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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.03.2026 PS260067

2. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,183 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 2. März 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Ressourcen betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 17. Februar 2026 (EK260015)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2010 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt unter anderem Arbeiten im Bereich der Carrosseriespenglerei, Service und Reparaturen (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 17. Februar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2025 und die Konkursandrohung vom 2. September 2025 des Betreibungsamtes Fällanden (Betreibung-Nr. ...) den Konkurs für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 9'739.65, Fr. 494.70 (Zins), Fr. 269.85 (Gläubigerkosten) sowie Fr. 208.– (Betreibungskosten) bzw. total Fr. 10'712.20 (act. 3 = act. 8/7). Ferner beauftragte die Vorinstanz das Konkursamt Dübendorf mit der Durchführung des Verfahrens und setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest, welche sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– bezog. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz an das beauftragte Konkursamt (act. 3). 1.3. Hiergegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. Februar 2026 samt Beilagen (act. 2, act. 4/1-2) fristgerecht (vgl. act. 8/8) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Konkursbegehrens. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. Ferner wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss ging in der Folge fristgerecht ein (act. 9). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 9). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedi-

- 3 gung der Gläubigerin (vgl. act. 4/1, act. 4/2) praxisgemäss zu verzichten. Die Angelegenheit ist spruchreif. 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung getilgt und sei zudem zahlungsfähig (act. 2). 2.3. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Belegen geht hervor, dass sie am 12. Februar 2026 – und damit vor der Konkurseröffnung vom 17. Februar 2026 – beim Betreibungsamt Fällanden die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung aus der Betreibung Nr. ... samt Zins und Betreibungskosten beglichen hat (act. 4/1). Ferner belegt die Schuldnerin, am 18. Februar 2026 beim Konkursamt Dübendorf einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– geleistet zu haben (act. 4/2). Das Konkursamt bestätigte gleichentags, dass der Kostenvorschuss ausreiche, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 4/2). 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforderung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Innert der Beschwerdefrist hat sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes sichergestellt. Nach der bisherigen Praxis der Kam-

- 4 mer ist unter diesen Umständen auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen. 2.5. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 17. Februar 2026 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 3. 3.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die vorinstanzlichen Gerichtskosten rechtzeitig zu begleichen. Es ist Aufgabe der Schuldnerin, die Zahlung der Konkursforderung und Gerichtskosten spätestens bis zur Konkursverhandlung nachzuweisen. Darauf wies die Vorinstanz die Schuldnerin in der Anzeige des Konkursgerichts für die Schuldnerin ausdrücklich hin (act. 8/3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.

- 5 - 3.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 17. Februar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 2. März 2026

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