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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.03.2026 PS260096

25. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·804 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260096-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 25. März 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. März 2026 (EK260052)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 3. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für Forderungen von Fr. 356.85, nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2025, Fr. 823.– (Kostenbeteiligung KVG 02/2024-03/2024), 5.80 (Zinsen), Fr. 135.– (Mahngebühren, Bearbeitungsgebühren) und Fr. 148.– (Betreibungskosten; act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/11). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 9. März 2026 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 2 und act. 9/12/2). Er stellt den sinngemässen Antrag, die Konkurseröffnung sei aufzuheben (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 10. März 2026 wurde dem Schuldner Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift innert der Beschwerdefrist zu ergänzen und einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 6). Die Beschwerdefrist lief bis am 16. März 2026 (Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides an den Schuldner am 4. März 2026, act. 12/2). Der Schuldner reichte innert der Beschwerdefrist keine weitere Eingabe ein und der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-13). Das Verfahren erweist sich ohne Weiterungen als spruchreif. 2. 2.1. Der Schuldner führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, er sei zum Zeitpunkt der Entstehung der Konkursforderung in einer schwierigen finanziellen Lage gewesen. Inzwischen habe sich aber seine wirtschaftliche Situation wesentlich verbessert. Er habe eine feste Anstellung bei der C._____ und erziele ab März 2026 ein regelmässiges Einkommen. Er sei bereit, seine offenen Schulden unverzüglich zu begleichen, denn es sei ihm ein grosses Anliegen, seine finanziellen Verpflichtungen korrekt zu erfüllen und seine Situation nachhaltig zu stabilisieren (act. 2). Zum Nachweis seines Einkommens reichte er einen Einsatz-

- 3 vertrag mit der D._____ AG ein, nach welchem er seit 2. März 2026 einen unbefristeten temporären Einsatz bei der C._____ AG leiste (act. 4/2). 2.2. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 2.3. Der Schuldner weist in der Beschwerde weder die Tilgung noch die Hinterlegung oder den Gläubigerverzicht der Konkursforderung nach. Seine Bereitschaft die Konkursforderung zu tilgen, reicht zur Konkursaufhebung nicht aus. Dazu hätte er die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist mit Urkunden nachweisbar tilgen oder hinterlegen müssen. Indem der Schuldner dies unterlässt, fehlt es an einem Konkurshinderungsgrund nach Art. 174 SchKG. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners erübrigt sich. 2.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde mangels nachgewiesenem Konkurshinderungsgrund abzuweisen. 3. Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von je dem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

- 4 - 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und beim Konkursamt Horgen vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/1-2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Horgen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:

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