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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.11.2018 RA180011

28. November 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,209 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA180011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 28. November 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Oktober 2018 (AN180061-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 liess der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage anhängig machen (Urk. 6/1; Urk. 6/3). Nach rechtzeitigem Eingang des ihm mit Beschluss vom 6. August 2018 auferlegten Kostenvorschusses (Urk. 6/6; Urk. 6/7/1; Urk. 6/8) wurde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Präsidialverfügung vom 13. August 2018 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (Urk. 6/9). Eine weitere und letzte, nicht erstreckbare Fristansetzung an die Beklagte erfolgte unter Androhung der Säumnisfolgen mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2018 (Urk. 6/11 = Urk. 2). 1.2. Gegen diese Verfügung wandte sich die Beklagte mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 (Datum Poststempel) innert Beschwerdefrist an die beschliessende Kammer mit dem Anliegen, "den ganzen Unsinn einzustellen oder nichtig zu erklären" (Urk. 1 S. 4). Da die Beklagte ihre Eingabe zwar mit der Überschrift "Beschwerde" versah und sie sowohl in Adresse und Anrede unmissverständlich an das Obergericht richtete, inhaltlich aber im Wesentlichen der Aufforderung in der angefochtenen Verfügung Folge leistete und die Klage beantwortete, gab ihr die beschliessende Kammer mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 Gelegenheit, sich innert Frist zur erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte oder um Weiterleitung ihrer Eingabe an die Vorinstanz ersuche. Ohne Mitteilung innert Frist werde ein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet (Urk. 4). Die Beklagte holte das Schreiben vom 25. Oktober 2018 innert der postalischen Frist nicht ab (Urk. 7). Da sie als Beschwerdeführerin mit einer Zustellung des Obergerichts rechnen musste, gilt die Postsendung als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). In der Folge wurde androhungsgemäss ein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Rechtsmittel ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE- Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, da die Beklagte trotz erfolgreicher Zustellung der Verfügung vom 13. August 2018 das Einreichen einer Klageantwort versäumt habe, sei ihr hierfür eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen anzusetzen, verbunden mit dem Hinweis, dass sie bei Säumnis mit einer schriftlichen Klageantwort ausgeschlossen sei (Urk. 2 S. 2). 3.2. Mit ihrer Beschwerde legt die Beklagte nicht dar, inwiefern ihr durch die angefochtene prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Solches ist denn auch nicht offenkundig, wird ihr doch mit dem fraglichen Entscheid im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Zivilprozessrechts (vgl. Art. 223 ZPO) und in Nachachtung ihres Anspruch auf rechtliches Gehör (zum zweiten Mal) Gelegenheit zur Äusserung zu den Vorbringen der Gegenseite eingeräumt. Darüber hinaus befassen sich die beschwerdeweise erhobenen Vorbringen der Beklagten nicht mit den aufgeführten massgeblichen Erwägungen zur Nach-

- 4 fristansetzung. Stattdessen macht die Beklagte materielle Ausführungen zur Sache, indem sie erklärt, wie es zum Zerwürfnis mit dem Kläger gekommen sei und weshalb er ihr gegenüber keine Ansprüche geltend machen könne (Urk. 1 S. 1 ff.). Indem die Beklagte in ihrer Beschwerde nicht dartut, wodurch ihr aus der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, mithin das entsprechende Tatsachenmaterial für die Annahme eines solchen nicht vorlegt, kommt sie ihrer diesbezüglichen Beweispflicht nicht nach. Eine durch die Anordnung der zweiten Fristansetzung zur Klageantwort hervorgerufene erhebliche Erschwerung der Lage der Beklagten ist denn auch nicht offensichtlich. Es fehlt somit an einer Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Zudem missachtete die Beklagte ihre Begründungspflicht, indem sie sich mit keinem Wort mit den entscheidtragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Fristansetzung und den Säumnisfolgen auseinandersetzte. 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Kläger sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens und mangels Antrags keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Kopien von Urk. 3/1-3 und Urk. 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 46'828.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: am

Beschluss vom 28. November 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Kopien von Urk. 3/1-3 und Urk. 4, sowie an die Vor-instanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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