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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.12.2025 PS250416

23. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,436 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250416-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 23. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ [Anstalt], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. November 2025 (EK252438)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit Dezember 2019 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb einer … (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 21. November 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 10'803.90 nebst Zins zu 5% seit 2. April 2025, Fr. 91.55 ohne Zins sowie Fr. 208.– Betreibungskosten (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/8). 1.3. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (zur Rechtzeitigkeit; act. 11/11) (act. 2). Die Schuldnerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Ebenfalls am 4. Dezember 2025 leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– (act. 7). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen zuerkannt (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 1.4. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichtes und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind dahingehend unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzli-

- 3 chen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (BGE 139 III 491 E. 4.; BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.2.2.; BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.2.1.). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Schuldnerin bringt vor, dass ihr entgangen sei, zur Abwendung der Konkurseröffnung nicht nur die Grundforderung von Fr. 10'803.90, sondern auch den angefallenen Verzugszins und die Vollstreckungskosten in der Höhe von zusammen Fr. 585.50 zu begleichen (act. 2 Rz 8). Die Schuldnerin weist mit ihrer Beschwerde nach, dass sie der Gläubigerin am 8. Oktober 2025 eine Teilzahlung von Fr. 10'803.90 geleistet und den Restbetrag am 26. November 2025 beim Betreibungsamt Zürich 9 bezahlt hat (act. 5/4-5). Weiter leistete die Schuldnerin am 28. November 2025 beim Konkursamt Altstetten-Zürich einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– (act. 5/6). Das Konkursamt hat bestätigt, dass dieser Betrag zur Deckung der Kosten des Konkursamtes sowie der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes ausreicht (act. 5/6). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit belegt. 2.2. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; OGer ZH, PS240233-O vom 17. Dezember 2024 E. 2.3.1. m.w.H.) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist

- 4 beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1. m.w.H.). 2.3. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2.). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1.; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1.; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1.; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 2.4. Die Schuldnerin reichte zu ihrer Zahlungsfähigkeit innert Beschwerdefrist ein umfangsreiches Dossier ein (act. 5/7-42), auf welches nachfolgend – soweit entscheidrelevant – einzugehen ist. 2.5. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt in erster Linie das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 9 datiert vom 2. Dezember 2025 (act. 5/7). Nachdem die Schuldnerin per April 2022 den Betreibungskreis gewechselt hat (vgl. act. 6) sind damit die Betreibungen der letzten drei Jahre ausgewiesen. Der öffentliche Auszug weist vier Betreibungen auf (inbegriffen die Konkursforderung), welche aus dem Juni 2022 sowie April, Mai und September 2025 stammen. Davon tragen drei Betreibungen den Code "Z" ("Bezahlt an Betreibungsamt"). Eine Betreibung trägt den Code "ZG" ("Bezahlt an Gläubiger"). Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist somit zu berücksichtigen, dass sie per 2. Dezember 2025 über ein bereinigtes Betreibungsregister verfügte, d.h. keine offenen Betreibungen gegen sie mehr be-

- 5 standen. Das Fehlen laufender Betreibungen ist zwar kein Beweis für die Zahlungsfähigkeit, stellt jedoch einen ernstzunehmenden Hinweis auf die Fähigkeit der Schuldnerin dar, ihre fälligen Verpflichtungen zu erfüllen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1. m.w.H.). 2.6. Die von der Schuldnerin eingereichten Jahresrechnungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 sind vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift nicht unterzeichnet (act. 5/9-11), wobei ungeklärt bleibt, ob diese von ihm aufgestellt oder genehmigt sowie abgenommen worden sind (vgl. Art. 958 Abs. 3 OR). Die Schuldnerin macht gestützt auf die Jahresrechnungen geltend, dass sie einen Jahresgewinn von Fr. 3'066.– (2024), Fr. 24'647.– (2023) und Fr. 7'233.– (2022) erwirtschaftet habe (act. 2 Rz 19) und betont die Höhe des Eigenkapitals (act. 2 Rz 20). Hervorzuheben (und von der Schuldnerin unerwähnt) ist insbesondere, dass offenbar erst per 31. Dezember 2023 gesetzliche Gewinnreserven gebildet worden sind und die Schuldnerin per 31. Dezember 2024 über keine flüssigen Mittel mehr verfügte. Auch ein Covid-19-Kredit scheint noch amortisiert werden zu müssen (act. 5/10 und act. 5/11). Die Schuldnerin erklärt, es sei im Frühjahr 2025 erstmals seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu einem Auftragsrückgang gekommen. Der Auftragsmangel habe sich aber auf die Monate März bis Mai 2025 beschränkt (act. 2 Rz 21). Per 2. Dezember 2025 bestehen gemäss Schuldnerin offene und fällige Kreditoren von Fr. 26'947.48, wobei bis 5. Januar 2026 weitere Fr. 4'465.18 fällig würden (act. 2 Rz 23; act. 5/14). Innert Beschwerdefrist reichte die Schuldnerin einen aktualisierten Kontoauszug ein, woraus sich ergebe, dass das Geschäftskonto der Schuldnerin neu (nachdem per 1. Dezember 2025 ein Negativsaldo bestanden hatte) einen verfügbaren Betrag von Fr. 1'622.04 aufweise (act. 12 und act. 13). Festzuhalten ist diesbezüglich allerdings, dass die eingegangene Gutschrift von einer der Schuldnerin nahestehenden Gesellschaft stammt, gegenüber welcher per Ende 2022 auch noch eine Darlehensverbindlichkeit bestanden hatte (vgl. act. 5/10 S. 7). Auffallend in der Kreditorenliste der Schuldnerin sind insbesondere die drei höchsten Kreditorenforderungen, welche weitere Lohnbeiträge an die Gläubigerin darstellen (act. 5/14). Die Schuldnerin bringt diesbezüglich vor, dass sie als monatliche Fixkosten Löhne und Miete zu tragen habe (act. 2 Rz 21). Zur Miete liegt weder ein Beleg vor noch

- 6 ergibt sich dieser Aufwand aus der Jahresrechnung. Ein Arbeitsverhältnis sei aufgelöst und deshalb habe die Schuldnerin ab 2026 tiefere Personalkosten zu tragen (act. 2 Rz 28). Offen bleibt, ob es nebst dem alleinigen Geschäftsführer nach dieser Kündigung noch weitere Arbeitnehmer gibt und wie viel der gekündigte Mitarbeiter zum Umsatz beigetragen hat. Die Schuldnerin reichte sodann 15 Rechnungen und teilweise dazugehörige Verträge ein, womit sie bereits fällige Debitorenforderungen von Fr. 57'347.25 sowie bis 22. Dezember 2025 fällig werdende Debitorenforderungen von Fr. 61'574.90 geltend macht (act. 2 Rz 24; act. 5/15- 40). Diesbezüglich führt die Schuldnerin aus, dass es sich bei den Debitoren "nahezu ausnahmslos um grosse Unternehmen" handle, mit denen die Schuldnerin schon seit Jahren zusammenarbeite (act. 2 Rz 26). Aus ihrer eingereichten Debitorenliste geht hervor, dass diverse Debitorenforderungen als "teilweise überfällig" bezeichnet werden, wobei unklar bleibt, ob es diesbezüglich offene Restforderungen von den Kunden gibt (act. 5/12). Die Schuldnerin listet diese in ihrer offenen Debitorenforderungsliste jedenfalls nicht auf (act. 5/15). Zu bemerken ist weiter, dass die Schuldnerin auch drei "ältere" Debitorenforderungen auflistet, welche bereits per 31. Januar 2024 (act. 5/40), 17. Juni 2024 (act. 5/39) und 24. Dezember 2024 (act. 5/38) hätten bezahlt werden müssen (act. 5/15). Inwiefern diese Forderungen zeitnah einbringlich sind, ist fraglich. Wie aus den eingereichten Verträgen hervorgeht, scheint die Schuldnerin ihr Inkasso ohnehin über eine Factoring-Partnerin abzuwickeln (zum Beispiel act. 5/17 S. 5). Die Factoring-Partnerin taucht entsprechend auch in der Kreditorenliste der Schuldnerin mehrfach auf (act. 5/14). Die Schuldnerin äussert sich zum Factoring (und dessen Einfluss auf die Höhe sowie den Zeitpunkt des Eingangs flüssiger Mittel) aber nicht. 2.7. Auch wenn nicht alle von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen von der angerufenen Kammer nachvollzogen werden können, so ist es insgesamt betrachtet glaubhaft, dass die Schuldnerin gestützt auf die grössere Anzahl neuer Rechnungen vom November und Dezember 2025 flüssige Mittel in einer gewissen Höhe generieren kann. Die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erweist sich insgesamt als noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Denn glaubhaft gemacht ist eine Tatsache – wie bereits ausgeführt – bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse

- 7 - Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Konkret bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Konkursitin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1. m.w.H.). Zugunsten der Schuldnerin ist vor allem zu berücksichtigen, dass sie per 2. Dezember 2025 keine offenen betriebenen Forderungen mehr hatte, dass es bisher weder zu Konkurseröffnungen noch zur Ausstellung von Verlustscheinen gekommen ist und dass die Schuldnerin die Grundforderung von Fr. 10'803.90 bereits am 8. Oktober 2025, d.h. über sechs Wochen vor Konkurseröffnung, bezahlt hatte. Dass sie die Tilgung der Verzugszinsen und Vollstreckungskosten aufgrund eines Missverständnisses versäumt hatte, ist glaubhaft, zumal sie nach Eröffnung des Konkurses umgehend beim Betreibungsamt die Tilgung des Restbetrages nachholte. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nach dem Gesagten zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. 2.8. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 3. 3.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtskosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihr Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Schuldnerin bringt diesbezüglich vor, es sei zu berücksichtigen, dass sie bestrebt gewesen sei, die Forderung vollständig zu tilgen und die "mit der Sache befassten Vollstreckungsbehörden" sie hätten darauf aufmerksam machen müssen, dass nur eine "Tilgung von rund 95 % der Forderung einschliesslich Kosten und Zinsen" erfolgt sei (act. 2 Rz 39). Dem ist nicht zu folgen. Die Schuldnerin erhielt am 8. Oktober 2025 die Vorladung zur Konkursverhandlung auf den 21. November 2025 und zahlte gleichentags die Grundforderung direkt an die Gläubigerin (act. 11/7 und act. 5/4). Es lag in der Verantwortung der Schuldnerin, sich beim Betreibungsamt bezüglich des konkret zu tilgenden Betrages zu erkundigen und nach Tilgung die Abrechnung dem Konkursgericht

- 8 vor der Konkursverhandlung zuzustellen. Die Schuldnerin wurde in der Vorladung vom Konkursgericht darauf hingewiesen, dass spätestens in der Konkursverhandlung durch Quittung die Tilgung der Schuld samt Zins und Kosten zu beweisen sei (act. 11/4 S. 2 Ziffer 5). Ebenso stand in dieser Vorladung, dass das Betreibungsamt dem Konkursgericht keine Mitteilung von Zahlungen der Schuldnerin mache und es Sache der Schuldnerin sei, die entsprechende Quittung dem Konkursgericht vorzulegen (act. 11/4 S. 2 Ziffer 6). Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, hat die Schuldnerin das Konkursgericht nicht informiert, d.h. auch nicht über die Tilgung der Grundforderung in Kenntnis gesetzt. Der Konkursverhandlung ist sie fern geblieben. Nachdem vor Konkurseröffnung keine vollständige Tilgung erfolgte, ist auch keine Kostenauflage an die Gläubigerin angezeigt (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.5.). Die durch das administrative Versehen der Schuldnerin entstandenen Kosten gehen deshalb zu ihren Lasten. 3.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie das Verfahren verursacht hat, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. 3.3. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid hat die Gläubigerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– geleistet (act. 10). Das Konkursamt hat den geleisteten Kostenvorschuss an die Gläubigerin zu erstatten.

- 9 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. November 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 5/1, act. 5/3-43, act. 12 und act. 13, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:

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