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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2012 RA110020

3. Februar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·953 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA110020-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 3. Februar 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch X._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 21. Oktober 2011 (FV110011)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2011 entschied das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern im vereinfachten Verfahren über das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) angehobene Begehren betreffend Ausstellen eines Arbeitszeugnisses, wobei sie das Begehren vollumfänglich guthiess. Dieser Entscheid erging zunächst in unbegründeter Form, hernach auf Verlangen der Beschwerdegegnerin und Beklagten in begründeter Form (Urk. 9, Urk. 10; Urk. 12 = Urk. 17 S. 9 f.). 2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, gleichentags zur Post gegeben und am 28. Dezember 2011 eingegangen, erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 16): "Die Beklagte sei zur Ausstellung eines ordentlichen Arbeitszeugnisses zu verpflichten." 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Klägerin führt in ihrer Begründung aus, dass im Urteil vom 21. Oktober 2011 festgehalten worden sei, dass die Beklagte der Klägerin ein ordentliches Arbeitszeugnis auszustellen habe, dessen Inhalt vom Gericht vorgegeben worden sei. Anstelle des geforderten Zeugnisses habe sie eine Arbeitsbestätigung erhalten (Urk. 16). b) Hieraus folgt, dass die Klägerin nicht das vorinstanzliche Urteil anfechten will, sondern nach wie vor auf der Ausstellung des Arbeitszeugnisses gemäss Urteil der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 besteht. Dementsprechend verlangt sie die Vollstreckung desselben. Hierzu aber ist nicht Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil zu erheben, sondern gemäss Art. 338 Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht ein Gesuch um Vollstreckung einzureichen. Zuständig hierfür ist nach Wahl der gesuchstellenden Partei das Gericht a) am Sitz der unterlegenen Partei oder b) am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind oder c) am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 Abs. 1 ZPO). Damit ist

- 3 die Rechtsmittelinstanz nicht befugt, über ein solches Gesuch zu entscheiden. Dementsprechend ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO darauf hinzuweisen, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn eine Eingabe, auf die mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wird, innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. 5. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin und Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17-18/1-2, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 3. Februar 2012 Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2011 entschied das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern im vereinfachten Verfahren über das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) angehobene Begehren betreffend Ausstellen eines Arbeitszeugnisses,... 2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, gleichentags zur Post gegeben und am 28. Dezember 2011 eingegangen, erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 16): "Die Beklagte sei zur Ausstellung eines ordentlichen Arbeitszeugnisses zu verpflichten." 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Klägerin führt in ihrer Begründung aus, dass im Urteil vom 21. Oktober 2011 festgehalten worden sei, dass die Beklagte der Klägerin ein ordentliches Arbeitszeugnis auszustellen habe, dessen Inhalt vom Gericht vorgegeben worden sei. Anstelle ... b) Hieraus folgt, dass die Klägerin nicht das vorinstanzliche Urteil anfechten will, sondern nach wie vor auf der Ausstellung des Arbeitszeugnisses gemäss Urteil der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 besteht. Dementsprechend verlangt sie die Vollstrecku... c) Die Klägerin ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO darauf hinzuweisen, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn eine Eingabe, auf die mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wird, innert eines Monats sei... 5. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin und Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17-18/1-2, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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