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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2016 RA160001

18. Februar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,195 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA160001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Februar 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch das Arbeitsgericht Zürich,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 18. Dezember 2015 (AH150024-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 15. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Klage auf Zeugnisänderung und auf Zahlung von Fr. 4'708.30 und von Fr. 18'833.34, je nebst Zins seit 1. Juli 2009, eingereicht (Vi-Urk. 1 und 1a). Am 10. März 2015 hatte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung verlangt (Vi-Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. April 2015 hatte die Vorinstanz dieses Begehren abgewiesen (Vi-Urk. 13); diese Verfügung wurde jedoch mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2015 aufgehoben (Vi-Urk. 22). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete ihn zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschädigung der Beklagten (Vi-Urk. 45 = Urk. 2). b) Am 26. Dezember 2015 sandte der Kläger eine Eingabe an die Vorinstanz – mit Kopie an die beschliessende Kammer –, worin er seinen Unmut über die Verfügung vom 18. Dezember 2015 kund tat und um eine "adäquate Fristverlängerung" ersuchte (Vi-Urk. 47 = Urk. 3, S. 4). c) In dieser Eingabe führte der Kläger sodann aus (Urk. 3 S. 5): "Im Gegensatz dazu bin ich für Ziffer 5. der Verfügungen, eine (Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich), noch nicht bereit, weil mir gemäss Ziffer 3. der Verfügungen, das Begehren des Klägers um gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes wegen, verweigert wird. Deshalb sende ich eine Kopie dieses Schreibens, im Sinne einer Beschwerde gegen ihre Amtsführung, selber direkt an das Obergericht des Kantons Zürich" Nachdem der Kläger damit ausdrücklich erklärt hat, dass die an das Obergericht gesandte Kopie dieser Eingabe keine Beschwerde (im Sinne von Art. 319 ff. ZPO) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2015 sei, wurde sie demgemäss von der Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen (Geschäfts-Nr. VB150015-O; derzeit noch pendent). Am 8. Januar 2016 teilte die Verwaltungskommission dem Kläger mit, aus seiner Eingabe gehe nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob er tatsächlich eine

- 3 - Aufsichtsbeschwerde erheben wolle, und ersuchte um entsprechende Mitteilung innert 10 Tagen (Urk. 4). Am 20. Januar 2016 antwortete der Kläger, er mache von der Möglichkeit Gebrauch, innert diesen 10 Tagen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2015 zu erheben und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 3; von der Verwaltungskommission an die Kammer weitergeleitet): "1. Die beiden Verfügungen AH150024-L/Z7 und AH150024-L/Z8 (Beilage) sind dem Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zur Neubeurteilung bzw. Stellungnahme durch die Beklagte zurückzuweisen oder Eventualiter, ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zu verpflichten, die Parteien unverzüglich zu einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung vorzuladen. Wobei die beiden Vorsitzenden lic.iur. B._____ und lic.iur. C._____ in Ausstand zu treten haben. 3. Die Beklagte, D._____ AG, sei zu verpflichten ohne weiteren Zeitverzug, zur Verfügung, vom 17. Februar 2015, AH150024/Z1 und zu den einzelnen Rechtsbegehren des Klägers Stellung zu nehmen (auch im Prozess AN140050). 4. Die Beklagte, D._____ AG, sei weiter zu verpflichten dem Obergericht des Kantons Zürich eine aktuelle, von Dr. F._____, Präsident des Verwaltungsrates der D._____ AG, unterzeichnete Vollmacht (falls sie sich weiter vertreten lässt), per Datum der beiden Klageantworten zukommen zu lassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden aus dem Verfahren VB150015-O beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde dem Kläger am 21. Dezember 2015 zugestellt (Vi-Urk. 46/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 5) korrekt dargelegt wurde. Durch das Schreiben der Verwaltungskommission vom 8. Januar 2016 wurde einzig Frist angesetzt zur Äusserung, ob die Eingabe vom 26. Dezember 2015 tatsächlich eine Aufsichtsbeschwerde darstelle, jedoch nicht eine neue Beschwerdefrist eröffnet (vgl. Urk. 4). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am 12. Januar 2016 ab (Art.

- 4 - 142, Art. 145 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 ZPO). Durch die Eingabe des Klägers vom 26. Dezember 2015 wurde sie nicht gewahrt, da jene Eingabe gemäss ausdrücklicher Erklärung keine Beschwerde darstellte (Urk. 3 S. 5; oben wiedergegeben). Die als Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2015 bezeichnete Eingabe vom 20. Januar 2016 (gleichentags zur Post gegeben) ist somit verspätet erhoben worden und auf sie ist demzufolge nicht einzutreten. 3. a) Die Beschwerde des Klägers erfolgt in einem arbeitsrechtlichen Verfahren, in welchem grundsätzlich keine Gerichtskosten gesprochen werden (Art. 114 lit. c ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist jedoch als mutwillig zu bezeichnen, weshalb auch in solchen Verfahren Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 115 ZPO). Sodann gilt im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege die Kostenfreiheit (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nur für das Gesuchsverfahren, hingegen nicht für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens, an die Beklagte des vorinstanzlichen Hauptverfahrens und die Vorinstanz je unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Verfahren VB150015-O zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'249.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 18. Februar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens, an die Beklagte des vorinstanzlichen Hauptverfahrens und die Vorinstanz je unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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