Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA120006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 24. April 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 4. April 2012 (AH120076)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 4. April 2012 trat die Vorinstanz auf die vom Kläger erhobene Klage betreffend Lohnforderung über Fr. 1'303.50 nicht ein; es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 6). b) Hiergegen hat der Kläger mit vom 17. April 2012 datierter, am 16. April 2012 zur Post gegebener Eingabe eine "Stellungnahme zum Entscheid des Arbeitsgerichts" eingereicht (Urk. 5). Da diese Eingabe an die beschliessende Kammer – mithin an die von der Vorinstanz angegebene Rechtsmittelinstanz – gerichtet ist und der Kläger darin darlegt, dass und wieso aus seiner Sicht er doch eine Entschädigung für seine Arbeit erwarten könne (Urk. 5), ist sie als Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Verfügung anzusehen. Zulässiges Rechtsmittel ist – wie die Vorinstanz korrekt belehrt hat (Urk. 6 Disp.-Ziff. 5) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Eingabe des Klägers ist daher als – fristgerecht erhobene – Beschwerde entgegenzunehmen. c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde), aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge, geschweige denn eine Bezifferung derselben, und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei.
- 3 c) Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Die Vorinstanz hat die Klage inhaltlich gar nicht erst geprüft, sondern ist auf diese nicht eingetreten, weil dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht zwingend ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen habe, ein solches aber nicht stattgefunden habe (Urk. 6 S. 2). Mit dieser Erwägung setzt sich der Kläger jedoch in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise auseinander. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. Und sogar wenn der Kläger entsprechende Rügen vorgebracht hätte, wären diese zu verwerfen gewesen, denn die massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen sind korrekt (vgl. Art. 197-199 ZPO). Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine Forderung immer noch auf dem prozessual korrekten Weg – Einleitung bei der örtlich zuständigen Schlichtungsbehörde (vgl. die Hinweise auf S. 4 des Urteils, Urk. 6) – geltend machen kann. 4. a) Das Beschwerdeverfahren ist, als arbeitsrechtliches Verfahren, grundsätzlich kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'303.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 24. April 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...