Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss und Urteil vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändungsankündigung vom 24. September 2025 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Januar 2026 (CB250174)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Januar 2026 wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. November 2025 betreffend die Pfändungsankündigung vom 24. September 2025 des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. 1 ab, soweit sie darauf eintrat. Weiter auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. 200.– und die Entscheidgebühr von Fr. 500.– (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/7). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2 und act. 6/8/2). Darin ficht sie sowohl den vorliegenden Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 8. Januar 2026 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CB250174) sowie den Zirkulationsbeschluss vom 8. Januar 2026 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts- Nr. CB250150 an. Diese Beschwerde wird in einem separaten Verfahren behandelt (Geschäfts-Nr. PS260040). Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren stellt sie Anträge zur Feststellung der Nichtigkeit des Zirkulationsbeschlusses vom 8. Januar 2026 der Vorinstanz und der Pfändungsankündigung vom 24. September 2025 sowie zur Feststellung der Nichtigkeit der jeweiligen Zustellungen (act. 2 S. 1 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Gläubiger des Pfändungsverfahrens werden – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist. 2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudi-
- 3 mentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA /MÖCKLI, 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.2.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Rechtliche Einwendungen können hingegen uneingeschränkt erhoben werden (Art. 57 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Zustellung der Pfändungsankündigung seien aktenwidrig und wider besseres Wissen erfolgt (act. 5 E. 4.3). Es sei aus dem beigezogenen Zustellprotokoll ersichtlich, dass die Pfändungsankündigung vom 24. September 2025 der Beschwerdeführerin am 25. November 2025 persönlich durch B._____ des Betreibungsamtes zugestellt worden sei. Das Argument, die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis vom Pfändungstermin gehabt, gehe somit fehl. In der Pfändungsankündigung stehe weiter unmissverständlich, der Pfändungsvollzug finde am zweiten Arbeitstag nach Zustellung der Anzeige, um 8.00 Uhr, statt. Damit sei der Termin des Pfändungsvollzugs am 27. November 2025 genügend bestimmbar. Die Beschwerdeführerin habe demnach seit dem 25. November 2025 und damit mindestens einen Tag im Voraus (vgl. Art. 90 SchKG) Kenntnis vom Termin des Pfändungsvollzugs gehabt (act. 5 E. 4.1 f.). Hinsichtlich des Zahlungsbefehls vom 6. Mai 2025 sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit derselben Betreibungshandlung nicht beliebig oft in jedem Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden könne, sondern innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend
- 4 zu machen sei. Die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls sei bereits im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250069 geltend gemacht und abgehandelt worden. Entsprechend werde auf dieses Begehren nicht eingetreten. Es handle sich um querulatorische und rechtsmissbräuchliche Vorbringen, was die Beschwerdeführerin wisse (act. 5 E. 3). . Auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz nicht (mehr) ein. Es handle sich dabei um weitere querulatorische und rechtsmissbräuchliche Vorbringen (act. 5 E. 4.4). Zur Auferlegung der Kosten und der Busse erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG bekannt, wonach bei bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten. Die Beschwerde sei überwiegend querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb der Beschwerdeführerin sowohl die Entscheidgebühr wie auch eine Busse aufzuerlegen seien (act. 5 E. 5). 3.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt auf den ersten Seiten der Beschwerdeschrift in Zitatform die Eingaben, welche sie der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250150 eingereicht hatte (act. 2 S. 2 bis S. 12). Im Weiteren macht sie im Wesentlichen Ausführungen zur (fehlenden) Unterzeichnungsberechtigung der Betreibungsbeamten und der Leitenden Gerichtsschreiberin, MLaw Di Maggio, sowie zu den (fehlenden) Zustellungen des vorinstanzlichen Entscheides, der Pfändungsankündigung vom 9. September 2025 und des Zahlungsbefehls vom 6. Mai 2025 an die Gläubiger. Zudem macht sie geltend, ihr sei das Zustellprotokoll, auf welches die Vorinstanz in ihren Erwägungen Bezug genommen habe, nicht zur Stellungnahme oder mit dem Endentscheid zugestellt worden. Sie bestreitet, dass B._____ ihr die Pfändungsankündigung vom 24. September 2025 persönlich zugestellt habe (act. 2 Ziff. 26 f.) und kritisiert verschiedene Rechtsöffnungsverfahren und Betreibungen, welche vorliegend nicht Beschwerdeobjekt sind (z.B. Betreibung-Nr. 2, Geschäfts- Nr. EB231616, Zahlungsbefehl vom 25. November 2025; act. 2 Ziff. 5 ff.). 3.3.
- 5 - 3.3.1. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nur soweit einzugehen, als sie einen Bezug zum Beschwerdeobjekt (Pfändungsankündigung vom 24. September 2025) aufweisen. Vorab ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin grösstenteils unterlässt, sich ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Berechtigt ist jedoch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr die Aktennotiz des Betreibungsamtes vom 26. November 2025 (von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin als Zustellprotokoll bezeichnet; act. 6/6) weder während des vorinstanzlichen Verfahrens zur Stellungnahme noch mit dem Zirkulationsbeschluss vom 8. Januar 2026 zugestellt worden sei (act. 2 S. 16). Indem die Vorinstanz ihr diese Aktennotiz nicht zustellte, diese jedoch bei der Entscheidfindung berücksichtigte (vgl. act. 5 E. 4.1 und 4.3), hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund von dessen formeller Natur grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung dieses Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Wenn und soweit die Rückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde, sieht das Bundesgericht indessen auch ohne Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung ab. Nach dieser Rechtsprechung stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz dessen formellen Charakters keinen Selbstzweck dar. Es kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung eingegangen wird (vgl. BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3 f. m.w.H.; BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024, E. 3.1). Vorliegend zeigt die gerichtserfahrene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf, inwieweit sich die Gehörsverletzungen auf das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens ausgewirkt hat. Sie macht weder geltend, nach Erlass des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses vergeblich um Akteneinsicht gebeten zu haben noch führt sie aus, was sie bei Kenntnis der Aktennotiz hätte vorbringen wollen und zu einer anderen Beurteilung ihrer Beschwerde geführt
- 6 hätte. Damit kommt sie den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren nicht nach. Von der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher in Anwendung der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt unter den gegebenen Umständen nicht zu einer Rückweisung an die Vorinstanz. 3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Zustellung der Pfändungsankündigung vom 24. September 2025 bestreitet (act. 2 Ziff. 27), ist das Folgende festzuhalten: Die Pfändungsankündigung ist keine Betreibungsurkunde, die nach Art. 64 SchKG zugestellt werden muss, sondern eine Verfügung, die nach Art. 34 f. SchKG zuzustellen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (BGer 5A_502/2023 vom 20. März 2024, E. 3.3.2 m.w.H.). Für eine Empfangsbestätigung nach Art. 34 Abs. 2 SchKG genügt es, wenn der amtliche Bote oder Postbote den Brief tatsächlich dem Adressaten oder einer andern empfangsberechtigten Person übergeben und sie um Empfangsbescheinigung ersucht hat. Durch deren Verweigerung kann der Empfänger die Zustellung nicht vereiteln (vgl. BGE 91 III 41, E. 2.). Hinsichtlich des Ablaufs bei der Übergabe der Pfändungsankündigung ist mit der Vorinstanz von aktenwidrigen Behauptungen der Beschwerdeführerin wider besseren Wissens auszugehen (vgl. act. 5 Ziff. 4.3). Sowohl aus der Aktennotiz vom 26. November 2025 von B._____ wie auch aus den handschriftlichen Ergänzungen auf der Pfändungsankündigung (act. 6/6 S. 1 und S. 2) geht hervor, dass die Pfändungsankündigung der Beschwerdeführerin am 25. November 2025 um 17.25 Uhr im Restaurant C._____ durch den Vollzugsbeamten B._____ übergeben wurde. Die Beschwerdeführerin verweigerte jedoch die Unterschrift zur Bestätigung des Erhalts (vgl. act. 6/6 S. 1 und S. 2). Auf diesen auch von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist abzustellen (vgl. act. 5 E. 4.1). Mit der Verweigerung der Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung kann – wie erwähnt – die Zustellung nicht vereitelt werden. Die Zustellung war durch die Übergabe der Pfändungsankündigung vom Vollzugsbeamten an die Beschwerdeführerin vollzo-
- 7 gen. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Zustellung der Pfändungsankündigung abzuweisen. 3.3.3. Im Weiteren wiederholt die Beschwerdeführerin zur Verfügungs- und Unterzeichnungsbefugnis von B._____, D._____ und E._____ dieselben Behauptungen wie bei der Vorinstanz (act. 6/1 Ziff. 17 f.). Auf welche Grundlage sie ihre Behauptung der fehlenden Verfügungs- und Unterzeichnungsbefugnis der Betreibungsbeamten stützt, führt sie nicht aus. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass diese für das Betreibungsamt verfügenden und unterzeichnenden Personen nicht dazu berechtigt gewesen sind. Auf diese haltlosen und rechtsmissbräuchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. 3.3.4. Zur fehlenden Unterzeichnungsberechtigung von MLaw Di Maggio ist das Folgende festzuhalten: Wie der Beschwerdeführerin bereits bekannt ist, kann ein Endentscheid in einem SchK-Beschwerdeverfahren von einer Gerichtsschreiberin alleine unterzeichnet werden, und ist eine im Rubrum als Mitglied der Besetzung aufgeführte Person beim jeweiligen Gericht (in der jeweils angegebenen Funktion) tätig, wenn sie – wie hier – zusammen mit Mitgliedern der Vorinstanz und unter der jeweiligen Funktionsbezeichnung am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt hat (vgl. OGer ZH PS230073 vom 29. Juni 2023, E. 5.2). Zu erwähnen ist ausserdem, dass – entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin – auf dem von ihr eingereichten Dokument zur Organisationsstruktur der Vorinstanz MLaw Di Maggio als Leitende Gerichtsschreiberin der Aufsichtsbehörde aufgeführt ist (act. 4/6). Insoweit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. 3.3.5. Hinsichtlich dem Vorbringen, der vorinstanzliche Entscheid sei den Gläubigern nicht zugestellt worden, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem sich daraus ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil. Folglich mangelt es ihr diesbezüglich an der Beschwer. Bei der Behauptung, der Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 sei den Gläubigern nicht zugestellt worden, handelt es sich um eine neue Behauptung, welche die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nicht vorgebracht hatte und entsprechend nicht zu berücksichtigen ist. Immerhin ist zu bemerken, dass keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass der Zahlungsbefehl vom
- 8 - 6. Mai 2025 den Gläubigern nicht zugestellt worden wäre. Da sich das Betreibungsverfahren im Stadium der Pfändung befindet, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie den Zahlungsbefehl erhalten und entsprechend ein Fortsetzungsbegehren gestellt haben. Auf die Vorbringen, der vorinstanzliche Entscheid und der Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 seien nichtig, da dieser den Gläubigern nicht zugestellt worden seien (act. 2 Ziff. 15), ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 3.3.6. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 sei noch nicht rechtskräftig und sie habe beim hiesigen Obergericht Beschwerde erhoben und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt (act. 2 S. 15). Dass in jenem Beschwerdeverfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, führt sie weder aus noch belegt sie dies. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz fest, die Rüge betreffend die fehlende Beseitigung des Rechtsvorschlags sei querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (act. 5 E. 4.4), was von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird. 3.3.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. Da es sich vorliegend um den Endentscheid handelt, ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandlos geworden abzuschreiben.
- 9 - 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise als aktenwidrig und offensichtlich haltlos (vgl. z.B. E. 3.3.4), so dass zumindest in diesem Umfang eine bös- und mutwillige Prozessführung vorliegt. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 10 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 12. Mai 2026