November 2018 seien keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Bereits in ihrer Klage (unter Hinweis auf Urk. 2/1 [recte: Urk. 3/1]) habe die Gesuchstellerin als ihre Zustelladresse folgende Adresse bezeichnet: "c/o C._____, …-strasse …, … Zürich". Die Vorladung für die Hauptverhandlung sei an die Adresse gemäss Handelsregisterauszug (…-str. …, … [Ort]; unter Hinweis auf Urk. 2/5/2 [recte: Urk. 3/5/2]) erfolgt. In der Folge habe die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Juli 2018 explizit verlangt, dass ihr ein Urteil an die Zustelladresse "c/o C._____, …-str. …, … Zürich " zuzustellen sei (unter Hinweis auf Urk. 2/7 [recte: Urk. 3/7]). Dahin sei das Urteil vom 20. August 2018 versandt worden (unter Hinweis auf Urk. 3/10a und Urk. 3/10b). Eine zweite Zustellung nach dem gescheiterten ersten Versuch sei in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht vorgesehen (unter Hinweis auf OGer ZH RB170029 vom 13.07.2017, E. 2.4). Die Gesuchstellerin bringe keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO vor. Materielle Erwägungen erübrigten sich folglich und das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen (Urk. 5 S. 3 f. E. 2.4 f.). b) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, es habe ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag bestanden (unter Hinweis auf Urk. 9/2). Die Gesuchsgegnerin sei nicht mehr zur Arbeit erschienen (Urk. 7). 3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung

- 4 muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Februar 2019 ist als Beschwerde unzureichend, da sich diese mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, wieso die in vorstehender E. 2. a) zitierten erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. So setzt sich die Gesuchstellerin beispielsweise nicht mit der Erwägung auseinander, dass sie – die Gesuchstellerin – erstinstanzlich keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO vorgebracht habe; hierzu äusserte sich die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift gar nicht. Da sich die Gesuchstellerin auch im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandersetzt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 4. Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 7 und 9/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 24. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 24. Juli 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 7 und 9/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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