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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.03.2016 RA150025

15. März 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,860 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA150025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 15. März 2016

in Sachen

Verein A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 21. September 2015 (AH150012-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 11. August 2015 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 10. August 2015 vorliegende Klage ein, mit welcher er vom Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Fr. 6'900.– für ausstehenden Lohn betreffend die Monate Januar bis und mit Mai 2015 forderte (Urk. 1-3/1-4). In der Folge lud das Einzelgericht am Arbeitsgericht des Bezirkes Horgen (= Vorinstanz) die Parteien mit Verfügung vom 18. August 2015 zur Hauptverhandlung auf den 21. September 2015 vor (Urk. 4/1-2). Mit Schreiben vom 31. August 2015 (Datum Poststempel 4. September 2015, bei der Vorinstanz eingegangen am 7. September 2015) ersuchte der Beklagte um Verschiebung der Hauptverhandlung (Urk. 5). Mit Schreiben vom 7. September 2015 forderte die Vorinstanz den Beklagten betreffend sein Verschiebungsgesuch zum umgehenden Rückruf auf (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. September 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Verschiebung der Hauptverhandlung ab (Urk. 7). An der Hauptverhandlung vom 21. September 2015 nahm lediglich der Kläger teil; für den Beklagten ist niemand erschienen (Prot. I S. 3). Gleichentags entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 10 S. 2; Urk. 19 S. 7 = Urk. 23 S. 7): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger netto Fr. 6'900.– zu bezahlen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage, Hinweis auf Rechtskraft des Entscheides). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten in begründeter Form (Urk. 10; Urk. 12; Urk. 19). 1.2 Mit Schreiben vom 16. November 2015 (Datum Poststempel 7. Dezember 2015, eingegangen am 8. Dezember 2015) erhob der Beklagte innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 22 S. 7):

- 3 - Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Dem Kläger sei unter Androhung von Bussgeld zu verbieten, das Fehlurteil der Vorinstanz irgendwelchen Firmen zuzusenden. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Der Beklagte bringt beschwerdeweise vor, dass seitens des Gerichts am 18. September 2015 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass der Gerichtstermin vom 21. September 2015 nicht stattfinden werde. Mit gleichentags erfolgtem Schreiben habe die Vorinstanz sodann bestätigt, dass der Termin vom 21. September 2015 infolge Rückzugs der Klage nicht stattfinden werde. Sodann sei ihm die das Verschiebungsgesuch abweisende Verfügung vom 14. September 2015 erst am 24. September 2015 zugestellt worden; diese Verfügung enthalte weder eine Rechtsmittelbelehrung noch eine Unterschrift und die 14 sei durchgestrichen gewesen. Weiter bringt der Beklagte vor, dass das Schreiben vom 7. September 2015, mit welchem die Vorinstanz um Rückruf gebeten habe, erst am 24. September 2015 zur Post gegeben und am 25. September 2015 zugestellt worden sei. Damit sei für ihn nicht unentschuldigt niemand erschienen, sondern es hätten sich die schlimmsten Befürchtungen bewahrheitet, nämlich dass ihn das Gericht hintergangen habe und der Richter bestochen oder gefügig gemacht worden sei (Urk. 22 S. 2 f.).

- 4 - 3.2.1 Der Beklagte beanstandet zu Recht nicht, die Vorladung zur auf den 21. September 2015 angesetzten Hauptverhandlung nicht erhalten zu haben, nachdem er dies in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt (Urk. 22 S. 1). Entgegen der Ansicht des Beklagten aber findet sich in den Akten weder eine schriftliche Rückzugserklärung des Klägers noch ein auf den 18. September 2015 datiertes Schreiben der Vorinstanz, mit welchem ein klägerischer Rückzug bestätigt und gleichzeitig die Verhandlung abgesagt worden wäre. Ein solches Schreiben legt der Beklagte zum Beleg seiner Behauptung auch im Beschwerdeverfahren nicht ein. Damit ist davon auszugehen, dass die Ladung zur auf den 21. September 2015 angesetzten Hauptverhandlung nicht abgenommen worden ist. 3.2.2 Richtig ist dagegen, dass der Beklagte die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2015 erst am 24. September 2015 in Empfang genommen hat (Urk. 8/1). Dieser Umstand ist jedoch vorliegend unerheblich, denn unabhängig von der Frage, ob der Beklagte diese Verfügung nun früher hätte abholen können bzw. sollen oder nicht – sie wurde ihm bereits am 16. September 2015 zur Abholung gemeldet (Urk. 7; Urk. 8/1, Auszug Track-and-Trace, Sendungsnummer …) – gilt, dass das blosse Stellen eines Verschiebungsgesuches den Beklagten nicht von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbindet. Solange die Ladung nicht abgenommen worden ist, hat die Vorladung Bestand und die Säumnisfolgen treten bei Nichterscheinen am Verhandlungstermin ein (Huber in: DIKE-Komm. ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 135 N 15; KUKO-ZPO-Weber, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 N 6 f.). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass diese Verfügung – entgegen der Behauptung des Beklagten – eine Rechtsmittelbelehrung enthält, gesetzeskonform unterzeichnet wurde (§ 136 GOG) und der 14. nicht durchgestrichen war (Urk. 7). 3.2.3 Des Weiteren liegt auf Seiten des Beklagten auch kein entschuldbares Nichterscheinen zur Hauptverhandlung vor. So ist das blosse Stellen eines Verschiebungsgesuchs aufgrund eines anderweitigen Termins (Einladung an die UNI/ETH) oder eines anderen hängigen Verfahrens (Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft) kein zureichender Grund (vgl. Urk. 5). Schliesslich hat der Beklagte diese Umstände – entgegen dem entsprechenden Hinweis in der Vorla-

- 5 dung (Urk. 4/1 Ziff. 3) – auch nicht belegt. Auch auf das Schreiben der Vorinstanz vom 7. September 2015, welches entgegen der Behauptung des Beklagten nicht erst am 24. September 2015, sondern am 8. September 2015 versandt worden ist (vgl. handschriftlichem Vermerk der Vorinstanz, Urk. 6), hat er nicht reagiert (Urk. 7 S. 2). Schliesslich wurde seitens des Beklagten erst mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 mitgeteilt, dass sämtliche für ihn handelnden Organe krankheitshalber nicht an der Hauptverhandlung hätten teilnehmen können (Urk. 17); auch diese Behauptung blieb unbelegt. Damit aber hat die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch zu Recht abgewiesen. 3.2.4 Im Übrigen macht der Beklagte nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind (Urk. 4/1 S. 2). Schliesslich hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 26. Oktober 2015 auch kein Wiederherstellungsgesuch gestellt (Urk. 17). Damit aber war der Beklagte vor Vorinstanz säumig. 3.3.1 Entsprechend stellen die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Einwendungen, wonach er nie jemanden für mehr als Fr. 150.–/Monat beschäftigt habe, der vom Kläger geltend gemachte Stundenlohn damit nicht stimme, dieser nie auf einer Baustelle für den Beklagten gearbeitet habe und dem Kläger den für seine Verdienste versprochenen Betrag von Fr. 400.– bezahlt worden sei etc., Noven dar, welche – wie in Erwägung 2 hiervor dargelegt – vorliegend unzulässig und damit unbeachtlich sind, zumal darin nichts ausgeführt wird, was von Amtes wegen zu beachten wäre. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte einen Teil seiner Einwendungen bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat, da er dies erst nach Erlass des unbegründeten Urteils vom 21. September 2015 mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 getan hat (Urk. 17; Urk. 18/2). Diese Einwendungen hätten der Vorinstanz vor Aktenschluss eingereicht werden müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das vorliegende Verfahren der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO unterliegt. Diese entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht den relevanten Sachverhalt vorzutragen und Beweismittel zu nennen.

- 6 - 3.3.2 Der Beklagte hätte im Beschwerdeverfahren lediglich noch aufgrund der sich bereits in den Akten befindenden Tatsachen – nicht aufgrund der vom Beklagten dem Gericht unterstellten Kenntnis von ihm nun neu behaupteter Tatsachen – geltend machen können, der von der Vorinstanz aus diesen aktenkundigen Tatsachen gezogene Schluss verstosse gegen anwendbares Recht. Schliesslich setzt sich der Beklagte mit Blick auf Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 ZPO und Art. 153 ZPO auch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Sachdarstellung des Klägers zu keinen ernsthaften Zweifeln Anlass gegeben habe (Urk. 23 S. 4). Damit aber hat es sein Bewenden. 3.4 Schliesslich ist auch der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, wonach dem Kläger unter Androhung von Bussgeld verboten werden solle, das erstinstanzliche Urteil anderen Unternehmen zuzustellen, verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.5 Abschliessend bleibt der Beklagte darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Parteien ist, dem Gericht eine Frist anzusetzen (vgl. Urk. 22 S. 3), weshalb auf dieses Begehren nicht einzugehen ist. 3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

- 7 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Urteil vom 15. März 2016 Erwägungen: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger netto Fr. 6'900.– zu bezahlen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage, Hinweis auf Rechtskraft des Entscheides). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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