Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. Juli 2017
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Streitwert) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Bülach vom 5. Juli 2017 (AN170013-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 22. Juni 2017 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage ein auf Zahlung von Fr. 29'999.95 netto, Beseitigung des Rechtsvorschlags, Ausstellung eines arbeitsrechtlichen Vollzeugnisses, Erstellung von Lohnabrechnungen für Januar 2013 bis August 2015, Vorlage von Belegen über die Bezahlung der Soziallasten, Aushändigung einer Kündigungsbegründung und Herausgabe eines Laptop-Computers (Vi-Urk. 2 und 3, unter Beilage der Klagebewilligung vom 29. März 2017, Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.-- an und delegierte die Prozessleitung an Arbeitsgerichtsvizepräsident lic. iur. A. Fischer (Vi-Urk. 6 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 13. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "Ich Beantrage die Anpassung des Streitwertes auf unter 30'000 CHF beim Zirkular-Beschlusses vom 5. Juli 2017 Geschäfts-Nr.: AN170013-C/Z1, da er meiner Ansicht nach zu hoch ist und es nicht mein Bestreben wahr." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Gegen den Entscheid über die Leistung eines Vorschusses ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit dieser können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierbei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog zum Gerichtskostenvorschuss, die Klage habe einen Streitwert von ca. Fr. 37'000.--. Aufgrund dieses Streitwertes würden, sofern
- 3 kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse, Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 4'500.-- anfallen. Gestützt auf Art. 98 ZPO sei dem Kläger Frist zur Leistung eines entsprechenden Vorschusses anzusetzen (Urk. 2 S. 2). c) Der Kläger macht dagegen in seiner Beschwerde geltend, der Streitwert sei zu hoch. Anscheinend habe er das Formular zum zweiten Mal falsch ausgefüllt. Der Friedensrichter habe ihn auf seine irrtümlich zu hohe Eingabe aufmerksam gemacht und ihm noch Kosten von Fr. 250.-- verrechnet. Die Klagebewilligung sei aber auf einen Streitwert von Fr. 30'000.-- ausgestellt. Als er bei der Vorinstanz nachgefragt habe, wie sich der Streitwert berechne, habe er die Auskunft erhalten, dass zur Forderungssumme von Fr. 30'000.-- der Streitwert für das Arbeitszeugnis von Fr. 7'000.-- gerechnet werde. Der Streitwert solle auf unter Fr. 30'000.-- korrigiert werden (Urk. 1). d) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO). Der Kläger hat mit seiner bei der Vorinstanz eingereichten Klage vom 22. Juni 2017 nicht nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 29'999.95 verlangt, sondern, wie erwähnt (oben Erwägung 1.a), auch noch deren Verurteilung zur Ausstellung eines Vollzeugnisses, zur Erstellung von Lohnabrechnungen für Januar 2013 bis August 2015, zur Vorlage von Belegen über die Bezahlung der Soziallasten, zur Aushändigung einer Kündigungsbegründung und zur Herausgabe eines Laptop-Computers (Vi-Urk. 3 S. 3). Dass mit diesen zusätzlichen Begehren der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt, liegt auf der Hand. Selbst wenn dem Kläger nicht bewusst gewesen wäre, dass dem Begehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses üblicherweise ein Streitwert von einem Monatslohn beigemessen wird, hätte ihm bewusst sein müssen, dass der von ihm herausverlangte Laptop-Computer einen gewissen Wert aufweist und nur schon aufgrund dieses Wertes die Grenze von Fr. 30'000.-- für ein kostenloses arbeitsgerichtliches Verfahren (Art. 114 lit. c ZPO) überschritten wird. Somit ist korrekt, dass die Vorinstanz von einem kostenpflichtigen Verfahren ausgegangen ist und vom Kläger einen Vorschuss für die Gerichtskosten verlangt hat (Art. 98 ZPO). Die Höhe desselben wird in der Beschwerde nicht beanstandet.
- 4 - Eine nachträgliche Reduktion des Streitwerts ist nicht möglich. Ein allfälliger Rückzug einzelner Begehren würde am Streitwert nichts mehr ändern. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'500.-- (Höhe des Vorschusses). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 26. Juli 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...