Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Juni 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Vergleich) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 22. April 2014 (AH140038-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 14. März 2014 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Klage über Fr. 4'643.15 nebst Verzugszins eingereicht (Urk. 1, 1a). An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 10. April 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich (mit Widerrufsvorbehalt bis 17. April 2014), wonach die Forderung auf Fr. 3'800.-- netto reduziert und anerkannt wurde, mit Saldoklausel (Urk. 7). Innert Frist erfolgte kein Widerruf. Daraufhin schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. April 2014 das Verfahren ab; Kosten wurden nicht erhoben (Urk. 8 = Urk. 13). Am 3. Mai 2014 hatte sich der Kläger bei der Vorinstanz nach dem weiteren Vorgehen erkundigt (Urk. 10). Er erhielt die Auskunft, dass die Verfügung noch nicht rechtskräftig sei; sobald sie rechtskräftig sei, könne der Kläger den offenen Betrag beim Betreibungsamt in Betreibung setzen (Urk. 11). b) Am 21. Mai 2014 sandte der Kläger eine Eingabe an die beschliessende Kammer; diese ist mit "Widerruf gegen Entscheidung (Verfügung vom 22. April 2014)" überschrieben. Da sich der Kläger mit dieser Eingabe an dasjenige Gericht gewandt hat, welches in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung als für die Behandlung einer Beschwerde zuständig angegeben wurde, ist die Eingabe des Klägers als – fristgerecht erhobene (Urk. 9/1) – Beschwerde entgegenzunehmen. c) Da sich die Beschwerde jedoch sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Parteien haben, wie erwähnt, vor Vorinstanz einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis 17. April 2014 geschlossen. Innert Frist ist kein Widerruf erfolgt (was in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird). Damit hat der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Er kann deshalb nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden. Auch ein Widerruf nach dem 17. April 2014 ist nicht (mehr) möglich, weder bei der Vorinstanz noch beim Obergericht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
- 3 b) Zur Durchsetzung des geschlossenen Vergleichs ist der Kläger auf den Weg der Schuldbetreibung (Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt; vgl. Art. 67 SchKG) zu verweisen, wie ihm dies bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. 11). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe, dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'643.15.
- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 6. Juni 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...