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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.02.2026 PS250422

4. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,126 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung / Insolvenz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250422-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 4. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Konkurseröffnung / Insolvenz Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. Dezember 2025 (EK251109)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 19. November 2025 überbrachte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) dem Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eine Insolvenzerklärung mit dem Antrag, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 5/1). Mit Verfügung vom 19. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um weitere Unterlagen einzureichen (act. 5/5). Mit Urteil vom 5. Dezember 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Konkurseröffnung ab (act. 5/9 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 5/10) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gutheissung seines Konkursbegehrens (act. 2). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 6), welchen er rechtzeitig bezahlte (act. 8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–11). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven), können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden (Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 194 Abs. 1 und Art. 174

- 3 - Abs. 1 SchKG). Dagegen ist das Vorbringen von neuen Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (sog. echte Noven), grundsätzlich nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS190234 vom 20. Dezember 2019 E. 2.2.). 3. 3.1. Die Vorinstanz gab zunächst die herrschende Rechtsprechung zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Insolvenzerklärungen wieder. Danach muss derjenige, welcher freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern (act. 4 E. 1.1 f.). 3.2. Anschliessend erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer einzig über ein Kontoguthaben von Fr. 0.91 verfüge. Der Beschwerdeführer gebe an, über keine weiteren Vermögenswerte zu verfügen. Seine Schulden betrügen demgegenüber total Fr. 47'417.33. Daraus resultiere  noch vor Berücksichtigung der Kosten des Konkursverfahrens  eine maximal mögliche Konkursdividende von 0.002%. Das Bundesgericht habe bereits eine Konkursdividende von 1% als nicht ausreichend beurteilt. Die Vermögenswerte des Beschwerdeführers würden nicht einmal für die Durchführung eines summarischen Konkursverfahrens ausreichen. Folglich könne der Zweck des Konkursverfahrens  welcher in erster Linie in der Verteilung von Geld an Konkursgläubiger liege  nicht erreicht werden. Die Insolvenzerklärung erweise sich demnach als rechtsmissbräuchlich (act. 4 E. 2.). 3.3. Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass Art. 191 SchKG nicht vorsehe, dass der Konkurs nur bei Vorhandensein einer Mindestdividende eröffnet werden dürfe. Auch bei geringer Masse schaffe ein Konkursverfahren geordnete Verhältnisse und sorge für die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Der Beschwerdeführer handle nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Konkurseröffnung stelle für ihn allerdings die einzige Chance auf eine geordnete finanzielle Zukunft dar. Die aktuelle Situation beeinträchtige seine psychische Ver-

- 4 fassung stark und nehme ihm die Möglichkeit, ein normales Leben zu führen (act. 2). 4. 4.1. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer sowohl finanziell als auch persönlich in einer schwierigen Situation befindet, aus der er sich gerne befreien würde. Das Ziel des Insolvenzverfahrens besteht aber darin, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubiger und des Schuldners zu erreichen: Der Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten soll in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufgeteilt werden und im Gegenzug soll der Schuldner insofern einen gewissen Schutz erfahren, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Damit es etwas unter den Gläubigern aufzuteilen gibt, müssen indes zumindest gewisse verwertbare Aktiven vorhanden sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen einer gewissen Mindestkonkursdividende Voraussetzung für die Konkurseröffnung. Zielt das Konkurseröffnungsbegehren dagegen nur darauf ab, die für den Schuldner günstigen Rechtsfolgen herbeizuführen, gilt es als rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 133 III 614 E. 5. und 6.; BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2; BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.3.2; BGer 5A_170/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3.1). 4.2. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keinerlei Vermögenswerte (act. 5/1; act. 5/7), so dass die Gläubiger im Konkursfall nicht einmal im minimalen Umfang befriedigt würden. Die Gläubiger gingen komplett leer aus und erhielten einen Konkursverlustschein über ihre gesamte Forderung. Bei einer erneuten Betreibung müssten sie sich die Einrede mangelnden neuen Vermögens entgegen halten lassen. Unter diesen Umständen erweist sich das Konkurseröffnungsbegehren des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich, weil es darauf abzielt, nur die für ihn günstigen Rechtsfolgen herbeizuführen, ohne die Gläubiger auch nur ansatzweise zu befriedigen. Die Vorinstanz hat das

- 5 - Gesuch des Beschwerdeführers deshalb zu Recht zufolge Rechtsmissbräuchlichkeit abgewiesen. 5. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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