Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 10. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. Kanton Zürich, 2. B._____ [Anstalt], Beschwerdegegner 1 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 7. August 2024 / Rückweisung (Beschwerde über das Betreibungsamt Birmensdorf) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Dezember 2025 (CB250001) Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. September 2024 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichts-
- 2 behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) und erklärte, gegen die Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 7. August 2024 des Betreibungsamtes Birmensdorf Beschwerde zu erheben (act. 4/1; Geschäfts-Nr. CB240015). Mit Beschluss vom 23. September 2024 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (act. 4/3). Da der Beschwerdeführer sich in seinen weiteren Eingaben nicht zum Betreibungsgläubiger äusserte trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht auf die Beschwerde nicht ein (act. 4/7). 1.2. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die Kammer mit Urteil vom 4. Februar 2025 gut, hob den Beschluss der Vorinstanz vom 11. Dezember 2024 auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 4/11; Geschäfts-Nr. PS250006). 1.3. Die Vorinstanz nahm daraufhin das Verfahren unter der Geschäfts-Nr. CB250001 wieder auf. Nach Eingang der Betreibungsakten (act. 4/14 u. 15/1–8) und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 4/18) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2025 Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eingeräumt (act. 4/19). Mit Eingabe vom 14. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (act. 4/21). Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2026 rechtzeitig (act. 4/23/1) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sinngemäss macht er geltend, die "in letzter Zeit" ohne Meldung oder in seiner Abwesenheit vorgenommenen Pfändungen seien ungültig (vgl. act. 2 S. 4). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–8). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
- 3 - (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240173 vom 28. Oktober 2024 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E.II/1). 3.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, an seinen früheren Schreiben (act. 4/21; act. 5/2; act. 4/6; act. 4/1) festzuhalten (act. 2 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Verfahrens PS250006 wurden beigezogen. Die erwähnten Schreiben liegen der Kammer damit vor. Die Vorinstanz ist auf die Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. act. 3 E. II.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Ausführungen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sein sollen. Da es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, Eingaben anderer Verfahren nach relevanten Argumenten für das Beschwerdeverfahren zu durchforsten, erübrigen sich Weiterungen dazu. 3.2. Losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid macht der Beschwerdeführer sodann zahlreiche nur schwer verständliche Ausführungen. So macht er pauschal geltend, "die Urkunde" sei ungültig. Der Entscheid der Vorinstanz stütze sich auf "Fälschungen aus der Online-Sammlung der B. Ämter". Die "Integrität der Verfahren" sei nicht mehr gewährleistet. Es seien "die zahlreichen sich im Umlauf befindenden Passschlüssel" einzuziehen und zu zerstören. Bis zur Ahndung "der monströsen Jagd durch den ganzen öffentlichen Raum" beantrage er die Sistie-
- 4 rung. Das Gericht verwende in ihrer Schrift Wörter, die für das "Brain Hacking" benutzt würden. Damit sei der Entscheid mit einem Mangel und einem Glaubwürdigkeitsverlust behaftet (act. 2 S. 1 f.). Welche Erwägungen konkret falsch bzw. mangelhaft seien, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen weitgehend in appellatorischer Kritik und genügen damit den (auch für einen juristischen Laien geltenden) Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere bleibt auch der Sistierungsantrag unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich der Ergänzungspfändung vom 19. Juni 2024 ein Fehler bezüglich des Pfändungsdatums vorliege (act. 2 S. 3). 3.3.2. Die Vorinstanz erwog dazu, das Betreibungsamt habe in der Vernehmlassung erklärt, es liege bezüglich des Datums der Ergänzungspfändung in der Pfändungsurkunde ein Fehler vor. Diese habe nicht am 14., sondern vielmehr am 19. Juni 2024 – im Beisein des Beschwerdeführers – stattgefunden (act. 4/18 S. 2). Auch der Beschwerdeführer gebe an, am 19. Juni 2024 im Betreibungsamt gewesen zu sein. Ihm seien zwei Dokumente zu den Betreibungen Nrn. 2 und 3 gezeigt worden und er habe darauf einen Kommentar angebracht (act. 4/1 S. 3). Dass am 19. Juni 2024 – im Beisein des Beschwerdeführers – auch eine Pfändung vollzogen worden sei, ergebe sich aus dem Pfändungsprotokoll (act. 4/15/5). Der Umstand, dass die Urkunde ein falsches Datum enthalte, führe nicht zur Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der Pfändung. Auch diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3 E. II.1.2). 3.3.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Vollzugsdatum in der Pfändungsurkunde sei falsch. Er führt aus, das Amt habe den Fehler eingeräumt. Das Vollzugsdatum sei in der Praxis definiert. Es sei nicht je nach Umständen, die man steuern könne, anders. Damit sei die Sache erledigt. Die Urkunde sei ungültig. Ein nichtiger Akt könne zu keinem Zeitpunkt Wirkung entfalten. Der ihm anhaftende Mangel könne durch nachträgliche Umstände nicht geheilt werden (act. 2 S. 3).
- 5 - 3.3.4. Der Beschwerdeführer wiederholt letztlich seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt. Wie schon die Vorinstanz erwog, räumte das Betreibungsamt ein, dass das Datum der Ergänzungspfändung falsch sei. Die Pfändung habe am 19. Juni 2024 und nicht am 14. Juni 2024 stattgefunden. Das Datum sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers im Amtsexemplar nachträglich handschriftlich korrigiert worden (act. 4/18 S. 2). Die Vorinstanz bestätigte ebenfalls, dass es sich beim Datum vom 14. Juni 2024 um einen Fehler handelte. Dies ist somit unbestritten und wurde gemäss Auskunft des Betreibungsamtes (act. 4/18 S. 2) bereits berichtigt. Zur Aufhebung oder gar Nichtigkeit der Pfändung führt dies aber nicht: Aus dem Betreibungsprotokoll ergibt sich, dass die Pfändung am 19. Juni 2024 stattfand (vgl. act. 4/15/5). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 19. Juni 2024 der Pfändung beigewohnt zu haben (vgl. act. 2; act. 4/21). Vielmehr gab er selbst an, am 19. Juni 2024 beim Betreibungsamt gewesen zu sein (vgl. act. 4/1 S. 3). Beim Datum vom 14. Juni 2024 handelt es sich somit lediglich um ein redaktionelles Versehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich der redaktionelle Fehler in betreibungsrechtlicher Hinsicht ausgewirkt hätte bzw. inwiefern ihm durch das Aufführen des falschen Pfändungsdatums überhaupt ein Nachteil erwachsen sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich: Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument ergibt sich, dass die Ankündigung der Pfändung per 19. Juni 2024 erfolgte und das Formular 9 "Anzeige Pfändung einer Forderung" ebenfalls am 19. Juni 2024 erlassen wurde (vgl. act. 4/2/2). Die Bank, bei der das Guthaben gepfändet wurde, wurde damit zum richtigen Zeitpunkt über die Pfändung informiert. Das aufgeführte Datum des Pfändungsvollzugs vom 14. Juni 2024 blieb ohne Folgen. Etwas anderes macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Ungültigkeits- oder Nichtigkeitsgründe sind damit nicht ersichtlich. 3.4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu den Geschäftspraktiken der Banken (act. 2 S. 2 f.). Er verlangt eine unterzeichnete Bestätigung der Bank, dass keine Doppelbelastung stattgefunden habe (act. 2 S. 3). 3.4.2. Der Beschwerdeführer machte bereits vor Vorinstanz geltend, bei der C._____ [Bank] hätten Banksperren in der Höhe von Fr. 2'700.– und Fr. 2'300.–
- 6 stattgefunden. Nun sei ihm jedoch von der D._____ [Bank] mitgeteilt worden, dass die Banksperren bei der D._____ [Bank] (nicht der C._____ [Bank]) erfolgt seien (act. 4/1). Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, dass eine Doppelsperrung stattgefunden habe und eine solche ergebe sich nicht aus den Betreibungsakten. Weitere Nachforschungen der Aufsichtsbehörde würden durch das Bankgeheimnis verunmöglicht. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die D._____ [Bank] die Bestätigung der Sperre ausgestellt habe, der Firmenübernahme der C._____ [Bank] durch die D._____ [Bank] geschuldet sein dürfte, worauf denn auch die an die D._____ [Dank] adressierte Pfändungsanzeige hindeute (act. 3 E. II.2). 3.4.3. Erneut fehlt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Erwägungen der Vorinstanz seien "mit Vorsicht zu behandeln". Er spricht von Kollusion zwischen dem Gericht, der Gegenpartei und der Bank. Es sei "nicht auszuschliessen", dass unbemerkt Beträge verschoben worden seien und dann die Spuren verwischt worden seien (act. 2 S. 3). Mit dem Hinweis, die Bestätigung der D._____ [Bank] hänge mit der Firmenübernahme der C._____ [Bank] zusammen, setzt sich der Beschwerdeführer hingegen nicht auseinander. Ebenfalls zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, dass er keine Doppelbelastung nachgewiesen habe. Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. 3.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
- 7 - 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 10. März 2026