Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260129-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Revaz Beschluss vom 15. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer Sachwalter: B._____ betreffend Nachlassstundung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. März 2026 (EC250005)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 12. November 2025 gewährte das Nachlassgericht des Bezirksgerichts Hinwil (fortan: Vorinstanz) dem Schuldner und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) auf dessen Gesuch hin eine provisorische Nachlassstundung von vier Monaten und bestellte Herrn B._____ als provisorischer Sachwalter (act. 7/11). Der provisorische Sachwalter reichte der Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Februar 2026 einen Sachwalterbericht ein, in welchem er die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung für sechs Monate beantragte. Gleichzeitig informierte er die Vorinstanz über den Umzug des Beschwerdeführers per Januar 2026 nach C._____ (act. 7/16; vgl. auch act. 7/22). Nach durchgeführter Verhandlung vom 10. März 2026 (Art. 294 Abs. 2 SchKG) bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. März 2026 die definitive Nachlassstundung für sechs Monate bis zum 12. September 2026 und bestellte Herrn B._____ als definitiven Sachwalter (act. 3; act. 7/25). Der Entscheid über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung wurde durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 296 SchKG öffentlich bekannt gemacht (act. 7/27). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2026 (Datum Poststempel) fristgerecht (act. 7/28 und act. 2) Beschwerde (act. 2; vgl. Art. 295c Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, da die Vorinstanz aufgrund seines Umzugs nach C._____ per Januar 2026 für die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung örtlich nicht zuständig gewesen sei (act. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 21. April 2026 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen (act. 9). Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-28). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen (sog. Rechtsmittelvoraussetzungen) erfüllt sind, welche von Amtes wegen zu prüfen sind. Eine der Rechtsmittelvoraussetzungen ist, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels und stellt das Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren dar (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Erforderlich ist das Vorliegen der formellen und der darin in der Regel enthaltenen materiellen Beschwer, in besonderen Fällen ausnahmsweise auch nur der materiellen Beschwer. Für die Bestimmung der Beschwer fällt nur das Dispositiv in Betracht, nicht auch die Erwägungen. Formell beschwert ist der Rechtsmittelkläger, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von den vorinstanzlich gestellten Anträgen abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung des Rechtsmittelklägers durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für diese Person nachteilig ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (vgl. zum Ganzen u.a. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Komm., 4. A., Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N. 29 ff.; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. A., Vor Art. 308 – 334 N. 11 f.; DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, 3. A., Vor Art. 308–334 N. 95 ff., je m.w.H.). 2.2. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung in Anwendung von Art. 293 lit. a SchKG (act. 7/1), das vollumfänglich bewilligt wurde (act. 7/11). Alsdann wurde im angefochtenen Entscheid die definitive Nachlassstundung auf Antrag des Sachwalters (act. 7/16) und im Interesse des Schuldners für die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten gemäss Art. 294 Abs. 1 SchKG (vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung nach Art. 295b SchKG) bewilligt (act. 3). Insofern liegt keine formelle Beschwer vor.
- 4 - 2.3. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung materiell beschwert wäre. Vielmehr liegt diese in seinem Interesse als Schuldner: Sie setzt voraus, dass sich die anlässlich der provisorischen Bewilligung unterstellte Aussicht auf Sanierung zwischenzeitlich erhärtet hat (Art. 294 Abs. 1 SchKG) und ermöglicht die Fortführung der Sanierung des Schuldners. Dieser wird zumindest vorübergehend vor einer Zwangsvollstreckung bewahrt, da die Rechte seiner Gläubiger nach Art. 297 SchKG für die Dauer der Stundung eingeschränkt werden (vgl. OGer ZH PS250051 vom 2. April 2025, E. D.3.1; BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, 3. A., Art. 294 N. 3; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2024, S. 605 Rz. 2290). 2.4. Auch aus der geltend gemachten fehlenden Zuständigkeit infolge des Umzugs des Beschwerdeführers nach C._____ (act. 2) lässt sich keine Beschwer ableiten. Die Bewilligung einer Nachlassstundung durch eine örtlich unzuständige Nachlassbehörde ist nicht nichtig (was jederzeit und von Amtes wegen zu beachten wäre), sondern bloss anfechtbar (BSK SchKG I-SCHMID, 3. A., Art. 46 N. 35; BGE 98 III 37 E. 2). Für eine Anfechtung bedarf der Beschwerdeführer eines Rechtsschutzinteresses. In seiner Beschwerdeschrift legt er jedoch nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid für ihn nachteilig auswirkt. Zudem hat die Vorinstanz die definitive Nachlassstundung für die gesetzliche Höchstdauer gemäss Art. 294 Abs. 1 SchKG bewilligt; selbst bei Zuständigkeit eines anderen erstinstanzlichen Gerichts hätte der Beschwerdeführer keinen günstigeren Entscheid erlangen können. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Entscheids ist somit weder ersichtlich noch dargetan. Mangels Beschwer ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Anzumerken ist aber, dass die Beanstandung des Beschwerdeführers an der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz für die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung grundsätzlich berechtigt erscheint. Örtlich zuständig für die Gewährung der (provisorischen oder definitiven) Nachlassstundung ist das Nachlassgericht am ordentlichen Betreibungsort nach Art. 46 SchKG, d.h. am
- 5 - Wohnsitz oder Sitz des Schuldners (BGE 98 III 37 E. 2; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2024, S. 613 Rz. 2321). Grundsätzlich ist der Schuldner während des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens an seinem jeweiligen Wohnsitz bzw. Sitz zu belangen (Grundsatz der Einheit des Beitreibungsortes bzw. des Konkurses). Aus praktischen Gründen erfährt dieser Grundsatz durch Art. 53 SchKG eine Einschränkung, indem diese Bestimmung den Zeitpunkt festlegt, ab welchem eine Fixierung des Betreibungs- bzw. Konkursortes eintritt (BSK SchKG I-SCHMID, 3. A., Art. 53 N. 1; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2024, S. 108 Rz. 393 ff.). Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, so ist von Amtes wegen zu prüfen, ob dies vor oder nach dem massgebenden Zeitpunkt geschehen ist (BSK SchKG I-SCHMID, 3. A., Art. 53 N. 11 m.w.H.; KREN KOSTKI- EWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2024, S. 109 Rz. 396). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 3 E. II.2) kennt das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im Gegensatz zum Zivilprozessrecht, keine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit ab Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO (sog. perpetuatio fori; vgl. dazu u.a. KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2024, S. 106 Rz. 387 f.; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, S. 83 f. Rz. 2 ff. und S. 90 f. Rz. 39 ff.). 3.2. Die Fixierung des Betreibungs- bzw. Konkursortes im Nachlassverfahren ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Nach der Rechtsprechung der hiesigen Kammer erfolgt die Fixierung der Zuständigkeit des Nachlassgerichtes in einem Nachlassverfahren, das ohne vorgängiges Konkursverfahren auf Gesuch des Schuldners oder eines Gläubigers eingeleitet wurde, wenn das Nachlassgericht dem Schuldner eine der Konkursandrohung funktional entsprechende Mitteilung macht (Aufforderung zur Stellungnahme zu einer möglichen Konkurseröffnung) bzw. den Konkurs (bei Spruchreife) sogleich eröffnet (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. V/6 ff. m.w.H. = ZR 117/2018 Nr. 52 S. 211 ff. = BlSchKG 2019 S. 56 ff., S. 68 f.). Die Bewilligung einer provisorischen oder definitiven Nachlassstundung bewirkt daher für sich allein keine Fixierung des Nachlas-
- 6 sortes, solange während dieser Zeit noch keine der Konkursandrohung funktional entsprechende Mitteilung erfolgt. 3.3. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs auf provisorische Nachlassstundung sowie bei deren Bewilligung wohnte der Beschwerdeführer in D._____ (vgl. act. 7/1, act. 7/2/2), weshalb das Bezirksgericht Hinwil für die Beurteilung der provisorischen Stundung unbestrittenermassen zuständig war. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. November 2025 die provisorische Stundung angeordnet hatte (act. 7/11), verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per Januar 2026 nach C._____ (act. 7/16). Im Zeitpunkt der Bewilligung der definitiven Nachlassstundung wohnte der Beschwerdeführer bereits in C._____, weshalb die Vorinstanz aufgrund fehlender Fixierung des Nachlassortes nicht mehr örtlich zuständig war. Da dem Beschwerdeführer die Beschwer zur Anfechtung des Entscheids trotz fehlender örtlicher Zuständigkeit der Vorinstanz fehlt (vgl. dazu E. 2), ist auf die Beschwerde nach wie vor nicht einzutreten. Die Vorinstanz wird jedoch die Sache zur weiteren Behandlung an das nach Art. 46 SchKG örtlich zuständige Gericht zu überweisen haben. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist diesem unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der geleistete Vorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer per Gerichtsurkunde sowie an die Vorinstanz und den Sachwalter, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Revaz versandt am: 16. Juni 2026