Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260088-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 13. März 2026 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Februar 2026 (EK253417)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2016 mit dem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Führung einer Praxis, welche Leistungen im Gesundheitswesen anbietet. Das Angebot beinhaltet … (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 17. Februar 2026, 14.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von insgesamt Fr. 862.00 aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 8/11 = act. 7 S. 1). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 6. März 2026 (überbracht) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2a-b; zur Rechtzeitigkeit: act. 8/14). Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-14). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 2.2. Die Schuldnerin belegt, mit Ausführungsdatum vom 26. Februar 2026 und unter Verweis auf die Betreibung-Nr. 1 einen Betrag von Fr. 867.00 an das Betreibungsamt Zürich 8 geleistet zu haben (act. 4/3). Darüber hinaus hat die Schuldne-
- 3 rin auch den als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren praxisgemäss verlangten Betrag von Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse geleistet (act. 4/6 und act. 6). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 27. Februar 2026 beim Konkursamt Riesbach-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'600.00 sichergestellt (act. 4/5, act. 11/1-2). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt Vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 26. Februar 2026 weist – ohne die Konkursforderung – 29 Betreibungen aus. Davon tragen 23 Betreibungen den Code "Z" bzw. "ZG", was bedeutet, dass die Forderungen an das Betreibungsamt oder den Gläubiger bezahlt wurden. Drei weitere Betreibungen sind mit dem Code "ZB" für "Betreibung eingeleitet" versehen. Bei zwei Betreibungen ist der Code "RV" vermerkt, das heisst die Betreibungsverfahren wurden durch Erhebung eines Rechtsvorschlages gestoppt.
- 4 - Schliesslich kam es in einer weiteren Betreibung bereits zur Ausstellung der Konkursandrohung (act. 4/7). Die Schuldnerin belegt, mit Ausführungsdatum vom 27. Februar 2026 und unter Verweis auf die Betreibung-Nr. 2 einen Betrag von Fr. 217.90 an das Betreibungsamt Zürich 8 geleistet zu haben (act. 4/4). Damit ist diese sich im Stadium der Konkursandrohung befindliche Betreibung als erledigt anzusehen. Die Schuldnerin führt an, es würden keine offenen Betreibungen mehr bestehen (act. 2a). Zu den gemäss Betreibungsregisterauszug noch offenen Betreibungen äussert sie sich nicht und sie reicht auch keine Belege zu diesen ein. Hinsichtlich der Betreibungen-Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 ist allerdings zu beachten, dass diese vom 11. Mai 2021, 16. Juni 2021 und 7. Februar 2022 datieren und (immer noch) den Code "ZB" resp. "RV" tragen. Es kann – auch wenn die Schuldnerin keine Rechtsöffnungsurteile oder sonstige Belege vorlegte – davon ausgegangen werden, dass die Betreibungen aufgrund der Fristen gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht weiterverfolgt werden können (vgl. zur obergerichtlichen Praxis der Nichtberücksichtigung von mehr als zwei Jahre zurückliegenden Betreibungen etwa OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Betreibung-Nr. 7 datiert vom 12. September 2024, welches Datum weniger als zwei Jahre zurückliegt. Es kann bezüglich dieser durch Rechtsvorschlag gestoppten Betreibung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie nicht mehr weiterverfolgt werden kann. Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass gegenüber der Schuldnerin noch eine offene Betreibung über rund Fr. 465.00 (Betreibung-Nr. 7) besteht. Frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug nicht vermerkt. Auch sind keine Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren registriert (act. 4/7 S. 4). 2.3.3. Die Schuldnerin macht geltend, zahlungsfähig zu sein. Sie führt zusammengefasst aus, ein bedauerliches (einmaliges) Versehen habe zur Konkurseröffnung geführt. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Die im Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungen seien aufgrund von vorübergehenden Liquiditätsengpässen bzw. administrativen Verzögerungen entstanden: Die Krankenkassen würden häufig zusätzliche Abklärungen
- 5 verlangen oder Rechnungen vorübergehend zurückweisen, weshalb ihre Zahlungen erst verzögert erfolgten. Bei ihr (der Schuldnerin) führe dies zu erheblichem administrativen sowie organisatorischen Aufwand und verspäteten Zahlungen. Die Schuldnerin gibt an, ihre Praxis laufe seit vielen Jahren stabil. Sie habe treue Patienten/innen, diese seien mit den Leistungen zufrieden. Zwar sei es teilweise schwierig, die hohen laufenden Kosten zu tragen. Dennoch sei es ihr gelungen, ihre Einzelfirma seit über 19 Jahren zu führen. Mit der Praxis werde ein monatlicher Umsatz von ungefähr Fr. 18'000.00 erwirtschaftet. Derzeit bestünden noch Forderungen aus offenen Rechnungen über Fr. 22'846.70. Die per 4. März 2026 bereits erbrachten, jedoch noch nicht fakturierten Behandlungen würden sich auf Fr. 50'671.56 belaufen. Die geschäftlichen und privaten Mietkosten beliefen sich auf monatlich Fr. 8'192.00. Hinzukommen würden die Lebenshaltungskosten für sie und ihre (kürzlich volljährig gewordene) Tochter. Letztere befinde sich noch in der Lehre. Die Schuldnerin erklärt, es bestehe auf dem Firmenkonto ein Dispokredit von Fr. 25'000.00. Per 5. März 2026 stünden ihr Fr. 14'000.00 zur Verfügung. Daraus würden üblicherweise der Lohn von Fr. 700.00 für die Reinigungskraft, der Lohn ihrer Mitarbeiterin im Stundenlohn von etwa Fr. 500.00 sowie ihr eigenes monatliches Einkommen von Fr. 5'000.00 (zur Deckung der Mietkosten und Kreditkartenabrechnungen) geleistet (act. 2a und 2b). 2.3.4. Zugunsten der Schuldnerin ist zunächst zu beachten, dass sie in der Lage war, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung von Fr. 867.00 zu begleichen, beim Konkursamt Riesbach-Zürich Fr. 1'600.00 zu hinterlegen, die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 vorzuschiessen und zusätzlich noch eine offene Betreibungsforderung über Fr. 219.90 zu begleichen (vgl. act. 4/3-6). Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug kam es in den letzten fünf Jahren zu einigen Betreibungen, jedoch wurden viele von ihnen durch Zahlung erledigt. Dies stützt die Behauptung der Schuldnerin, dass es aufgrund von Zahlungsverzögerungen seitens der Krankenkassen zu (bloss) vorübergehenden Liquiditätsengpässen gekommen ist. In der Steuererklärung 2024 wies die Schuldnerin ein steuerbares Einkommen von Fr. 94'100.00 und ein steuerbares Vermögen von Fr. 109'000.00 (darunter zwei Liegenschaften) aus. Es ist ersichtlich, dass sich die 18-jährige Tochter der
- 6 - Schuldnerin noch bis in diesem Jahr in einer Lehre befindet (act. 4/8). Gemäss der vorgelegten Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 resultierte aus der Praxis im Jahr 2023 ein Jahresgewinn von Fr. 139'441.90 und im Jahr 2024 ein solcher von Fr. 119'554.39 (act. 4/9-10). Der Jahresabschluss 2025 zeigt einen Gewinn von Fr. 145'106.51 auf (act. 4/11-12). Die Schuldnerin legt eine Zusammenstellung "offene Posten nach Rechnung 01.01.2025 - 31.12.2026" vor, woraus per 26. Februar 2026 eine offene Summe von Fr. 22'846.70 ersichtlich ist (act. 4/13). Die im Recht liegende Liste "offene, geleistete Behandlungen zum Stichtag 01.01.2026 - 31.12.2026" weist einen Betrag von insgesamt Fr. 50'671.56 aus (act. 4/14). Auf dem Privatkonto der Schuldnerin bei der Zürcher Kantonalbank besteht ein negativer Schlusssaldo von Fr. 1'601.28 (act. 4/15). Das Firmenkonto weist einen negativen Saldo von Fr. 14'057.56 auf, wobei zu bemerken ist, dass die Kontogutschriften die Kontobelastungen im Februar 2026 um Fr. 6'910.00 überstiegen und anfangs März 2026 bereits weitere Gutschriften auf dem Konto verzeichnet werden konnten (act. 4/16 und act. 4/19). Die Schuldnerin verfügt im Weiteren über ein Firmenkonto "Reserven" bei der Zürcher Kantonalbank. Dort besteht ein Saldo von Fr. 1'716.75 zugunsten der Schuldnerin (act. 4/17). Auf ihrem Sparkonto verfügt die Schuldnerin sodann über ein Guthaben von Fr. 10'364.96 (act. 4/18). Insgesamt betrachtet sprechen die Geschäftsabschlüsse der letzten Jahre für eine gewinnbringende Tätigkeit der Schuldnerin mit ihrer Praxis. Die Konten der Schuldnerin befinden sich gesamthaft betrachtet derzeit zwar leicht im Minus. Auch die Tatsache, dass die Schuldnerin häufig für relativ geringfügige Beträge betrieben wird, spricht dafür, dass sie regelmässig vorübergehende Liquiditätsengpässe zu verzeichnen hat. Jedoch erscheinen nicht unerhebliche, baldige Mittelzuflüsse aus den gestellten und noch offenen Rechnungen als glaubhaft. Zusätzlich sind Behandlungen über einen namhaften Rechnungsbetrag noch nicht an die Patienten/innen der Praxis verrechnet worden. Mit den zu erwartenden Zuflüssen an liquiden Mitteln aus den gestellten Rechnungen dürfte die Schuldnerin ohne Weiteres in der Lage sein, die einzige noch offene (und nicht sehr hohe) Betreibungsforderung zu begleichen. Zudem ist zu bedenken, dass lediglich noch eine Betreibung offen ist und dass es sich um die erstmalige Konkurseröffnung handelt.
- 7 - 2.3.5. Angesichts des vorstehend Ausgeführten bestehen gewisse objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin in der Lage sein wird, künftig ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und ihre einzige bestehende (geringe) Schulden abzubezahlen. Um zu verhindern, dass ihr bei zukünftigen Liquiditätsengpässen erneut eine Konkurseröffnung droht, wird die Schuldnerin möglicherweise ihre Fixkosten reduzieren müssen. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erweist sich aktuell als gerade noch hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 17. Februar 2026 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. Sollte es jedoch den Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. 3. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Februar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.00 (Fr. 1'600.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis-
- 8 teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2a-b, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich sowie die Mobile Equipe Konkurs, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 16. März 2026