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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.06.2015 RA150014

2. Juni 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,458 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA150014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 2. Juni 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ SA, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 30. April 2015 (AN150033-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 20. April 2015 (Urk. 6/1) sowie unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 20. Januar 2015 (Urk. 6/3) leitete der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Zürich das vorliegende Verfahren ein. Er beantragte, es sei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB an die Organe und Vertreter der Beklagten zu verbieten, Daten betreffend ihn an Dritte beziehungsweise ausländische Behörden, insbesondere dem U.S. Department of Justice herauszugeben beziehungsweise zu übermitteln. Mit Beschluss vom 30. April 2015 gab die 2. Abteilung des Arbeitsgerichtes Zürich als Kollegialgericht (fortan Vorinstanz) der Beklagten vom Verfahren Kenntnis. Sodann ordnete sie an, dass der Prozess im ordentlichen Verfahren und kostenpflichtig geführt werde, und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Urk. 6/6). 2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren kostenlos sei, und es sei der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufzuheben. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz entschied, dass die vorliegende, nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Klage nicht unter Art. 114 lit. c ZPO und/oder Art. 243 ZPO zu subsumieren sei. Der Prozess sei kostenpflichtig zu führen. Sie setzte daher dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Urk. 2). b) Der Kläger führt dazu in seiner Beschwerdeschrift aus, es sei zwar richtig, dass die ZPO in Art. 95 ff. vom Grundsatz der Kostenpflicht sämtlicher Verfahren ausgehe. Es sei aber so, dass in Art. 114 lit. c ZPO – im Gegensatz zu Art. 243 Abs. 1 ZPO oder Art. 308 Abs. 2 ZPO – nicht von vermögensrechtlichen Streitig-

- 3 keiten die Rede sei, sondern von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–. Die Regelung von Art. 114 lit. c ZPO müsse damit auch nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten umfassen. Bereits die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe im Urteil vom 16. Dezember 2014 (unter Hinweis auf Geschäfts-Nr.: PF140059-O) ausgeführt, dass es naheliege, die Verfahren betreffend nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten kostenlos sein zu lassen. Es könne nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass die in der Botschaft zur ZPO als "eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivilprozesses" bezeichnete Kostenlosigkeit der Verfahren gemäss Art. 113 ff. ZPO zwar für vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– nicht aber für nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten gelten soll (unter Hinweis auf BBI 2006 S. 7221 ff., S. 7299 f.). Hinzu komme: Bereits vor Inkrafttreten der ZPO seien die nicht vermögensrechtlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unter Art. 343 aOR, in welchem ebenfalls nicht von vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Rede gewesen sei, subsumiert worden, und die entsprechenden Verfahren seien kostenlos gewesen (unter Hinweis auf Brunner/Bühler/Waeber/ Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, Art. 343 N 11; Rehbinder, Berner Komm. VI 2/2/2, 1992, OR 343 N 13). Wie die Vorinstanz selber ausgeführt habe, habe die Expertenkommission gerade für arbeitsrechtliche Klagen keinen Anlass gesehen, "die politischen Entscheidungen des Parlaments, die teilweise erst kürzlich getroffen worden sind, schon wieder in Frage zu stellen" (unter Hinweis auf Expertenbericht vom Juni 2003, S. 16). Die unter Art. 343 aOR geltende Praxis und damit auch die Kostenlosigkeit nicht vermögensrechtlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten habe also beibehalten werden sollen. Auf die bisherige Parallelität von Verfahrensart und Kostenlosigkeit bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sei hingegen ausdrücklich verzichtet worden, da in Art. 243 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu Art. 114 lit. c ZPO explizit von vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Rede sei. Sodann liege teilweise auch bei Streitigkeiten nach dem BehiG, da sie in Art. 243 Abs. 2 ZPO nicht aufgeführt seien, und bei miet- und pachtrechtlichen Streitigkeiten keine Parallelität von Verfahrensart und Kostenlosigkeit vor. Die Begründung der Vorinstanz halte vor diesem Hintergrund

- 4 nicht stand. Damit sei entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz die vorliegende, nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Klage unter Art. 114 lit. c ZPO zu subsumieren und das entsprechende, bei der Vorinstanz hängige Verfahren kostenlos (Urk. 1 S. 4 f. N 8-10). 4. Die entscheidende Kammer hat die vorliegende Frage bereits mit Urteil vom 7. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. RA150008-O: www.gerichte-zh.ch/fileadmin/ user_upload/entscheide/oeffentlich/RA150008.pdf; zur Publikation in der ZR vorgesehen) entschieden. Die Vorbringen des Klägers vermögen an den Schlussfolgerungen jenes Entscheides nichts zu ändern. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die nicht vermögensrechtlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung kostenlos waren. Solches lässt sich den vom Kläger angegebenen Kommentarstellen jedenfalls nicht entnehmen. Vielmehr beziehen sich diese Kommentarstellen auf vermögensrechtliche Ansprüche, die nicht auf eine bestimmte Geldsumme lauten, wie beispielsweise die Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Müssten die Ausführungen der Kommentatoren so verstanden werden, wie der Kläger dies tut, wären diese weder weiter begründet noch durch Präjudizien untermauert. Es ist daher an den folgenden Erwägungen festzuhalten: Das Gesetz kennt keinen Grundsatz, wonach arbeitsrechtliche Streitigkeiten kostenfrei wären. Prozessieren kostet Geld. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden den Parteien in der Regel dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auferlegt (Art. 106 ZPO). Dies ist der Grundsatz. In Art. 113 ff. ZPO sieht das Gesetz besondere Kostenregelungen vor. Die Kostenlosigkeit der betreffenden Verfahren gilt gemäss Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung als eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivilprozesses (BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7299 f.). Sie kommt in gewissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zum Tragen, bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG jedoch ausdrücklich nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–. Dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenlosigkeit – entgegen dem Wortlaut – auch auf nicht vermögensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten ausdehnen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde es den Kantonen überlassen, weitere Befreiungen von

- 5 den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO), wovon der Kanton Zürich keinen Gebrauch gemacht hat. Anders als die II. Zivilkammer geht die I. Zivilkammer somit davon aus, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (Geschäfts-Nr. RA150008-O, Urteil vom 7. Mai 2015 E. II/4. lit. c und d). 5. Die Höhe des Kostenvorschusses wurde nicht beanstandet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanten Aufwands ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1, 3, 7 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Urteil vom 2. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1, 3, 7 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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