Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.02.2019 RA190007

25. Februar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,273 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA190007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 25. Februar 2019

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 24. Dezember 2018 (AH170010-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 2'315.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 sowie die Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des BA Meilen-Herrliberg- Erlenbach in der Höhe von zur Zeit Fr. 73.30 zu bezahlen. 2. Es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen bzw. aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 24. Dezember 2018: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 2'175.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 zu bezahlen sowie ihr die in Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2016, angefallenen Betreibungskosten zu ersetzen. Die Beklagte ist berechtigt, den Betrag von CHF 2'175.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 im Umfang der auf die Klägerin entfallenden Sozialversicherungsleistungen (Arbeitnehmerbeiträge) durch Zahlung an die jeweiligen Dritten zu leisten, soweit sie nachweist, dass sie eine gesetzliche Pflicht dazu trifft und soweit sie nachweist, dass sie diese Beiträge korrekt abgeführt hat. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2016, erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 2'175.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 sowie im Umfang der Betreibungskosten beseitigt. 3. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.

- 3 - 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'050.– (MwSt. darin eingeschlossen) zu bezahlen. 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel) Beschwerdeanträge: (Urk. 53) " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Dezember 2018 sei aufzuheben. 2. Die Forderungen der Beschwerdebeklagten seien abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg sei anzuweisen die Betreibung Nr. … gegen die Beschwerdeklägerin zu löschen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdebeklagten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. "

Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Bei der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) war von Oktober 2014 bis Mai 2015 für die Beklagte tätig, zunächst als Agentin, hernach ab dem 1. Januar 2015 als Bürofachfrau / Versicherungsberaterin im Aussendienst. Mit Schreiben vom 20. April 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende Mai 2015 (Urk. 4/6). 2. Die Klägerin verlangte im vor Vorinstanz am 20. Juni 2017 anhängig gemachten Verfahren die Bezahlung eines anteilsmässigen 13. Monatslohns für die Monate Januar bis Mai 2015 von Fr. 1'575.–, die Rückzahlung der ihr vom Lohn abgezogenen Weiterbildungskosten von Fr. 600.– sowie die Auszahlung der Provision in Sachen "C._____" in Höhe von Fr. 140.– (Urk. 2). Die Beklagte stellte im

- 4 - Rahmen einer beschränkten Klageantwort ein Datenauskunftsbegehren gemäss Art. 8 DSG, welches nach entsprechender Stellungnahme der Klägerin vom 16. Oktober 2017 (Urk. 17) mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 abgewiesen wurde (Urk. 22). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 11. April 2018 (vgl. Urk. 27) und schriftlicher Novenstellungnahme der Klägerin vom 6. Juni 2018 (Urk. 46) fällte die Vorinstanz am 24. Dezember 2018 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 54). 3. Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde und stellte die ebenfalls eingangs angeführten Anträge (Urk. 53). Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2019 abgewiesen (Urk. 57). 4. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. B. Vorbemerkungen 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).

- 5 - 3. Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. C. Materielles 1. Anspruch auf anteilsmässigen 13. Monatslohn 1.1 Die Vorinstanz hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen anteilsmässigen 13. Monatslohn für die Monate Januar bis Mai 2015 im Betrag von Fr. 1'575.– zu bezahlen. Zur Begründung führte sie an, die Bezahlung eines 13. Monatslohnes sei vertraglich vereinbart worden und damit grundsätzlich geschuldet. Der von der Beklagten gegen den Anspruch ins Feld geführte Einwand, wonach die Klägerin nicht die volle Arbeitsleistung erbracht habe und die angeblich entstandenen Minusstunden mit der Lohnforderung der Klägerin verrechnet würden, sei nicht zu hören. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe der Arbeitgeber ihm bekannte oder erkennbare Forderungen spätestens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. mit der letzten Lohnabrechnung geltend zu machen. Der Arbeitnehmer könne von einem Verzicht ausgehen, wenn es der Arbeitgeber unterlasse, Ansprüche, die ihm dem Umfang oder dem Grundsatz nach bekannt seien, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, insbesondere unter vorbehaltloser Auszahlung des letzten Lohnes. Vorliegend habe die Beklagte die entsprechende Gegenforderung erst drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht. Für die Monate Januar bis Mai 2015 habe sie der Klägerin den vollen Lohn bezahlt, ohne je die Einrede der Minusstunden vorzubringen oder sich die Verrechnung mit der nächsten Lohnzahlung vorzubehalten. Damit sei ihr Anspruch auf Rückforderung bzw. Verrechnung verwirkt. Unabhängig davon habe es die Beklagte versäumt, den Bestand der Gegenforderung substantiiert zu behaupten und den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen, welche zur Verrechnung berechtigten, namentlich die Gegenseitigkeit der beiden Forderungen, die Gleichartigkeit ihres Leistungsgegenstandes und die Fälligkeit der Verrechnungsforderung bzw. Erfüllbarkeit der Hauptforderung zu erbringen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, darzulegen, wann genau die Klägerin welche Minusstunden generiert habe. Vielmehr beschränke sich die Beklagte darauf, eine

- 6 eigene Aufstellung der Arbeitszeiten im Zeitraum vom 22. April bis 13. Mai 2015 und die dazugehörigen 11 handschriftlichen Arbeitszeiterfassungsblätter der Klägerin ins Recht zu legen, aus welchen indes hauptsächlich hervorgehe, von wann bis wann die Klägerin Pausen gemacht habe. Substantiierte Behauptungen zu den erbrachten oder eben nicht erbrachten Arbeitsstunden unterlasse die Beklagte gänzlich. Soweit sich die Beklagte auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufe, sei festzuhalten, dass die Beklagte - wie erwähnt - die Arbeitszeit der Klägerin nie beanstandet und ihr jeweils den vollen Lohn ausbezahlt habe. Die Beklagte habe mit diesem Verhalten gezeigt, dass sie auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bzw. die Geltendmachung von Minusstunden verzichte (Urk. 54 S. 10-15). 1.2 Die Beklagte widerspricht im Beschwerdeverfahren der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Verrechnung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Sie bringt zusammengefasst vor, sie habe die Verrechnung mit Zahlung des letzten Monatslohnes geltend gemacht, indem der 13. Monatslohn nicht ausbezahlt worden sei. Sie habe die Verrechnung somit mit der letzten Lohnabrechnung direkt vorgenommen (Urk. 53 S. 4). Der Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Von einer Verrechnung eines angeblichen Minussaldos der Klägerin mit dem 13. Monatslohn war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die Rede. Selbst im vorinstanzlichen Verfahren berief sich die Beklagte nicht auf eine konkludent erklärte Verrechnung im Zeitpunkt der letzten Lohnabrechnung. Diese Behauptung wird erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen, womit sie aufgrund des geltenden Novenverbots unbeachtlich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die Beklagte der Klägerin unbestrittenermassen für die Monate April und Mai 2015 den vollen Lohn ausbezahlt, ohne auf allfällige Forderungen wegen Minusstunden hinzuweisen. Weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren macht sie geltend, sie habe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Mai 2015 keine Kenntnis des angeblichen Minussaldos der Klägerin gehabt. Damit durfte die Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beklagte auf mögliche Beanstandungen bezüglich der geleisteten Arbeitszeit verzichtet und die

- 7 - (angeblichen) Minusstunden genehmigt habe. Die erstmals im vorinstanzlichen Verfahren implizit erklärte Verrechnung des 13. Monatslohnes mit einem Anspruch der Beklagten zufolge Minusstunden der Klägerin erfolgte damit zu spät. 1.3 Weiter macht die Beklagte geltend, entgegen der Vorinstanz habe sie den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen, welche zur Verrechnung berechtigten, erbracht. Aus der eingereichten Auflistung gehe für einen Zeitraum vom 22. April 2016 bis 13. Mai 2015 hervor, dass die Klägerin lediglich an 11 von 16 Arbeitstagen zur Arbeit erschienen sei. Die restlichen Tage seien mit durchschnittlich 8.4 Fehlstunden angerechnet worden. Ebenfalls gehe daraus hervor, wie lange die Klägerin an den jeweiligen Tagen im Büro gewesen sei, welche gesetzlichen Pausenvorgaben gelten würden und wieviel Pause die Klägerin gemacht habe. Die Forderung sei gegenseitig und gleichartig und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden (Urk. 53 S. 4 f.). Der Beklagten ist zu widersprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre es an der Beklagten gewesen, sowohl den Bestand der Gegenforderung wie auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit) darzutun. Keines von beidem ist erfolgt. Die Beklagte führte vor Vorinstanz aus, die Klägerin habe in der Zeit von 22. April 2015 bis 13. Mai 2015 65.9 Fehlstunden generiert. Dies werde aus der Zusammenstellung der Präsenzzeiten ersichtlich (Urk. 27 S. 2 f. mit Verweis auf Urk. 31/1). Bei dieser Zusammenstellung der Präsenzzeiten handelt es sich um eine von der Beklagten selber erstellte Auflistung von 11 Arbeitstagen (Urk. 31/1), womit dieses Dokument eine blossen Parteibehauptung ohne jeglichen Beweiswert darstellt. Darüber hinaus ist das Dokument absolut unverständlich, zumal darin nur punktuell Arbeitstage aufgeführt werden, ohne zu erklären, was es mit den restlichen Arbeitstagen vom 22. April 2015 bis 13. Mai 2015 auf sich hat. Erst im Beschwerdeverfahren gibt die Beklagte an, die Klägerin sei an den nicht aufgeführten Tagen gar nicht zur Arbeit erschienen, weshalb ihr diese mit 8.4 Fehlstunden angerechnet worden seien (Urk. 53 S. 5). Mit dieser neuen Behauptung ist die Beklagte aufgrund des Novenverbots aber ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass für die Berechnung eines Arbeitszeitsaldos die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu

- 8 beleuchten wäre und nicht bloss eine beliebig ausgewählte Zeitperiode. Gesamthaft vermag die Beklagten mit der von ihr erstellten Auflistung der klägerischen Präsenzzeiten den Nachweis von Minusstunden nicht zu erbringen. Gleiches gilt für die von der Beklagten eingereichten - offenbar von der Klägerin handschriftlich erstellten - Arbeitszeiterfassungsblätter (Urk. 31/1). Dabei wird ebenfalls nur an gewissen Tagen im Zeitraum vom 22. April 2015 bis 13. Mai 2015 insbesondere die Pausenanzahl und -dauer festgehalten. Inwiefern daraus auf Minusstunden geschlossen werden sollte, ist nicht klar und wird von der Beklagten auch nicht ausgeführt. Damit ist es der Beklagten nicht gelungen, den Nachweis von Minusstunden zu erbringen. Behauptungen zu den Voraussetzungen für die Verrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit) fehlen im vorinstanzlichen Verfahren sodann gänzlich. 1.4 Gesamthaft ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beklagte mit ihrem Verrechnungseinwand zufolge fehlender Rechtzeitigkeit nicht zu hören ist und sie es zudem unterlassen hat, den Bestand und die Berechtigung zur Verrechnung rechtsgenügend darzutun. 2. Weiterbildungskosten 2.1 Die Vorinstanz hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die ihr vom Lohn abgezogenen Weiterbildungskosten von Fr. 600.– zurückzuerstatten. Zur Begründung führt sie an, der Arbeitgeber, welcher einen Abzug vom Lohn für von ihm vorgeschossene Weiterbildungskosten mache bzw. diese mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers in Verrechnung bringe, trage die Beweislast dafür, dass er zum entsprechenden Abzug respektive der Verrechnung berechtigt (gewesen) sei. Mithin sei der Arbeitgeber für den Bestand der Rückforderung behauptungsund beweisbelastet. Die Beklagte habe es aber versäumt, den Bestand der Gegenforderung und ihre Berechtigung zur Verrechnung substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Sie habe weder ausgeführt, woraus sie eine Forderung in der genannten Höhe ableite, noch habe sie für die von ihr geltend gemachte Verrechnungsforderung Beweismittel ins Recht gelegt (Urk. 54 S. 16 f.).

- 9 - 2.2 Die Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren vor, es erscheine befremdlich, wenn die Klägerin lediglich pauschal behaupte, die Beklagte habe die Weiterbildung angeordnet und die Kostenübernahme zugesichert, ohne weiter substantiieren zu müssen, aber von der Beklagten eine substantiierte Bestreitung erwartet werde (Urk. 53 S. 6 f.). Entgegen der Beklagten ist vorliegend nicht entscheidend, ob ihre Bestreitung genügend substantiiert war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, traf die Beklagte - und eben nicht die Klägerin - die Behauptungs- und Beweislast bezüglich der Rückforderung der bezahlten Weiterbildungskosten. Diesbezüglich hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nichts ausgeführt und auch keine Beweismittel bezeichnet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Verrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit) geäussert hat. Damit hat sie nicht dargetan, dass sie zum Lohnabzug berechtigt gewesen ist. 2.3 Gesamthaft hat die Beklagte damit nichts vorgebracht, was die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Weiterbildungskosten in Zweifel zu ziehen vermag. 3. Verrechnungsweiser Rückerstattungsanspruch wegen Stornierungen 3.1 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe erhaltene Provisionen aufgrund von erfolgten Stornierungen zurückzuerstatten. Sie habe anlässlich der Hauptverhandlung Nachweise über Storni sowie eine entsprechende Erstattungspflicht der Klägerin ins Recht gelegt. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht bereits durch Verrechnung gedeckt seien, erkläre die Beklagte bezüglich dieser Storni die Verrechnung (Urk. 53 S. 7 f.). 3.2 In der Tat hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, es habe zahlreiche Storni gegeben. Je nach Versicherungsgeschäft, welches ursprünglich abgeschlossen worden sei, seien 40-60% davon als Provision ausbezahlt worden. Es liege eine Stornierung im Wert von Fr. 1'241.–, eine zweite Stornierung im Wert von Fr. 621.– und eine dritte Stornierung im Wert von Fr. 30.– vor. Ausgehend von einer Provision von 40% ergebe sich daraus ein Rückforderungs-

- 10 anspruch der Beklagten von Fr. 756.80 (Urk. 27 S. 4). Die Vorinstanz hat sich zu dieser Verrechnungsforderung nicht geäussert. Am Ergebnis ändert dies aber nichts. Zunächst führt die Beklagte nicht aus, woraus ihr ein Rückerstattungsanspruch im Falle von Stornierungen zustehe. Es ist nicht klar, ob sie diesen Anspruch auf vertraglicher Basis oder aus Bereicherungsrecht geltend macht. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Darstellung der Klägerin, wonach von den Provisionszahlungen jeweils ein sogenannter Stornobetrag von 20-25% zurückbehalten worden und auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin lautendes Stornokonto einbezahlt worden sei und damit allfällige Rückerstattungsansprüche kompensiert seien (Urk. 46 S. 5 f.), unbestritten liess. Auch reichte sie, trotz Aufforderung der Klägerin (Urk. 46 S. 6), das Stornokonto der Klägerin nicht ein. Damit ist unklar, ob, und wenn ja, in welchem Umfang, Rückerstattungsansprüche der Beklagten bestehen. Sie hat es damit versäumt, den Bestand der Gegenforderung substantiiert darzutun. Wie bezüglich allen anderen zur Verrechnung gestellten Forderungen hat sie sich zudem auch hier mit keinem Wort zu den übrigen Voraussetzungen für die Verrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit) geäussert. 4. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Vorinstanz hat die Beklagte ausgangsgemäss dazu verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'050.– inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 54, Dispositiv-Ziffer 5). 4.2 Die Beklagte macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Klägerin habe die Persönlichkeit der Beklagten durch Nichtbeachtung des Auskunftsanspruches gemäss Datenschutzgesetz verletzt. Da die Klägerin essentielle Unterlagen nicht herausgegeben habe und sich die Beklagte damit auch nicht darauf habe berufen können, seien die Kosten unabhängig des Ausgangs des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 53 S. 8). 4.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 54 S. 22) - aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwertes kostenlos ist. Eine Kostenauflage an die Klägerin fällt damit von vornherein ausser Betracht. Sofern die Beklagte mit ihrem Vor-

- 11 bringen eine Parteientschädigung verlangen sollte, ist Folgendes auszuführen: Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann bei Vorliegen von besonderen Umständen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Solche besonderen Umständen liegen hier nicht vor. Das Auskunftsbegehren gemäss Datenschutzgesetz wurde von der Vorinstanz zu Recht - abgewiesen (Urk. 22), was die Beklagte im Rahmen der Beschwerde nicht beanstandet. Bereits die Vorinstanz hat die Beklagte auf die ihr zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Instrumentarien verwiesen, sollte sie sich bei gegebener Aktenlage ausserstande sehen, zur Klage hinlänglich Stellung zu nehmen (Urk. 22 S. 6). Dem ist nichts beizufügen. 5. Fazit Weitere Einwendungen gegen das vorinstanzliche Urteil bringt die Beklagte nicht vor. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 2. Wie bereits vor Vorinstanz übersteigt der Streitwert Fr. 30'000.– nicht. Das Beschwerdeverfahren ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 3. Im Beschwerdeverfahren ist der Klägerin mangels relevantem Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 12 - 4. Schriftliche Mitteilung an - die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 53, gegen Empfangsschein; - die Beklagte in elektronischer Form als eGov-Einschreiben via IncaMail an die E-Mail-Adresse X._____@....ch; - die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'175.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: mc

Urteil vom 25. Februar 2019 Rechtsbegehren: (Urk. 2) Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 24. Dezember 2018: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 2'175.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 zu bezahlen sowie ihr die in Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2016, angefallenen Betreibungs... Die Beklagte ist berechtigt, den Betrag von CHF 2'175.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 im Umfang der auf die Klägerin entfallenden Sozialversicherungsleistungen (Arbeitnehmerbeiträge) durch Zahlung an die jeweiligen Dritten zu leisten, soweit si... 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2016, erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 2'175.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 sowie im Umfang der Betreibungskosten besei... 3. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'050.– (MwSt. darin eingeschlossen) zu bezahlen. 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel) Beschwerdeanträge: (Urk. 53) Erwägungen: 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führen... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an - die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 53, gegen Empfangsschein; - die Beklagte in elektronischer Form als eGov-Einschreiben via IncaMail an die E-Mail-Adresse X._____@....ch; - die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RA190007 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.02.2019 RA190007 — Swissrulings