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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.02.2026 PS260053

25. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,018 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 25. Februar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde und Reformierte Kirchgemeinde, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. Januar 2026 (EK250493)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 26. Januar 2026 über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner in Höhe von Fr. 5'844.10 zzgl. 4.5% Zins seit 11. Juli 2025, Fr. 150.85 Nebenforderungen und Fr. 169.20 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil den Konkurs (vgl. act. 5/9 = act. 4). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 29. Januar 2026 zugestellt (act. 5/10). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am Montag, 9. Februar 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.2 Gegen vorerwähnten Entscheid erhob C._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 6), mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 7. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde (vgl. act. 5/11 = act. 3). Die Beschwerdeschrift ging am 9. Februar 2026 bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 3 und act. 3A) und wurde gleichentags mit den vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-11) der für das Rechtsmittelverfahren zuständigen Kammer übermittelt, bei welcher die Beschwerdeschrift am 10. Februar 2026 einging (vgl. act. 2 und act. 3). Die Schuldnerin beantragt die Aufhebung des Konkurses, eventualiter die Sistierung des Konkursverfahrens bis zur vollständigen Begleichung der Konkursforderung (act. 3). 1.3 Mit Verfügung der Kammer vom 10. Februar 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert und wurde der Schuldnerin Frist angesetzt zur Zahlung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– (act. 7). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (vgl. act. 8/1 und act. 9). Das Verfahren ist spruchreif. Den Gläubigern ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 3) zuzustellen. 2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin-

- 3 derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe mit Urkunden nachzuweisen als auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3. In der Beschwerdeschrift (act. 3) wird geltend gemacht, der Konkursentscheid beruhe auf einer offenen Forderung, welche kurzfristig vollständig beglichen werden könne. Die ausstehende Schuld in Höhe von Fr. 1'800.– könne sofort bezahlt werden. Damit sei die Zahlungsfähigkeit gegeben. Der Konkurs würde unter diesen Umständen eine unverhältnismässige Massnahme darstellen und die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin unnötig beeinträchtigen (act. 3). Beilagen wurde keine eingereicht. 4. Mit den vorstehenden Ausführungen macht die Schuldnerin weder gesetzliche Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG geltend noch weist sie solche nach. Innert der Beschwerdefrist, d.h. vorliegend spätestens am 9. Februar 2026, hätte die Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten (vgl. vorstehend Ziff. 1.1) getilgt oder hinterlegt und dies (oder ein Gläubigerverzicht) entsprechend nachgewiesen werden müssen. Der umgekehrte Ablauf, dass zuerst die Konkurseröffnung aufgehoben bzw. das Verfahren bis zur Tilgung sistiert wird, wie es die Schuldnerin beantragte (act. 3), ist nicht möglich, weil die Tilgung wie gesagt eine gesetzliche Voraussetzung der Konkursaufhebung ist. Somit ist bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt, weshalb sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erübrigt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzufügen, dass entgegen der Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit auch nicht glaubhaft gemacht wurde, da Rückschlüsse auf ihre finanzielle Situation und ihren Ge-

- 4 schäftsgang vor dem Hintergrund gänzlich fehlender Dokumentation nicht möglich sind. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3 und 5). 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen und von dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, den Gläubigern nicht, weil ihnen keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage einer Kopie von act. 3, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon, ferner im Urteils-Disposi-

- 5 tiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B.Lakic versandt am:

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