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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2026 PS260064

26. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,055 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 26. Februar 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG Inkasso betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 3. Februar 2026 (EK250270)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) war seit dem tt.mm.2017 mit dem Einzelunternehmen C._____, D._____ [Ort], im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckte das Einzelunternehmen den Fahrzeugbau und Umbauten, Rennstreckenbetreuung, Softwareanpassungen, Tuning allgemein, Garagenbetrieb und Fahrzeughandel. Am tt.mm.2024 (Datum Tagesregistereintrag) wurde das Einzelunternehmen im Handelsregister gelöscht (act. 7). 1.2. Mit Urteil vom 3. Februar 2026 eröffnete das Bezirksgericht Pfäffikon (fortan Vorinstanz) über den Schuldner gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2024 und die Konkursandrohung vom 24. April 2025 (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon) den Konkurs für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 26'110.20 (inkl. Zins und Spesen) und Fr. 500.– Gerichtskosten. Ferner beauftragte die Vorinstanz das Konkursamt Pfäffikon mit der Durchführung des Verfahrens und setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest, welche sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.– bezog. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz an das beauftragte Konkursamt (act. 3 = act. 5 = act. 6/12). 1.3. Hiergegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 16. Februar 2026 samt Beilagen (act. 2, act. 5, act. 4/1-5) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: 1. Die im SHAB vom 6. Februar 2026 publizierte vorläufige Konkursanzeige in der Betreibung Nr. ... sei aufzuheben. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (Geschäfts-Nr. EK250270-H/u1) vom 03.02.2026 sei aufzuheben; die Konkurseröffnung sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Aufgrund des eröffneten Konkursverfahrens bin ich mittellos und nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss zu leisten. Ich ersuche

- 3 daher um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung vom Kostenvorschuss. 5. Der Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien sämtliche Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 15). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten. Die Angelegenheit ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben. 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2. Der Schuldner macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe im Rahmen der Betreibung Nr. ... im September 2025 die zulässige Betreibungsart geprüft. Die ordentliche Stellvertreterin des Betreibungsamtes habe dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. September 2025 unmissverständlich und in ihrer Funktion als Amtsvertreterin mitgeteilt, dass die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. ... in eine Pfändung umgewandelt worden sei, da nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens vom 24. April 2025 am 25. April 2025 die 6-Monatsfrist für die Konkursbetreibung abgelaufen sei (act. 2, S. 2 mit Verweis auf act. 4/1). Auf-

- 4 grund der ausdrücklichen Mitteilung habe er davon ausgehen dürfen, eine Konkursbetreibung falle nicht mehr in Betracht bzw. der Konkursweg werde nicht weiterverfolgt (act. 2, S. 2 f.). In der Folge sei das Verfahren auch als Pfändungsbetreibung weitergeführt und die Pfändung formell vollzogen worden (act. 2, S. 2 mit Verweis auf act. 4/2). Trotz dieses abgeschlossenen Vollstreckungsakts habe das Betreibungsamt am 6. Februar 2026 eine vorläufige Konkursanzeige publiziert und damit nachträglich die Betreibungsart gewechselt (act. 2, S. 2). Dies widerspreche dem Vertrauensschutz und stelle eine unzulässige Wiedererwägung nach vollzogenem Entscheid dar. Die klare behördliche Erklärung habe unmittelbare Auswirkungen auf das prozessuale Verhalten des Schuldners gehabt (nachteilige Dispositionen, Fristverlust). Zudem sei sein rechtliches Gehör verletzt (act. 2, S. 2 ff.). 2.3. Der Schuldner war als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, die am tt.mm.2024 gelöscht wurde (vgl. act. 7). Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Damit die Betreibung auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt werden kann, muss der Gläubiger vor Ablauf der Nachwirkungsfrist das Fortsetzungsbegehren verlangt haben (Art. 40 Abs. 2 SchKG; OGer ZH vom 28. März 2019, PS190058, E. 2.2; OGer ZH vom 29. März 2019, PS190057, E. 2.2; OGer ZH vom 5. April 2017, PS170072, E. 2.2). Die Löschung erfolgte am tt.mm.2024 (act. 7). Wie den Akten zu entnehmen ist und dem Beschwerdeführer aufgrund der Kommunikation mit dem Betreibungsamt bekannt war, stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren am 24. April 2025 (act. 4/1, act. 4/2, S. 3). Vom gleichen Tag wie das Fortsetzungsbegehren datiert denn auch die Konkursandrohung (act. 6/4). Das Fortsetzungsbegehren erfolgte damit rechtzeitig, sodass die Betreibung auf dem Wege des Konkurses fortzusetzen war (vgl. BSK SchKG I-ACOCELLA, 3. Aufl. 2021, Art. 40 N 14 f.). 2.4. Dies anerkennt grundsätzlich auch der Schuldner (vgl. act. 2, S. 2, act. 4/3). Seiner Auffassung, es greife aufgrund der Mitteilung des Betreibungs-

- 5 amtes vom 1. September 2025 sowie dem Vollzug der Pfändung ein qualifizierter Vertrauensschutz und ein nachträglicher Wechsel zurück zur Konkursbetreibung widerspreche der gesetzlichen Ordnung (act. 2, S. 2 ff.), ist nicht zu folgen. Die Fortsetzung der Betreibung in der falschen Betreibungsart führt zur Nichtigkeit der betreffenden Betreibungshandlungen (vgl. BGE 101 III 18, E. 1; BSK SchKG I- ACOCELLA, 3. Aufl. 2021, Art. 38 N 46; vgl. ferner BSK SchKG I-ACOCELLA, 3. Aufl. 2021, Art. 39 N 5). Entsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass die Pfändung bzw. der Pfändungsvollzug mit Blick auf die Betreibung Nr. ... nichtig waren, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet; diese Betreibungshandlungen wären vielmehr durch die Aufsichtsbehörde – d.h. das Bezirksgericht Pfäffikon in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Pfäffikon – nichtig zu erklären (BSK SchKG I-ACOCELLA, 3. Aufl. 2021, Art. 38 N 46). Den Akten und den Ausführungen des Schuldners ist zu entnehmen, dass dem Schuldner die Konkursandrohung – als spätere Grundlage für die Konkurseröffnung – durch öffentliche Publikation vom 28. August 2025 zugestellt wurde und er dies auch zur Kenntnis genommen hat (vgl. act. 6/4; act. 2, S. 3 mit Verweis auf act. 4/3). Es besteht kein Anlass, die korrekt erlassenen Betreibungshandlungen als nichtig zu erklären (vgl. BGE 101 III 18, E. 1; BSK SchKG I-ACOCELLA, 3. Aufl. 2021, Art. 38 N 46). Aufgrund der öffentlich publizierten Konkursandrohung war dem Schuldner im Übrigen auch bekannt, dass die Zulässigkeit der Konkursbetreibung nicht beim Betreibungsamt, sondern bei der Aufsichtsbehörde mittels Beschwerde (Art. 17 SchKG) zu beanstanden gewesen wäre. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass das Betreibungsamt nach Konkurseröffnung – möglicherweise aufgrund eines Irrtums – am 9. Februar 2026 gegenüber dem Beschwerdeführer die Auffassung geäussert hat, es handle sich um eine andere Betreibung (vgl. die Beanstandung des Schuldners in act. 2, S. 4 f. mit Verweis auf act. 4/5). 2.5. Auch soweit der Schuldner ausführt, er habe nichts von der Rechtsvorschlagsbeseitigung gewusst, ein Rechtsöffnungsentscheid sei ihm nie korrekt zugestellt worden und er habe im Vertrauen auf den Bestand des Entscheids der Amtsleitung nachteilige Dispositionen getroffen, verfängt seine Argumentation nicht: Der Beschwerdeführer gibt an, er habe es unterlassen, innert Frist Be-

- 6 schwerde gegen die Konkursandrohung und die Fortsetzung der Betreibung im Konkursverfahren zu erheben bzw. eine gerichtliche Klärung der behaupteten Rechtsvorschlagsbeseitigung einzuleiten (act. 2, S. 3 f.). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags bildet jedoch unabhängig davon, ob es sich um eine Konkursoder Pfändungsbetreibung handelt, eine Voraussetzung für die Weiterführung der Betreibung (vgl. Art. 88 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag musste damit bereits im Zeitpunkt der Weiterführung der Betreibung (bei Eingang des Fortsetzungsbegehrens) beseitigt gewesen sein. Dass ein neues, ordnungsgemässes Rechtsöffnungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen und eine erneute Rechtsöffnung zwangsläufig ausserhalb der Frist von Art. 40 SchKG erfolgt wäre bzw. zwingend zu einer Pfändungsbetreibung geführt hätte, wie der Schuldner behauptet (act. 2, S. 3), trifft nicht zu. Es erschliesst sich im Übrigen auch nicht, weshalb der Schuldner die Rechtsvorschlagsbeseitigung nur dann hätte anzweifeln wollen, wenn es sich um eine Konkursbetreibung handelte. Vielmehr hat der Schuldner durch Unterlassung entsprechender Schritte die Weiterführung der Betreibung und Zwangsvollstreckung der zugrundeliegenden Forderung akzeptiert oder jedenfalls nicht gestoppt. Entsprechend ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners bzw. des Grundsatzes von Treu und Glauben erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Schuldner an der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert worden wäre und aufgrund eines Vertrauensentscheids einen erheblichen Rechtsnachteil erlitten hätte (act. 2, S. 3 f.). Sodann lässt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Grundsatz der Bindung an Entscheide (act. 2, S. 5) nicht ableiten, die Betreibung habe vorliegend im Pfändungsverfahren durchgeführt werden müssen; vielmehr spricht er für die Bindung an die Konkursandrohung, zumal vorliegend – wie bereits ausgeführt wurde – von der Nichtigkeit des Pfändungsvollzugs auszugehen ist. 2.6. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er keine hinreichende und wirksame Gelegenheit erhalten habe, an der Konkursverhandlung teilzunehmen und sich zur Sache zu äussern. Die Zustell- bzw. Abholfiktion greife gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur, wenn die betroffene Person nach Treu und Glauben mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass das Be-

- 7 zirksgericht Pfäffikon ein Konkursverfahren durchführen würde, zumal das Betreibungsamt bereits ein Pfändungsverfahren eingeleitet und durchgeführt hätte. Unter diesen Umständen habe er nicht mit einer Konkursverhandlung und damit auch nicht mit einer entsprechenden gerichtlichen Zustellung rechnen müssen. Der Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2, S. 5). Auch diesen Ausführungen des Schuldners ist nicht zu folgen. Dem Schuldner wurde die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 3. Februar 2026 – nachdem die Zustellungen via Gerichtsurkunde (act. 6/6/1, act. 6/7/1) und Betreibungsamt (act. 6/8-10) scheiterten – schliesslich mittels öffentlicher Publikation im Amtsblatt vom 19. Januar 2026 zugestellt (act. 6/11). Entsprechend ist von der Kenntnis des Schuldners von der Konkursverhandlung auszugehen und er hätte an der Konkursverhandlung teilnehmen können. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 2.7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2, Rechtsbegehren Ziff. 4). Das Gesuch ist jedoch abzuweisen, zumal die Beschwerde nach dem Dargelegten als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren ist.

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Pfäffikon vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Pfäffikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 26. Februar 2026

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