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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.06.2012 RA120001

18. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,470 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Kostenvorschuss

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA120001-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 18. Juni 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen, II. Abteilung, vom 12. Dezember 2011 (CG110027)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 4. November 2011 samt Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 25. Juli 2011 machte der Kläger am 7. November 2011 bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage anhängig (Urk. 6/2 S. 1). Mit Beschluss vom 18. November 2011 bezifferte die Vorinstanz den Streitwert der Klage auf mindestens Fr. 38'200.– und setzte dem Kläger Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'600.– für die mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen (Urk. 6/4). Der Kläger stellte am 30. November 2011 ein Wiedererwägungsgesuch, worin er die vom Gericht festgehaltene Streitwerthöhe beanstandete (Urk. 6/7). Die Vorinstanz hob mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 ihren Beschluss vom 18. November 2011 auf und setzte dem Kläger eine neue Frist zur Leistung eines (reduzierten) Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– an (Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 20. Januar 2012, eingegangen am 24. Januar 2012, fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). 2. a) Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen beschwerdefähigen Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses (Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3. a) Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, es resultiere ein Streitwert von über Fr. 30'000.– (Urk. 2 S. 4). Gegen diese Streitwertberechnung wendet sich der Kläger und bringt zusammengefasst vor, seine

- 3 effektiven Forderungen würden unter der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– liegen, womit das Verfahren kostenlos sein müsse (Urk. 1 S. 1). Damit macht er sinngemäss die Verletzung von Art. 91 ZPO und damit eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend. b) Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 ZPO). Die vorinstanzliche Erwägung, aus Ziffer 1 des Rechtsbegehrens gehe eine Forderung in der Höhe von Fr. 22'549.– und aus Ziffer 2 des Rechtsbegehrens die Erstellung eines Arbeitszeugnisses mit dem Gegenwert eines Monatslohnes bei einem Arbeitspensum von 90 Prozent in der Höhe von Fr. 7'425.–, hervor, was insgesamt Fr. 29'974.– ausmache (Urk. 2 S. 3), wurde vom Kläger im Beschwerdeverfahren nicht gerügt und gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Die Vorinstanz rechnete zu diesem Betrag die vom Kläger bis anhin unbeziffert gebliebene variable Lohnforderung für das Jahr 2010 in der Höhe von über Fr. 26.– hinzu (Urk. 2 S. 3 f.). Der Kläger wendet dagegen ein, das Gericht solle nicht über die Höhe eines anfallenden variablen Lohnanteils entscheiden, sondern lediglich definieren, ob die Beklagte eine "Endabschlussrechnung" schulde. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beklagte eine "Endabschlussrechnung" schulde, habe sie diese zu verpflichten, die dafür notwendigen und kompletten Unterlagen zu edieren. Dabei solle dem Gericht kein Aufwand für die Berechnung oder für den Zuspruch eines variablen Lohnanteils entstehen (Urk. 1 S. 2). Der Einwand des Klägers geht fehl: Mit Ziffer 4 des Rechtsbegehrens fordert der Kläger die Unterlagen der Geschäftsjahre 2009 und 2010 von der Beklagten (Urk. 6/2 S. 1 und 7), um gegebenenfalls Kenntnis über seinen variablen Lohnanteilanspruch zu erlangen. Da es sich hierbei nicht um ein Begehren auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme handelt, hat das Gericht den Streitwert nach Ermessen zu schätzen. Das Editionsbegehren stützt sich materiell auf den Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2009 (Urk. 6/3/2 S. 1 Ziffer 7). Der Kläger ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei seinem Editionsbegehren um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, verfolgt er doch das Ziel, sich Informationen für die Berechnung seines variablen Lohnanteilanspruches zu beschaffen, und damit einen wirtschaftlichen Zweck. Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens

- 4 kommt infolgedessen ein Streitwert zu, ungeachtet dessen, ob dem Gericht ein Aufwand für die Berechnung oder für den Zuspruch eines variablen Lohnanteils entsteht (vgl. Urk. 1 S. 2). Gegen die vorinstanzliche Schätzung der Streitwerthöhe auf mehr als Fr. 26.– bringt der Kläger im Beschwerdeverfahren nichts vor. Sie ist nicht zu beanstanden. Ebenso wurde die Erwägung der Vorinstanz, das Vollstreckungsbegehren in Form eines Rechtsöffnungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziffer 5) sei bei einer Forderung der vorliegenden Grösse mit 1/5 zu veranschlagen (Urk. 2 S. 3), vom Kläger nicht als unzutreffend gerügt. Aufgrund dessen erübrigen sich weitere Ausführungen im Beschwerdeverfahren hierzu. c) Der Kläger reicht im Beschwerdeverfahren – nebst den bereits vor Vorinstanz eingereichten Urkunden (Urk. 3/2-3) – weitere Unterlagen, namentlich Lohnabrechnungen, zu den Akten (Urk. 3/1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die vom Kläger neu eingereichten Unterlagen nicht zu beachten. 4. Resümierend liegt in der vorinstanzlichen Berechnung bzw. Schätzung des Streitwerts auf über Fr. 30'000.– und der daraus resultierend mutmasslichen Gerichtsgebühr, auf welcher die Kostenvorschusshöhe beruht, keine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Beschwerde des Klägers erweist sich somit als unbegründet. Es kann sowohl auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) als auch auf das Einholen einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Das Vorbringen des Klägers, es seien die ihm fehlenden finanziellen Mittel für ein kostenpflichtiges Verfahren zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2), ist

- 5 als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu verstehen. Der Kläger hat in Bezug auf das Verfahren vor Vorinstanz indes einen unzutreffenden prozessualen Weg eingeschlagen: Anstatt Beschwerde zu erheben, hätte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen müssen. Folglich ist auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren nicht einzutreten und das Gesuch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen. Die Vorinstanz wird hernach entweder eine neue Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen oder aber ihren Beschluss vom 18. November 2011 (erneut) in Wiedererwägung zu ziehen haben. Was das Beschwerdeverfahren anbelangt, ist das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren im Lichte der vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. Es wird der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

- 6 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 1 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Horgen, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–, in der Hauptsache mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 18. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 1 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Horgen, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...