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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.12.2013 RA130013

19. Dezember 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,556 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA130013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Präsident, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth. Urteil vom 19. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

Bezirksgericht Hinwil, Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Hinwil vom 22. Oktober 2013 (AN130004-E)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) steht seit dem 23. August 2013 in einem arbeitsrechtlichen Prozess gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber (vgl. Urk. 5/1-16). Im Rahmen dieses Prozesses hat die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin (fortan Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wie folgt entschieden (Urk. 5/15 = Urk. 2): 1. Die Privatadresse der Klägerin wird dem Beklagten einstweilen nicht zur Kenntnis gebracht. Das Rubrum wird daher vorderhand wie folgt geändert: A._____, geboren tt. Juli 1961, Staatsangehörige von Deutschland, Zustelladresse: … [Adresse] Klägerin Dem Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Frage der Bekanntgabe der aktuellen Adresse der Klägerin Stellung zu nehmen. Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen. Die einstweilige Nichtbekanntgabe der Adresse der Klägerin an den Beklagten würde definitiv. 2. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wird verzichtet. Der Klägerin wird die Frist zur Einreichung des Kostenvorschusses dementsprechend abgenommen. 3. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erneuern kann, falls sie nachweist, dass ihre Rechtsschutzversicherung allfällig ihr auferlegte Gerichtskosten nicht übernehmen sollte. 4. Das Doppel der Klagebegründung samt Beilagen wird dem Beklagten zugestellt. 5. Dem Beklagten wird eine einmalige Frist vorn 60 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen. Darin hat er darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Klägerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Er hat seine eigenen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden,

- 3 welche als Beweismittel dienen sollen, sind zusammen mit der Klageantwort einzureichen. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittel betreffend Ziffer 2 und 3] 1.2. Gegen diese Verfügung hat die Klägerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 5/16) Beschwerde mit dem folgenden Begehren erhoben (Urk. 1 S. 2): "Es sei Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Oktober 2013 des Bezirksgerichtes Hinwil aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in dem Umfang zu gewähren, in welchem die Rechtsschutzversicherung keine Leistungen erbringt. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt)." Weiter liess die Klägerin das folgende Gesuch stellen (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihr in der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben." 1.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann vorliegend verzichtet werden (Art. 324 ZPO). 2. Rechtliches 2.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung als gegenstandslos abgeschrieben, dass Ansprüche einer Partei gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung den Ansprüchen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vorgingen. Die Klägerin verfüge über eine Rechtsschutzversicherung, welche ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine erste Kostengutsprache von Fr. 5'000.– erteilt habe. Eine Übernahme weiterer Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren durch die Versicherung sei von der Klägerin in einem Schreiben vom 21. Oktober 2013 (Vi Urk. 13) explizit nicht ausgeschlossen worden, weshalb einstweilen davon auszugehen sei, dass die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Gerichtskosten übernehme, falls diese der Klägerin auferlegt würden. Da somit die Bezahlung der Gerichtskosten sichergestellt sei, könne auf die Einholung eines Kostenvorschusses von der Klägerin verzichtet werden. Wenn aber von der Klägerin kein Kostenvorschuss

- 4 verlangt werde und die Prozesskosten von der Rechtsschutzversicherung gedeckt seien, sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden und es sei daher entsprechend abzuschreiben. Für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung der Klägerin allfällige ihr auferlegte Gerichtskosten nicht übernehmen würde und die Klägerin dies belegen könne, habe sie die Möglichkeit, das Gesuch zu erneuern (Urk. 2 S. 3). 2.2. Die Klägerin verlangt mit der Beschwerde die Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Oktober 2013, worin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Urk. 2 S. 4). Sie vertritt die Ansicht, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich gutzuheissen gewesen wäre, unter Anrechnung von allfälligen Leistungen der Rechtsschutzversicherung (Urk. 1 S. 4). Sie bringt dazu vor, die Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung über Fr. 5'000.– sei durch die bisher aufgelaufenen Anwaltskosten bereits überschritten worden, weshalb sie am 21. Oktober 2013 um eine weitere Kostengutsprache ersucht habe. Die Antwort auf die Frage, ob diesem Gesuch entsprochen werde und wenn ja, in welchem Umfang, sei indes noch ausstehend (Urk. 1 S. 3). Wenn das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 26. September 2013 (Urk. 5/9) als gegenstandslos abgeschrieben werde, führe das im Falle eines ablehnenden Entscheides der Rechtsschutzversicherung bezüglich einer weiteren Kostengutsprache dazu, dass sie für Anwaltskosten, die in die Zeit vom 26. September 2013 bis zur Stellung eines neuen Gesuches fielen, selber aufzukommen hätte. Dasselbe sei der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung nur einen Teil der angefallenen Kosten übernehme (Urk. 1 S. 4). 2.3. Richtig ist, dass die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu anderen Möglichkeiten der Prozessfinanzierung und damit erst dann zur Anwendung kommt, wenn diese ausgeschöpft sind. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Klägerin über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die ihr bis dato eine Kostengutsprache über Fr. 5'000.– gewährt hat (Urk. 5/14/3). Ein Gesuch für eine weitere Kostengutsprache wurde von der Klägerin am 21. Oktober 2013, mithin einen Tag vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheides, gestellt (Urk. 4/4). Die

- 5 - Antwort auf dieses Gesuch war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die Klägerin noch ausstehend (Urk. 1 S. 4). Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Lukas Huber, Dike-Komm. ZPO, Art. 118 N 24). Nur ausnahmsweise kann sie rückwirkend gewährt werden, von welcher Möglichkeit jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist. In der Lehre wird diesbezüglich – mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – beispielsweise der Fall erwähnt, wo es die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, oder wo eine anwaltlich nicht vertretene Partei ihren Anspruch nicht kannte und auch nicht kennen musste (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 119 N 4). Die Klägerin hat das von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 als gegenstandslos abgeschriebene Gesuch am 26. September 2013 gestellt. Wenn sie ein neues Gesuch stellen würde, könnte ihr die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt gewährt werden und die Klägerin hätte für während der Zeit vom 26. September 2013 bis zur Stellung des neuen Gesuches angefallene Anwaltskosten selber aufzukommen. Vor dem Hintergrund, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zwar subsidiär zu anderen Möglichkeiten der Prozessfinanzierung, jedoch bei Vorliegen von Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit grundsätzlich besteht, erscheint dies stossend. Sofern daher die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist diese – unter Berücksichtigung allfälliger Drittmittel – zu erteilen. 2.4. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO erfüllt. Einer Partei wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt, wenn sie mittellos ist, der Prozess nicht aussichtslos erscheint und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines Rechtsvertreters bedarf. Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommens- wie auch Vermögensarmut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende

- 6 - Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 181, Erw. 3/a). Aus den von der Klägerin teilweise nach Aufforderung der Vorinstanz (vgl. Urk. 5/11 und Urk. 5/13 sowie Urk. 5/14/1-4) eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches am 26. September 2013 über kein Einkommen verfügte. Vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 hat die Klägerin Taggelder der Krankenkasse bezogen (Urk. 5/10/1 und 5/10/2). Ab 1. März 2013 wurde sie von der Gemeinde ihres Wohnortes mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, was gemäss dem Schreiben vom 19. September 2013 im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch immer der Fall war (Urk. 5/10/3). Die Klägerin verfügt sodann gemäss den eingereichten Unterlagen auch nicht über genügend Vermögen, um für die Gerichts- sowie die Anwaltskosten aus eigener Kraft aufzukommen (vgl. Urk. 5/14/2). Damit ist die Mittellosigkeit der Klägerin hinreichend erstellt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=a41a12a6-d53a-4004-905d-96fa15153c6b#cons_3

- 7 - Rechtspflege gestellt wird (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Die Rechtsbegehren der Klägerin erscheinen aufgrund einer summarischen Prüfung nicht als aussichtslos. Zumindest ist die Gewinnaussicht nicht als beträchtlich geringer zu bezeichnen als die Verlustgefahr und erscheinen die Begehren durchaus als ernsthaft. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die gesuchstellende Partei ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c). Die Klägerin ist bei der Vertretung ihrer Interessen auf rechtlichen Beistand angewiesen, zumal auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Der Klägerin ist daher Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2.5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Klägerin in Gutheissung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren in dem Umfang zu gewähren, als die Rechtsschutzversicherung keine Leistungen erbringt. 2.6. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und den Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren erfüllt und der Klägerin ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, soweit die Rechtsschutzversicherung keine Leistungen erbringt. Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hingegen gegenstandslos geworden. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Jenny in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. Art. 107 N 26; Sterchi in: BK ZPO Art. 107 N 25).

- 8 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 22. Oktober 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"3. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege in dem Umfang gewährt, als die Rechtsschutzversicherung keine Leistungen erbringt, und es wird ihr Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt."

2. Der Klägerin wird Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und in dem Umfang, als die Rechtsschutzversicherung keine Leistungen erbringt, entschädigt. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und die Vorinstanz sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 9 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. B. Demuth

versandt am: mc

Urteil vom 19. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) steht seit dem 23. August 2013 in einem arbeitsrechtlichen Prozess gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber (vgl. Urk. 5/1-16). Im Rahmen dieses Prozesses hat die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin (... 1.2. Gegen diese Verfügung hat die Klägerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 5/16) Beschwerde mit dem folgenden Begehren erhoben (Urk. 1 S. 2): 1.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann vorliegend verzichtet werden (Art. 324 ZPO). 2. Rechtliches 2.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung als gegenstandslos abgeschrieben, dass Ansprüche einer Partei gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung den Ansprüchen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspfleg... 2.2. Die Klägerin verlangt mit der Beschwerde die Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Oktober 2013, worin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Urk. 2 S. 4). Sie vertritt die Ansicht,... 2.3. Richtig ist, dass die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu anderen Möglichkeiten der Prozessfinanzierung und damit erst dann zur Anwendung kommt, wenn diese ausgeschöpft sind. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Klägerin über eine Rechtsschu... Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Lukas Huber, Dike-Komm. ZPO, Art. 118 N 24). Nur ausnahmsweise kann sie rückwirkend gewährt werden, von welcher Möglichkeit jedoch äusserst... 2.4. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO erfüllt. Einer Partei wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt, wenn sie m... Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommens- wie auch Vermögensarmut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Leben... 2.5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Klägerin in Gutheissung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren in dem Umfang zu gewähren, als die Rechtsschutzversicherung keine Leistungen erbringt. 2.6. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und den Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren erfüllt und der Klägerin ist Rechtsanwältin Dr. iur. X... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Jenny in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. Art. 107 N 26; Sterchi in: BK ZPO Art. 107 ... Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 22. Oktober 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Der Klägerin wird Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und in dem Umfang, als die Rechtsschutzversicherung keine Leistungen erbringt, entschädigt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und die Vorinstanz sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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