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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2026 PS250428

29. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,645 Wörter·~8 min·12

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250428-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2025 (EK252669)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2015 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt das Führen eines Coiffeur-Salons inklusive Handel mit diversen Produkten (act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 (Poststempel vom 14. Oktober 2025) stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gläubiger) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Begehren um Konkurseröffnung (act. 7/1). Die Parteien wurden am 22. Oktober 2025 zur Verhandlung auf den 11. Dezember 2025 vorgeladen (act. 7/4 - 7); da die Schuldnerin innerhalb der angesetzten Frist weder einen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die Tilgung der Forderung beigebracht hatte, eröffnete die Vorinstanz gleichentags den Konkurs über die Schuldnerin für die Konkursforderung von Fr. 1'666.65, zuzüglich Zins, und Betreibungskosten von Fr. 159.60 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8). 1.3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (persönlich überbracht am 16. Dezember 2025) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 erkannte die hiesige Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu und setzte der Schuldnerin Frist an, um den verbleibenden Betrag des Vorschusses von Fr. 41.15 zu leisten (act. 11, zum Kostenvorschuss nachfolgend E. 2.2.). Unaufgefordert reichte der Gläubiger eine auf den 8. Januar 2026 datierte Beschwerdeantwort ein (act. 14, act. 15/1–16). Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag vollständig im Umfang der Konkursforderung und weiterer fälliger Forderungen dem Gläubiger auszuhändigen. Subeventualiter sei dem Gläubiger nach direkter Tilgung der Konkursforderung und weiterer fälliger Forderungen die Möglichkeit des Verzichts auf

- 3 den Konkurs einzuräumen, unter Kostenfolgen zulasten der Schuldnerin (act. 14 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 wurde der Schuldnerin eine Nachfrist zur Leistung des verbleibenden Betrags des Vorschusses sowie Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 16). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–11). Dem Gläubiger ist mit dem vorliegenden Beschluss eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen (act. 2). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Beschwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2.2. Am 15. Dezember 2025 zahlte die Schuldnerin die Beträge von Fr. 159.60 (Sicherstellung/Hinterlegung der Konkursforderung) und Fr. 750.– (Kostenvorschuss) bei der Obergerichtskasse ein (act. 9/1–2). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 zog die Kammer den Betrag von Fr. 41.15 vom Kostenvorschuss für die Sicherstellung der Konkursforderung heran (act. 11 E. 2.1.), wogegen die Schuldnerin nicht opponierte. Zur Leistung des verbleibenden Betrags des Vorschusses von Fr. 41.15 wurde der Schuldnerin Frist (act. 11) bzw. mit Verfügung vom 9. Januar 2026 Nachfrist angesetzt (act. 16). Die Schuldnerin holte die Verfügung vom 9. Januar 2026 am 13. Januar 2026 ab (act. 17/1). Die fünftägige Nachfrist endete in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 19. Januar 2026. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Weil der Beschwerde am 16. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 11), ist der Konkurs neu zu eröffnen.

- 4 - 3. 3.1. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aufgrund der nachfolgenden Erwägungen abzuweisen: Als Rechtsmittelinstanz kann die Kammer die Konkurseröffnung aufheben, wenn eine Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2) der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 ZPO). 3.2. In ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2025 erwog die Kammer, aus den von der Schuldnerin eingereichten Zahlungsbestätigungen sei ersichtlich, dass sie vor Konkurseröffnung dem Gläubiger die folgenden Beträge überwiesen habe: Fr. 400.– am 24. Oktober 2025, Fr. 18.45 am 5. Dezember 2025 und Fr. 1'266.65 am 8. Dezember 2025, somit total Fr. 1'685.10 (m.V.a. act. 4/1). Zudem habe die Schuldnerin am 15. Dezember 2025 Fr. 200.75 zuhanden des Gläubigers beim Obergericht hinterlegt (Fr. 159.60 + Fr. 41.15, vgl. voranstehend E. 2.2. [m.V.a. act. 9/1 f.]). Da die Schuldnerin ferner eine Bestätigung des Konkursamts Aussersihl-Zürich über die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens eingereicht habe, bejahte die Kammer das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrunds (act. 11). 3.3. In seiner Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2026 bringt der Gläubiger vor, das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrunds sei zu verneinen, da mit den Zahlungen vom 24. Oktober 2025 und 5. Dezember 2025 nicht die Konkursforderung getilgt worden sei (act. 14). Die Schuldnerin bestritt bzw. äusserte sich nicht zu diesen Vorbringen des Gläubigers (vgl. act. 17/1). 3.4. Der Gläubiger reichte die Verfügung vom 16. März 2021 ein, mit welcher er der Schuldnerin u.a. ein Darlehen über Fr. 10'000.– mit einer Laufzeit von sechs Jahren und einem Zins von 05.% gewährt hatte ("Covid Härtefall Programm"). Das Darlehen ist jährlich ohne weitere Kündigung in gleichen Raten von Fr. 1'666.665 zurückzuzahlen (Verfügungsnummer 1 [act. 15/2 f.]). Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 stellte der Gläubiger der Schuldnerin Rechnung für die Amortisationsrate 2025 von Fr. 1'666.65 (Referenznummer 2 [act. 15/5]). Nach

- 5 - Versand der 1. und 2. Mahnung (act. 15/6 f.) stellte der Gläubiger für die Amortisationsrate 2025 am 4. Juni 2025 das Betreibungs-, am 14. August 2025 das Fortsetzungs- und am 6. Oktober 2025 das Konkursbegehren (act. 15/8 f., act. 15/11). Am 8. Dezember 2025 leistete die Schuldnerin eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'266.65. Die Referenznummer der Zahlung entspricht jener der Rechnung vom 17. Januar 2025 (Referenznummer 2 [vgl. act. 15/12 und act. 15/5]), woraus zu schliessen ist, dass mit dieser Zahlung die Konkursforderung teilweise getilgt wurde. Dem hingegen tragen die Zahlungen vom 24. Oktober 2025 und 5. Dezember 2025 andere Referenznummern (vgl. act. 15/14, act. 15/16), weshalb mit diesen Zahlungen – wie vom Gläubiger vorgebracht (act. 14 Rz. 24 f.) – die Konkursforderung nicht getilgt wurde. Daraus folgt, dass betreffend die Konkursforderung die Schuldnerin am 8. Dezember 2025 den Betrag von Fr. 1'266.65 an den Gläubiger überwies und einen Gesamtbetrag von Fr. 200.75 bei der Obergerichtskasse hinterlegte. Unter Berücksichtigung des Zinses und der Kosten, die vorab zu begleichen sind (Art. 68 Abs. 2 SchKG), hat die Schuldnerin die Konkursforderung im Umfang von Fr. 417.95 weder getilgt noch hinterlegt (vgl. act. 18). 3.5. Ein Konkurshinderungsgrund liegt somit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie einzutreten wäre. 4. Es bleibt die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195, N 3, 3a, 5). 5. 5.1. Mit dem Konkurserkenntnis verliert die Schuldnerin das Verfügungsrecht

- 6 über ihr pfändbares Vermögen. Dieses bildet ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Wird einer Beschwerde gegen den Konkursentscheid einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, tritt die Wirkung der Konkurseröffnung mit dem Dahinfallen der aufschiebenden Wirkung ein (BSK SchKG I-HUNKELER, 3. Aufl. 2021, Art. 197 N 81). 5.2. In diesem Sinne ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 200.75 dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen. 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und im Umfang von 708.85 aus dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss zu beziehen. Im Umfang von Fr. 41.15 werden die Verfahrenskosten vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 6.2. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und dem Gläubiger nicht, da er darauf verzichtet (act. 17 Rz. 34). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 29. Januar 2026, 15:30 Uhr, der Konkurs neu eröffnet. 2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 200.75 dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 7 - Im Umfang von Fr. 708.85 werden die Verfahrenskosten mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 708.85 verrechnet. 5. Im Umfang von Fr. 41.15 werden die Verfahrenskosten vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 6. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an:  die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2,  das Konkursamt Aussersihl-Zürich,  das Betreibungsamt Zürich 5 (im Dispositiv),  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und  die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein,  sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 30. Januar 2026

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