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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.01.2026 PS250430

12. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,934 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Verlustschein / Betreibung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250430-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Schweizerisches Bundesgericht betreffend Verlustschein Nr. 1 vom 8. Mai 2025 / Betreibung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Dezember 2025 (CB250067)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 2 von der Beschwerdegegnerin für Gerichtskosten und Ordnungsbussen über Fr. 2'000.– (zzgl. Zinsen und Kosten) betrieben (act. 6/6/4). Am 7. Mai 2025 wurde die Pfändung vollzogen (act. 6/6/8). Da beim Beschwerdeführer weder pfändbares Vermögen noch künftiges Einkommen gepfändet werden konnte (vgl. act. 6/6/8), bildet die Pfändungsurkunde vom 8. Mai 2025 den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG (Verlustschein Nr. 1, act. 6/2/1). 1.2. Den Verlustschein Nr. 1 vom 8. Mai 2025 focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. Mai 2025 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) an (act. 6/1). Die Vorinstanz forderte mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Mai 2025 das Betreibungsamt zur Vernehmlassung auf, lud die Beschwerdegegnerin zur Beantwortung der Beschwerde ein und wies das Sistierungsgesuch sowie das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 6/3). Die Vernehmlassung des Betreibungsamts datierte vom 21. Mai 2025 (act. 6/5). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Die Parteien machten von ihrem mit Verfügung vom 22. Mai 2025 gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch (act. 6/7 f.). Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Dezember 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), erhob keine Kosten (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/10). 1.3. Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 9. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 6/11/3) Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): 1. Es seien die Disp.-Ziff. 1-3 und damit auch die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 2 vollumfänglich aufzuheben und es sei

- 3 festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, und zu Unrecht die Nichtigkeit der Betreibung nicht festgestellt hat. Diese ist vom Obergericht festzustellen und die Betreibung ist aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur erneuten vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid, insbesondere zur Beurteilung der unbeurteilt gebliebenen Anträge des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sache bis zum rechtskräftigen Ausgang des beim Obergericht mit Beschwerde vom 20. Januar 2025 (Nachtrag vom 17. Februar 2025) und Mitteilung vom 14. Mai 2025 hängigen Beschwerdeverfahrens inkl. der beantragten, noch ausstehenden prozessleitenden Verfügungen und des laufenden Strafverfahrens zu sistieren; (subsub)eventualiter bis zur Stundungsverfügung und Aktenedition der Beschwerdegegnerin. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung; eventualiter die unentgeltliche Prozessführung verbunden mit einem angemessenen Nachteilsausgleich zu gewähren; Subeventualiter sei auf die Kostenerhebung zu verzichten. 3. Es seien der Beschwerdegegnerin als Verursacherin bzw. wegen Bös- und Mutwilligkeit die Auslagen des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG aufzuerlegen. 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-11). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und die Bestimmungen der ZPO sind sinngemäss anwendbar

- 4 - (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. 2.2.1. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (DIKE- Komm ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des angefochtenen Entscheids besitzt (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 308–318 N. 19 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). 2.2.2. Die Vorinstanz erhob für ihr Verfahren keine Kosten (Dispositiv-Ziff. 2), sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 3) und auferlegte keiner Partei eine Ordnungsbusse, womit die Vorinstanz insoweit keine Anordnung traf, die den Beschwerdeführer beschwert. Sofern der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenregelung anficht (act. 2 Rz. 5), ist auf seine Beschwerde deshalb mangels Beschwer nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur aufschiebenden Wirkung sowie zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung sachfremde Ziele verfolge, "aus dem Recht zu weisen" seien. Letztere Frage sei, so der Beschwerdeführer weiter, zurzeit von rein akademischem bzw. dogmatischem Interesse (act. 2 Rz. 3.1 f., 4.2). Weil für die Bestimmung der Beschwer nur das Urteilsdispositiv in Betracht fällt und nicht auch die Erwägungen (DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308 – 334 N 95), ist auf diese Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2.3. 2.3.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 ZPO). Mit der Beschwerdebegründung muss konkret aufgezeigt werden, in welchem Punkt der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Es genügt nicht, die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten

- 5 - Rügen einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebenso wenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1.). 2.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Anträge nur sinngemäss und damit "de facto" unvollständig und sinnentstellt wiedergegeben, insbesondere betreffend die verlangte Feststellung der Nichtigkeit und der beantragten Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder der Anordnung anderer notwendiger vorsorglicher Massnahmen (act. 2 Rz. 1.1). Auch die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen seien unvollständig wiedergegeben worden und die Vorinstanz habe sich mit ihnen ungenügend auseinandergesetzt (act. 2 Rz. 2.2). 2.3.3. Im angefochtenen Beschluss fasste die Vorinstanz zusammen, der Beschwerdeführer ersuche um Aufhebung der Pfändungsurkunde bzw. des Verlustscheins, um Einstellung der Betreibung und in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 E. 1.2.). Mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nichtigkeit setzte sie sich auseinander (act. 2 E. 3 vgl. dazu nachfolgend E. 3.1.), weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durchzudringen vermag. Ferner legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Rügen von der Vorinstanz unvollständig wiedergegeben bzw. nicht geprüft worden seien, womit er seiner Begründungsobliegenheit nicht nachkommt. 3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid fasste die Vorinstanz zusammen, der Beschwerdeführer mache die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend, weil er bei der Beschwerdegegnerin um Stundung der in Betreibung gesetzten Forderung ersucht habe, die Forderung nicht bestehe bzw. nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehe und der Entscheid – gemeint sei wohl der Entscheid, für dessen Gerichtskosten der Beschwerdeführer betrieben werde – nicht voll-

- 6 streckbar sei, was gegen Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG verstosse. Die Vorinstanz erwog sodann, dass es sich dabei ausschliesslich um materielle Vorbringen handle, die den Bestand, den Umfang und die Vollstreckbarkeit bzw. die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung beträfen und nicht Gegenstand der Beschwerde nach Art. 17 SchKG sein könnten, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 5 E. 3.2.). Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, gebe es keinen (m.V.a. Art. 22 SchKG [act. 5 E. 3.4.]). 3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei sachlich unzuständig und handle amtsanmassend in Sinne von Art. 287 StGB, was einen Nichtigkeitsgrund darstelle (act. 2 Rz. 2.3). Gestützt auf Art. 22 SchKG hätte die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen gehabt, ob allfällige weitere Nichtigkeitsgründe vorlägen (act. 2 Rz. 2.2). Dies habe sie nicht getan, weshalb sie fälschlicherweise von einem Einschreiten von Amtes wegen abgesehen habe (act. 2 Rz. 4.2). Selbst wenn das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen zu verneinen gewesen wäre, sei die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten; sie hätte die Beschwerde abweisen müssen (act. 2 Rz. 2.1). 3.3. Verfügungen sind insbesondere dann nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, welche im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt die Nichtigkeit einer Verfügung grundsätzlich jederzeit und von Amtes wegen fest (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG); sie ist zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet, wenn ernsthafte Hinweise in diese Richtung bestehen (WÜRSCH/GÖTSCHI, Das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG aus Sicht des Obergerichts Zürich, in: ZZZ 68/2024, 382 ff., 386). 3.4. Mit seiner Argumentation zur sachlichen Unzuständigkeit macht der Beschwerdeführer (erneut) geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung stehe nicht der Beschwerdegegnerin zu. Materielle Vorbringen betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung können – wie von der Vorinstanz erwogen – nicht Gegenstand der Beschwerde nach Art. 17 SchKG sein. Da die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich vorgebrachten Rügen offensichtlich keine Nichtigkeitsgründe darstellen, durfte die Vorinstanz insofern rechtsfehlerfrei auf die Beschwerde nicht

- 7 eintreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe rechtswidrig die Prüfung von allfälligen Nichtigkeitsgründen unterlassen, geht fehl. Ernsthafte Hinweise auf Nichtigkeitsgründe wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Insofern ist die oberinstanzliche Beschwerde abzuweisen. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren weder Kosten erhoben und noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann einer Partei eine Busse sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Partei kann jedoch nicht zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden, weshalb der 3. Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 5. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. 2. Antrag). Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten auferlegt (vgl. oben E. 4.), weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 8 - 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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