Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA120004-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie die Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 16. Juli 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2011 (AN100746)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1): "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 4'225.75 nebst Zins zu 5 % ab dem 01.10.2009 zu bezahlen; unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichtes am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2011 (Urk. 9): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. [Rechtsmittel: Beschwerde, 30 Tage.]
Beschwerdeantrag (Urk. 8): "1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2011 sei aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin CHF 4'225.75 nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2009 zu bezahlen; unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Erwägungen: I. 1. C._____ war seit dem 1. Dezember 2008 als Sekretärin / Direktionsassistentin bei der Beklagten angestellt, wobei sie ein Bruttojahresgehalt von Fr. 100'000.– bezog (vgl. Urk. 9 S. 3 ff.). Am 11. Mai 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit ihr sowohl mündlich als auch schriftlich per Einschreiben auf den 31. August 2009 und stellte sie frei. In der Folge wurde C._____ von ihrem Hausarzt, Dr. D._____, zunächst für die Zeit vom 27. August 2009 bis
- 3 - 7. September 2009 sowie vom 8. September 2009 bis 13. September 2009 zu je 100 Prozent krankgeschrieben (Urk. 2/5a und Urk. 2/5b). Mit Schreiben vom 2. September 2009 liess die Beklagte eine allfällige Verlängerung der Kündigungsfrist und somit eine Lohnfortzahlung bis Ende September 2009 bestreiten und forderte C._____ auf, unverzüglich den Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. E._____, aufzusuchen. Diese Aufforderung liess die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 2009 wiederholen. Dr. E._____ untersuchte C._____ schliesslich am 15. September 2009 und stellte zu Handen der Beklagten fest, dass an jenem Tag aus medizinischer / internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit oder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Über die Zeit vor der Untersuchung konnte er keine Angaben machen. 2. Mit Klage (Geschäfts-Nr. AN100009) vom 4. Januar 2010 machte C._____ vor dem Arbeitsgericht Zürich geltend, durch ihre Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2009 bis 13. September 2009 habe sich die Kündigungsfrist bis 30. September 2009 verlängert, weshalb die Beklagte ihr noch den Lohn für September 2009 in der Höhe von Fr. 8'333.35 brutto schulde. Die Beklagte beantragte demgegenüber die Abweisung der Klage mangels bestehender Arbeitsunfähigkeit in der betreffenden Zeit. Die Vorinstanz wies die Forderung in der Höhe von Fr. 4'667.45 brutto mangels Aktivlegitimation von C._____ ab, da ihr die Klägerin bereits Taggelder in der Höhe von Fr. 4'667.45 brutto bzw. Fr. 4'225.75 netto (ohne Reisekosten und Verpflegung) ausbezahlt habe (Art. 29 Abs. 2 AVIG, Urk. 9 S. 4 f.). Für den übrigen Forderungsumfang auferlegte die Vorinstanz C._____ den Hauptbeweis dafür, dass sie in der Zeit vom 27. August 2009 bis 13. September 2009 zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Durchführung des Hauptund des Beweisverfahrens wies die Vorinstanz mit Urteil vom 25. Mai 2011 die Klage auch in diesem Umfang ab. Die dagegen erhobene Berufung hiess die erkennende Kammer mit Entscheid vom 22. März 2012 im geltend gemachten Betrag von Fr. 3'665.90 brutto (zuzüglich Zins) gut, gleichzeitig wurde vorgemerkt, dass der erstinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, soweit die Kla-
- 4 ge in der Höhe von Fr. 4'667.45 brutto abgewiesen worden sei (Geschäfts-Nr. LA110033). 3. Die Klägerin (A._____) ihrerseits machte den auf sie übergegangenen Anspruch der ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 4'225.75 zuzüglich Zins mit Eingabe vom 10. September 2010 geltend (Urk. 1). Unter Hinweis auf das erwähnte Urteil in Sachen C._____ gegen die Beklagte vom 25. Mai 2011 und da die Forderung der Klägerin die gleiche Sache betreffe, wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2011 ebenfalls ab (Urk. 9). Zu dessen Begründung übernahm sie die Erwägungen des erwähnten Urteils in Sachen C._____ gegen die Beklagte (Urk. 9 S. 2 ff.). II. 1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde mit den obgenannten Anträgen (Urk. 8). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (vgl. Urk. 10). Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 teilte die Klägerin dem Obergericht mit, dass eine Zahlung der Beklagten in Höhe des Forderungsbetrags von Fr. 4'225.75 am 27. Juni 2012 bei ihr eingegangen sei (Urk. 11). Damit erweise sich ihre Forderung in diesem Umfang als getilgt. Allerdings sei nach wie vor die Zinsforderung sowie die Frage nach den Entschädigungsfolgen offen. Aus diesem Grund halte sie an ihren Anträgen wie folgt fest:
"1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2011 sei aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Zins zu 5 % auf dem Betrag von CHF 4'225.75 seit 01.10.2009 bis 26. Juni 2012 zu bezahlen; unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Diese Eingabe kann allerdings im Folgenden nicht beachtet werden, da Noven, d.h. neue Anträge bzw. Tatsachen im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (Art. 326 ZPO). 2. Währenddem das im Jahre 2010 rechtshängig gemachte Verfahren von der Vorinstanz noch nach den bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie von Art. 343 aOR durchzuführen war (Art. 404 Abs. 1 ZPO), rich-
- 5 tet sich das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2011 nach den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz nach den Regeln der Art. 319 ff. ZPO durchzuführen, wobei die Klägerin eine "offensichtlich unrichtige" Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO rügt. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren von C._____ (Geschäfts- Nr. LA110033), in welchem auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüft werden konnte (Art. 310 lit. b ZPO), gilt eine Sachverhaltsermittlung nicht bereits dann als offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I E. 42 E. 3.1.). Es muss ein qualifizierter Mangel, d.h. eine klare Abweichung der (wirklichen) tatsächlichen Umstände vom Sachverhalt, den das Gericht dem Entscheid zugrunde gelegt hat, vorliegen. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung stellt mithin eine Verletzung des Willkürverbotes im Sinne von Art. 9 BV dar. Willkürlich ist eine tatsächliche Annahme (Sachverhaltsfeststellung) z.B. (vgl. BGer 5A_256/2007 E. 4.1), wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht, wobei letzteres der Aktenwidrigkeit entspricht. Ganz allgemein geht es bei der willkürlichen Annahme um den Fall, in dem – im Gegensatz zur Aktenwidrigkeit – zwar der Akteninhalt richtig wiedergegeben wird, seine Würdigung jedoch (für einen unbefangen Denkenden) unvertretbar bzw. unhaltbar erscheint (ZR 81, 1982 Nr. 88 E.6). Dies bedeutet umgekehrt: Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht (effektiv) gezogenen übereinstimmen, bedeutet noch keine Willkür; eine vertretbare Beweiswürdigung ist auch dann nicht willkürlich, wenn die Rechtsmittelinstanz selbst einen anderen Schluss gezogen hätte (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 29 f. zu Art. 310 m.w.H.). Im Folgenden ist daher aufgrund der konkreten Rügen der Klägerin lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Zeugenaussagen bzw. die Vorbringen von C._____ willkürlich bzw. aktenwidrig gewürdigt hat.
- 6 - III. 1. Strittig ist, ob sich das per 31. August 2009 von der Beklagten gekündigte Arbeitsverhältnis infolge Krankheit von C._____ auf Ende September 2009 verlängert hat. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Begleitumstände würden sich Zweifel an den diesbezüglich eingereichten Arztzeugnissen ihres Hausarztes Dr. D._____ (Urk. 2/5a und Urk. 2/5b) ergeben. C._____ obliege folglich der volle Beweis für die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit, obschon in der Regel auf Arztzeugnisse im Sinne eines Anscheinsbeweises abgestellt werde. Im Beweisverfahren wurden unter anderen Dr. D._____ und der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. E._____, als Zeugen einvernommen. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sie nach objektiven Gesichtspunkten nicht von der Richtigkeit der Sachbehauptung von C._____ überzeugt sei, wonach sie in der behaupteten Zeitspanne krank gewesen sei, da sich die vorhandenen Zweifel als erheblich präsentiert hätten. Der ihr auferlegte Beweis müsse deshalb als gescheitert gelten, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 9 S. 20 f.). 2. a) Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht einen Widerspruch in den Aussagen des Hausarztes Dr. D._____ hinsichtlich der Anzahl der Untersuchungen geortet (Urk. 8 S. 3 mit Hinweis auf Urk. 9 S. 13). Dieser habe anfänglich angegeben, er habe C._____ am 28. August 2009 erstmals und dann wöchentlich untersucht, was sich aus Urk. 2/16 und Urk. 7/7 (beide in AN10009) ergebe. Anlässlich der Zeugeneinvernahme habe er jedoch zu Protokoll gegeben, nach dem 8. September 2009, also nach der zweiten Untersuchung, habe keine mehr stattgefunden. Dazu sei zu sagen, dass Urk. 2/16 keine Aussagen von Dr. D._____ enthalte, sondern ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten an Dr. D._____ sei. Die Vorinstanz habe ausserdem nicht berücksichtigt, dass die Beweisverhandlung am 27. Januar 2011 und somit rund 17 Monate nach den relevanten Arztbesuchen stattgefunden habe; Erinnerungslücken seien aber nach so langer Zeit notorisch. Zu beachten sei zudem, dass die dritte "Krankheitswoche" aus lediglich zwei Krankheitstagen bestanden habe, weshalb nicht ernsthaft von einem "Widerspruch" gesprochen werden könne. Unerfindlich bleibe vor allem und werde im angefochtenen Urteil auch nicht erläutert, inwiefern
- 7 dieser angebliche "Widerspruch" relevant sei für die Frage der Beschwerden von C._____ und ihrer diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit. Zudem mache die Vorinstanz sogar selber aktenwidrige Angaben, wenn sie festhalte, C._____ habe ausgesagt, nach dem ersten Arztbesuch am 28. August 2009 habe sie Dr. D._____ noch drei weitere Male aufgesucht. Dies treffe nicht zu, vielmehr habe sie ausgesagt, sie sei insgesamt drei Mal zu Dr. D._____ gegangen (mit Hinweis auf das Prot. S. 6 und S. 14 in AN10009). Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich hier zumindest um eine unpräzise Zeugenaussage von Dr. D._____: So erfolgte in der Woche vom 31. August 2009 keine Konsultation, obschon dies im von Dr. D._____ an den Rechtsvertreter der Beklagten gerichteten Schreiben vom 29. September 2009 impliziert wird, indem er dort festhält, er habe die Patientin am 28. August 2009 erstmals und dann wöchentlich gesehen (Urk. 7/7 in AN100009). Diese Ungereimtheit hätte der Zeuge mit wenig Aufwand, nämlich mit einem Blick in die Krankengeschichte, vermeiden können. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Konsultationen notwendig waren, um die Arbeitsunfähigkeit von C._____ zuerst bis zum 7. September 2009 und dann bis zum 13. September 2009 zu bescheinigen, und es dem Arzt bewusst war, dass seine Atteste rechtlich relevant für ihren Lohnfortzahlungsanspruch waren. Es lässt sich folglich keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darin erblicken, wenn die Vorinstanz sich an diesen Zeugenangaben stösst. Selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht festhielt, dass C._____ ausgesagt habe, sie habe Dr. D._____ nach dem ersten Arztbesuch am 28. August 2009 noch drei weitere Male aufgesucht, so gelingt es der Klägerin nicht, damit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltserstellung nachzuweisen, decken sich doch die Aussagen des Zeugen Dr. D._____ und C._____ in diesem wesentlichen Punkt, nämlich dem der Anzahl der ärztlichen Konsultationen, nicht. b) Die Klägerin beanstandet sodann die Erwägung der Vorinstanz, wonach es sehr seltsam sei, wenn Dr. D._____ C._____ als arbeitsunfähig "für das, was sie machte" bezeichne, gleichzeitig aber keine Ahnung gehabt habe, dass sie gar nicht mehr gearbeitet habe (mit Hinweis auf Urk. 9 S. 14). Es sei unerklärlich,
- 8 weshalb es relevant sein soll, ob C._____ während der Zeit, für welche eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, tatsächlich Arbeit hätte leisten müssen. Es spiele deshalb auch keine Rolle, dass C._____ ihrem Arzt nicht mitgeteilt, und er deshalb nicht gewusst habe, dass zwei Tage nach der Untersuchung das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geendet habe. Dr. D._____ habe gewusst, dass die Arbeitstätigkeit von C._____ aus Sekretariatsarbeiten im Büro bestanden habe. Er habe deshalb für diese Art von Arbeit beurteilt, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, was er auch in nachvollziehbarer Weise so bestätigt habe. Zu Recht habe Dr. D._____ darauf hingewiesen, dass er auch für arbeitslose Personen eine Arbeitsunfähigkeit attestiere (mit Hinweis auf die Zeugeneinvernahme in AN100009 S. 7). Es sei notorisch, dass die Arbeitslosenkassen solche Arztzeugnisse verlangten, bevor sie Arbeitslosentaggelder während Zeiten von Arbeitsunfähigkeit ausbezahlten. Ebenso sei notorisch, dass (längere) Arbeitsunfähigkeiten während der Ferien den Arbeitgebern gegenüber mit einem Arztzeugnis zu belegen seien. Irgendwelche Zweifel bezüglich der von Dr. D._____ festgestellten Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus dem Umstand, dass er keine Kenntnis von einer Freistellung oder einem Ende des Arbeitsverhältnisses hatte, nicht ableiten. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Auffassung, wonach eine sorgfältige Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit nur möglich ist, wenn der Arzt über die konkrete im Moment ausgeübte Arbeitstätigkeit des Patienten Bescheid wisse, nicht völlig unvertretbar ist. Auch räumte die Vorinstanz ein, es könne sein, dass Arbeitslosenkassen Arztzeugnisse verlangen, bevor sie Arbeitslosentaggelder während Zeiten von Arbeitsunfähigkeit ausbezahlten. Weshalb aber die kritisierte vorinstanzliche Erwägung deswegen offensichtlich unhaltbar sei, wird weder nachgewiesen noch ist dies sonst ersichtlich. c) Gerügt wird weiter, die Annahme der Vorinstanz, wonach die Aussagen von Dr. D._____ äusserst unglaubhaft erschienen, weil er "ausweichend" auf die Fragen des Gerichtes nach dem Auslöser der Beschwerden geantwortet und einfach auf die Schilderungen der Patientin abgestellt habe, sei unzutreffend. Es sei naheliegend, dass er die Frage des Gerichtes nach dem Grund/Auslöser der Beschwerden nicht verstanden habe, weil es ja üblicherweise der Patient sei, der
- 9 den Arzt nach dem Grund seiner Beschwerden frage, und nicht umgekehrt. Jedenfalls seien seine Aussagen in diesem Punkt nicht geeignet, Zweifel an seiner Diagnose zu begründen. Dr. E._____, dessen Aussagen in diesem Punkt von der Vorinstanz als besonders glaubhaft angesehen würden, habe klar bestätigt, dass bei subjektiven Beschwerden der Hausarzt die Aussagen des Patienten zunächst ernst nehmen müsse und wenn das Bild zusammen mit einer Untersuchung in sich stimmig sei, es keine weiteren Untersuchungen brauche (mit Hinweis auf Urk. 9 S. 19). Genau dies sei vorliegend der Fall gewesen, habe doch Dr. D._____ gestützt auf die plausiblen Schilderungen von C._____ und die mittels Untersuchung festgestellten Symptome ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt (Urk. 9 S. 12 f. ). Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass er vor allem auf ihre Schilderungen abgestellt habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden: Zwar fragt der Arzt den Patienten gewöhnlich nicht nach der medizinischen Diagnose seiner Beschwerden. Es ist aber nicht unhaltbar zu erwarten, dass sich ein Arzt nach dem konkreten Auslöser bzw. nach den Umständen am Tag des Krankheitsausbruchs erkundigt. Dies nur schon aus dem Grund, um gravierendere Ursachen als einen vorübergehenden systemischen Schwindel mit Verdacht auf einen viralen Infekt ausschliessen zu können. Eine willkürliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz ist damit nicht nachgewiesen. d) Die Klägerin beanstandet überdies die Feststellung der Vorinstanz, wonach es der Glaubhaftigkeit endgültig einen Abbruch tue, dass Dr. D._____ als Hausarzt von deren Krankengeschichte, wie sie C._____ selber geschildert habe, nichts wisse (Urk. 8 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 9 S. 15). Es sei unerfindlich, warum diese Tatsache betreffend die Krankheitsgeschichte den Befund und die Diagnose von Dr. D._____ in Frage stellen würde oder sogar als falsch erscheinen lassen sollten. Die Krankengeschichte könne allenfalls Indizien für den gesundheitlichen Zustand von C._____ während des massgebenden Zeitraums vom 27. August 2009 bis 13. September 2009 liefern, es könne ihr jedoch nicht ein solches überwiegendes Gewicht beigemessen werden. Abgesehen davon habe die Zeugenbefragung rund 17 Monate nach der Arbeitsunfähigkeit stattgefunden.
- 10 - Somit erscheine es als verständlich, dass der Hausarzt die Krankengeschichte nicht mehr präsent gehabt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung hatte C._____ zu Protokoll gegeben, sie habe seit vielen Jahren Probleme mit gewissen Wetterlagen (Urk. 9 S. 15 mit Hinweis auf Urk. 30/3 S. 6 und Urk. 31 S. 2 in AN10009). Dr. D._____ sagte demgegenüber aus, dies sei ihm nicht bekannt. Er meinte zwar, die Klägerin habe ihm gesagt, dass es auch schon vorgekommen sei, dass sie kollabiert sei, aber nicht so extrem (Urk. 9 S. 15 mit Hinweis auf Urk. 30/3 S. 3 f.). Es sei ihm auch nicht bekannt, dass die Klägerin seit vielen Jahren Probleme mit gewissen Wetterlagen habe. Auf die Frage, ob seine Patientin unter tiefem Blutdruck leide, antwortete er zunächst, ein tiefer Blutdruck sei wohl normal, beim zweiten Mal verneinte er die Frage und meinte später, er habe zwar gewusst, dass sie einen tiefen Blutdruck habe, nicht aber, dass dieser "so stark" sei (Urk. 9 S. 15 mit Hinweis auf Urk. 30/3 S. 5 f. in AN10009). Diese Aussagen des Zeugen widersprechen sich selbst wie auch denen von C._____. Dennoch argumentiert die Vorinstanz nicht damit, dass die Unkenntnis der Krankengeschichte bzw. die wenig kohärenten Aussagen des Hausarztes für sich allein gesehen den Befund oder die Diagnose als falsch erscheinen lassen würden. Vielmehr sei es schwer vorstellbar, dass ein seit 10 Jahren eine Patientin betreuender Hausarzt, der zudem die Klägerin alle halbe Jahre wegen kleinen Sachen gesehen haben wolle, keine klare Antwort auf allfällige immer wiederkehrende Beschwerden aufgrund eines tiefen Blutdruckes geben könne. Dies ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. e) Die Klägerin kritisiert sodann die vorinstanzliche Erwägung, wonach es nicht glaubhaft sei, dass C._____ sich nicht erinnern könne, ob sie während dieser massgebenden Zeit per Bahn oder Flugzeug zu ihrer Mutter nach F._____ gereist sei (Urk. 9 S. 16). Diese Feststellung sei schlicht unzutreffend. Im Übrigen entspringe die Vermutung, wonach sie mit dem Flugzeug zu ihrer Mutter geflogen sein könne, einer blossen nicht nachvollziehbaren Vermutung des Zeugen G._____. Weiter sei zu beachten, dass sowohl Dr. D._____ als auch Dr. E._____ C._____ nicht als reiseunfähig betrachtet hätten.
- 11 - Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, C._____ habe die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit anlässlich der persönlichen Befragung nicht zerstreuen können: Zwar spreche die Tatsache, dass sie ihre Mutter in F._____ besucht habe, noch nicht gegen die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund ihrer eigenen Angabe, wonach es ihr in dieser Zeit so schlecht gegangen sei, dass sie kaum habe aufstehen können und stets Angst gehabt habe umzufallen, sei es aber schlicht unglaubhaft, wenn sie auf die Frage, ob sie in der betreffenden Zeit nie geflogen sei, mit: "Nein, nicht dass ich wüsste, ich glaube nicht.", antworte (Urk. 9 S. 16 mit Hinweis auf Urk. 31 S. 3 in AN10009). Diese Antwort von C._____ steht in der Tat in einem auffallenden Widerspruch zu ihrem behaupteten prekären Allgemeinzustand sowie zur Aussage, wonach sie mit dem Zug zu ihrer Mutter gefahren sei (Urk. 9 S. 16 mit Hinweis auf Urk. 31 S. 2 in AN10009). Auch übersah die Vorinstanz nicht, dass das Reisen an sich aus medizinischen Gründen nicht völlig ausgeschlossen war. Es liegt daher keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Auf die spekulative Äusserung des Zeugen G._____ wurde im Übrigen in der Urteilsbegründung nicht näher eingegangen. f) Schliesslich rügt die Klägerin, es gehe nicht an, das Aussageverhalten von Dr. E._____ mit demjenigen von Dr. D._____ zu vergleichen und zu schliessen, weil dasjenige von Dr. E._____ glaubhaft und schlüssig sei, sei dasjenige von Dr. D._____ unglaubhaft, weil es defensiv gewirkt habe und teilweise widersprüchlich gewesen sei, wobei letzteres nach dem Gesagten ohnehin nicht zutreffe. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass eine ausführliche Zeugenaussage nicht per se glaubhafter ist als eine weniger ausführliche. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz richtigerweise bemerkte, die ausführlichen Schilderungen von Dr. E._____ stünden in ihrer Ausführlichkeit im krassen Gegensatz zum Aussageverhalten von Dr. D._____ (Urk. 9 S. 20). 3. Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht, eine unvertretbare Beweiswürdigung der Vorinstanz darzutun. Diese erwog, sie komme nach Würdi-
- 12 gung des gesamten Beweisergebnisses nicht zur vollen Überzeugung, wonach C._____ während der fraglichen Zeit tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist indes auch dann nicht willkürlich, wenn die Rechtsmittelinstanz einen anderen Schluss gezogen hätte und dies im Berufungsverfahren LA110033, in dem sie eine auf die einfache unrichtige Beurteilung einer Tatfrage ausgedehnte Kognition innehatte, auch getan hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'225.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 13 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. G. Pfister
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
versandt am: mc
Urteil vom 16. Juli 2012 Rechtsbegehren (Urk. 1): Urteil des Einzelgerichtes am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2011 (Urk. 9): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. [Rechtsmittel: Beschwerde, 30 Tage.] Beschwerdeantrag (Urk. 8): Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...