Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____ gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsdienst B._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2026 (EK252878) Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. Januar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Be-
- 2 schwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung von Fr. 3'355.15 nebst 5% Zins seit 19. Juni 2025 (abzüglich verschiedener Teilzahlungen (vgl. [act. 3 S. 2]), Fr. 688.70 und Fr. 154.– Betreibungskosten (vgl. act. 3). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 28. Januar 2026 rechtzeitig (vgl. act. 5/2 u. 3) Beschwerde bei der Kammer. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben. 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–11). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich der Schuldner innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann er die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). 2.2. Der Schuldner belegt mit Abrechnung des Betreibungsamtes, dass er die Konkursforderung einschliesslich Zins und Betreibungskosten mit Zahlung vom 18. Dezember 2025 und damit vor der Konkurseröffnung tilgte (act. 5/4). Der Schuldner belegt sodann, am 27. Januar 2026, mithin nach der Konkurseröffnung, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'500.– beim Konkursamt si-
- 3 chergestellt zu haben (act. 5/5). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. 3.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung des Schuldners zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung des Schuldners sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt.
- 4 - 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Wie auch der anwaltlich vertretene Schuldner zu Recht vorträgt, handelt es sich dabei um das wichtigste bzw. unerlässliche Beweisstück für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit. Vorliegend hat der Schuldner allerdings lediglich einen Betreibungsregisterauszug über etwas mehr als ein Jahr eingereicht (Zuzug per Oktober 2024). Der eingereichte Auszug weist in dieser kurzen Zeit bereits zehn Einträge auf. Lässt man die nun hinterlegte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch sieben Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 14'214.75 offen. Davon befinden sich sechs Betreibungen über insgesamt Fr. 10'726.– im Stadium der Pfändung. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (vgl. act. 5/8). Da sich sechs Betreibungen im Stadium der Pfändung befinden, bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Diesen kommt der Schuldner mit der Einreichung eines Betreibungsregisterauszugs, welcher nur Auskunft über den Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr gibt, nicht nach. Auch die weiteren Unterlagen vermögen daran nichts zu ändern: 3.3. Der Schuldner belegt zwar, beim Obergericht zur Tilgung der offenen Forderungen Fr. 14'614.75 hinterlegt zu haben (act. 5/6 u. act. 2 Rz. 24). Da dem Schuldner die Höhe der Betreibungskosten nicht bekannt waren, übersteigt der hinterlegte Betrag die offenen Forderungen um Fr. 400.– (act. 2 i.V.m. act. 5/6). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist davon auszugehen, dass damit alle offenen Betreibungen gedeckt sind. 3.4. Zur finanziellen Lage führt der Schuldner aus, sein Einzelunternehmen, ein Coiffeurgeschäft, welches er am tt.mm.2025 im Handelsregister eintragen liess, sei nicht mehr aktiv (vgl. act. 7). Die offenen Betreibungen seien allesamt aufgrund von organisatorischen Problemen entstanden, als er in die Selbständigkeit gewechselt habe. Dabei sei es leider zu einzelnen Betreibungen gekommen (act. 2 Rz. 18 mit Verweis auf act. 5/9). Er habe daher weder Einnahmen noch
- 5 - Ausgaben im Zusammenhang mit dem Einzelunternehmen (act. 2 Rz. 23 u. act. 5/16). Er arbeite Vollzeit in einer eigenen GmbH, wo er monatlich Fr. 8'000.– brutto bzw. Fr. 6'898.65 netto erwirtschafte (act. 2 Rz. 20). Gemäss Handelsregisterauszug heisst die am tt.mm.2021 gegründete Gesellschaft C._____ GmbH und bezweckt das Führen eines Coiffeursalons sowie eines Tattoo- und Piercing Studio. Die Gesellschaft ist am gleichen Ort domiziliert wie das streitgegenständliche Einzelunternehmen (… [Adresse]) und in der gleichen Branche tätig. Der Schuldner ist seit August 2023 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C._____ GmbH. Damit stellt er sich selbst den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen aus (act. 5/10 u. 11), wobei zum Arbeitsvertrag anzumerken ist, dass dieser arbeitgeberseits mit dem Stempel der streitgegenständlichen Einzelunternehmung gezeichnet ist, welche allerdings im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht im Handelsregister eingetragen war. Der Schuldner gibt an, seine monatlichen Fixkosten würden Fr. 3'461.55 und die variable Kosten Fr. 2'250.– betragen. Folglich könne er monatlich Fr. 1'087.10 sparen (act. 2 Rz. 21). Da er quellensteuerpflichtig sei, sei es ihm nicht möglich, eine Steuererklärung einzureichen (act. 2 Rz. 22 mit Verweis auf act. 5/15 [schriftliche Bestätigung des Schuldners]). Dazu ist anzumerken, dass der Schuldner durch den Wechsel in die Selbständigkeit der ordentlichen Veranlagung unterlag (§ 87 Abs. 1 StG ZH), wobei denn der Schuldner auch selbst relativiert, als Quellensteuerpflichtiger sei er nicht zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet, sofern keine besonderen gesetzlichen Voraussetzungen beständen (act. 5/15). Neben der Aufstellung über die monatlichen Kosten reicht der Schuldner seinen Mietvertrag und die Krankenkassenpolice ein (act. 5/12–14). Insgesamt liegen zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit damit – abgesehen vom Mietvertrag und den Krankenkassenpolice – einzig vom Schuldner erstellte Belege vor, welche – wie gezeigt – zumindest zweifelhaft sind. Dies genügt den (aufgrund der Pfändungen) erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht. Insbesondere fehlen auch Kontoauszüge, aus denen ersichtlich wäre, dass tatsächlich ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'078.10 resultiert. 4. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2
- 6 - SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. 5.2. Der Schuldner hat zur Tilgung seiner offenen Betreibungen Fr. 14'214.75 sowie Fr. 400.– für allfällige Kosten des Betreibungsamtes bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 2 Rz. 17 u. 24; act. 5/6). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 14'614.75 dem Konkursamt Oerlikon- Zürich zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 14'614.75 dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Betreibungsamt Zürich 11 und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 2. Februar 2026