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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.07.2011 RA110010

19. Juli 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·981 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Kostenauflage

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA110010-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, der Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 19. Juli 2011

in Sachen

A._____,

Kläger 1 und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 2. C._____, Klägerin 2 und Beschwerdegegnerin 2

betreffend Kostenauflage Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2011 (AN100584)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 19. Juli 2010 hatte der Kläger 1 bei der Vorinstanz eine Klage eingereicht, mit welcher er das Begehren stellte, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 73'076.85 und zur Aus- und Zustellung eines Arbeitszeugnisses zu verpflichten (Urk. 1 und 1a). Die Klägerin 2 trat am 20. September 2010 dem Prozess mit einer eigenen Forderung über Fr. 12'049.-- nebst Zins bei (Urk. 6 und 8). Am 13. Dezember 2010 beschloss die Vorinstanz die Aktenüberweisung an das Konkursgericht und Sistierung des Prozesses bis zu dessen Entscheid (Urk. 17). Nach der Mitteilung über die Einstellung des Konkursverfahrens über die Beklagte und deren Löschung im Handelsregister hob die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. Juni 2011 die Sistierung des Prozesses auf und schrieb diesen als gegenstandslos geworden ab; die Gerichtskosten von Fr. 2'470.-- wurden dem Kläger 1 auferlegt (Urk. 27). b) Hiergegen hat der Kläger 1 am 7. Juli 2011 fristgerecht sinngemäss Beschwerde erhoben (Urk. 26). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen ihren Entscheid die Berufung belehrt (Urk. 27 Disp.-Ziff. 7). Soweit ersichtlich (dazu noch unten Erw. 3), ficht der Kläger 1 einzig die vorinstanzliche Kostenverteilung an; zulässiges Rechtsmittel hierfür ist die Beschwerde (Art. 110 ZPO), weshalb die Rechtsmitteleingabe als solche entgegenzunehmen ist. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan-

- 3 wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er sei der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten gewesen und habe daher gewusst, dass bei der Beklagten "nichts mehr zu holen" gewesen sei; er sei aber von der Arbeitslosenversicherung gezwungen worden, die Klage einzureichen, weil er sonst keine Arbeitslosenunterstützung erhalten hätte. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien daher, wenn schon, von der Arbeitslosenversicherung zu bezahlen (Urk. 26 S. 1). c) Von einem eigentlichen Zwang zur Klageerhebung kann aufgrund der Akten nicht die Rede sein. Dass sodann die Gerichtskosten in einem Prozess, der wegen Konkurses und nachfolgender Löschung einer beklagten juristischen Person gegenstandslos geworden ist, der klagenden Partei auferlegt werden, entspricht langjähriger Gerichtspraxis (vgl. die von der Vorinstanz genannten Entscheide ZR 76/1977 Nr. 125 und ZR 75/1976) und ist daher nicht zu beanstanden. Und dass schliesslich die Gerichtskosten im vorliegenden Fall dem Kläger 1 allein auferlegt wurden, ist angesichts dessen, dass er die Klage allein erhoben hat (die Klägerin 2 ist dem Prozess erst später beigetreten; oben Erw. 1.a) und vor allem aber angesichts dessen, dass er um die desolate Lage der Beklagten – fehlende Organe und insbesondere drohender Konkurs – wusste und gleichwohl die Klage erhoben hat, ebensowenig zu beanstanden, zumal die Vorinstanz die Höhe der Gerichtskosten ausschliesslich aufgrund des Rechtsbegehrens des Klägers 1 und eines Streitwerts von Fr. 73'076.85 festgesetzt und die Klage der Klägerin 2 insoweit ausser Acht gelassen hat (vgl. § 4 der Gerichtsgebührenverordnung v. 4.7.2007 i.V.m. Urk. 27 S. 3). d) Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 b) Den Beschwerdegegnern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Kläger und zuhanden der Beklagten an das Konkursamt X._____, an die Klägerin 2 und das Konkursamt X._____ unter Beilage je eines Doppels von Urk. 26, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'470.--.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Präsidentin i.V.:

Dr. M. Schaffitz

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 19. Juli 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Kläger und zuhanden der Beklagten an das Konkursamt X._____, an die Klägerin 2 und das Konkursamt X._____ unter Beilage je eines Doppels von Urk. 26, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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