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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2013 RA130007

25. Juni 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,174 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Zeugnis

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA130007-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 25. Juni 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Zeugnis Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 30. April 2013 (AH120185-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 30. April 2013 trat das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, auf das vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) angehobene Begehren betreffend Änderung des Arbeitszeugnisses nicht ein (Urk. 20). b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 1. Juni 2013, eingegangen am 3. Juni 2013, fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, das vom Arbeitsgericht Zürich vorgeschlagene Zeugnis (Seite 3 + 4, Verfügung vom 30. April 2013) sei im Sinne der Beschwerdebegründung zu berichtigen bzw. zu ergänzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beklagte (Urk. 19 S. 2). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid wie folgt (Urk. 20 S. 4 f.): "4. Obwohl die vorgeschlagenen Änderungen den Vorstellungen beider Parteien entsprachen und sich diese zunächst mit dem vorgeschlagenen Zeugnis einverstanden erklärten, führte der Kläger kurz vor Unterzeichnung des Vergleichs aus, dass er gegen sämtliche Mitarbeiter der Beklagten, welche das neue abgeänderte Arbeitszeugnis unterzeichnen würden, eine Strafanzeige wegen "Begünstigung" einreichen wolle, weil diese die ganze Sache – namentlich die Fürsorgepflichtverletzung und das Mobbing – decken würden. Hierbei legte der Kläger jedoch nicht dar, aus welchem Grund er die Unterzeichnung seines Arbeitszeugnisses durch unbekannte Personen aus dem HR als strafbar erachte. In der Folge scheiterte ein Vergleich, zumal sich die

- 3 - Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den unterzeichnenden Angestellten nicht in der Lage sah, ihre Arbeitnehmer dem Risiko eines Strafverfahrens auszusetzen. 5. Das Verhalten des Klägers ist nicht nachvollziehbar, zumal das abgeänderte Zeugnis grösstenteils seinen Wünschen entsprach und wohlwollend formuliert war. Gerade in Bezug auf die unterzeichnenden Personen hatte der Kläger dargelegt, dass er die Unterschriften von C._____, D._____, E._____ und F._____ nicht akzeptiere und sich gegen diese nebst verschiedenen Strafanzeigen auch eine "Mobbingklage" vorbehalte. Daher verlangte der Kläger die Unterzeichnung durch Dritte. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in der Hauptverhandlung dann auch deren Handeln als strafbar erachtete. Vielmehr lässt das Verhalten des Klägers darauf schliessen, dass er mit dem vorliegenden Verfahren nicht ernsthaft an der Abänderung des Arbeitszeugnisses interessiert ist, zumal er durch seine Äusserung eine von ihm akzeptierte Abänderung des Arbeitszeugnisses vereitelte. Die Beklagte muss auch im Urteilsfall befürchten, dass die das (vom Gericht verordnete) Arbeitszeugnis unterzeichnenden Personen der Beklagten vom Kläger mit einer Strafanzeige eingedeckt werden. Das Verhalten des Klägers im vorliegenden Prozess betreffend Abänderung des Arbeitszeugnisses verdient keinen Rechtsschutz. Auf die Klage kann unter diesen Umständen nicht eingetreten werden."

b) Hiergegen bringt der Kläger in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Rügen vor: Er macht keine einzige konkrete Rechtsverletzung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid geltend, sondern legt – seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholend – die nach seiner Sicht abzuändernden Passagen des Arbeitszeugnisses dar (Urk. 19 S. 2 bis 6). Er unterlässt es, sich zu seinem nicht ernsthaften Interesse an der Abänderung des Arbeitszeugnisses zu äussern, d.h. er setzt sich in keiner Weise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. c) Der Kläger moniert weiter, das Protokoll sei an diversen Stellen nicht richtig ausgefertigt, und verlangt Seite 7, 10, 14, 15 und 16 seien zu berichtigen (Urk. 19 S. 6 ff.). Ein Gesuch um Protokollberichtigung ist bei jener Instanz zu stellen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (Hauser/Schweri/ Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 153 N 34 mit Hinweis auf ZR 108 Nr. 50 E. 3e). Zuständig wäre demnach die Vorinstanz. Auf das Gesuch ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. d) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin-

- 4 stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter/ Somm/Hasenböhler, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Kläger reicht mit seiner Beschwerde neue Urkunden zu den Akten (Urk. 22/1a, Urk. 22/2 und Urk. 22/4), welche aufgrund von Art. 326 ZPO nicht berücksichtigt werden können. 4. Resümierend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Protokollberichtigung wird nicht eingetreten. 3. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'708.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Präsident:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc

Urteil vom 25. Juni 2013 Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 30. April 2013 trat das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, auf das vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) angehobene Begehren betreffend Änderung des Arbeitszeugnisses nicht ein (Urk. 20). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Protokollberichtigung wird nicht eingetreten. 3. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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