Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250415-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Kostenvorschussverfügung vom 5. November 2025 / Betreibungs- Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Dietikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. November 2025 (CB250025)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (Poststempel vom 3. Dezember 2025) wandte sich die Beschwerdeführerin an die hiesige Kammer (act. 2). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 (Poststempel vom 6. Dezember 2025) reichte sie eine Ergänzung ein (act. 5 f.). 1.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens CB250025 des Bezirksgerichts Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–4). Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und die Bestimmungen der ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Handlungen des Betreibungsamts Dietikon. Insbesondere habe das Betreibungsamt Dietikon die Pfändung ohne entsprechende Verfügung vollzogen und ihr bei der Lohnpfändung das Existenzminimum nicht belassen (act. 2 S.1 f.). In diesem Rahmen beantragt die Beschwerdeführerin, dass das Betreibungsamt Dietikon superprovisorisch anzuweisen sei, sämtliche noch zurückbehaltenen Beträge aus den laufenden Pfändungen bis zum Entscheid über die Beschwerde nicht zu verteilen (act. 2 2. Antrag S. 3). Ferner ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Einleitung eines
- 3 - Disziplinarverfahrens betreffend den Amtsleiter des Betreibungsamts Dietikon, Frau B._____, eine Sachbearbeiterin und weitere Vollzugsmitarbeitende (act. 2). 2.2.2. Als obere kantonale Aufsichtsbehörde fungiert die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich. Sie ist somit für die Überprüfung der Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden zuständig (vgl. Art. 18 SchKG). Das bedeutet, dass Entscheide, Handlungen und Unterlassungen des Betreibungsamts grundsätzlich zunächst bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde zu beanstanden sind (vgl. Art. 17 SchKG). Sofern die Beschwerdeführerin betreibungsrechtliche Handlungen des Betreibungsamts Dietikon rügt, ist deshalb das Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde zuständig; auch für den diesbezüglich gestellten Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen (vgl. Art. 261 Abs. 1 i.V.m. Art. 265 ZPO). Auf die Beschwerde ist insofern wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Disziplinarbeschwerde erhebt, ist festzuhalten, dass für Disziplinarverfahren über Beamte und Angestellte der Betreibungs- und Konkursämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG im Kanton Zürich in erster Instanz das Bezirksgericht und in zweiter Instanz die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig ist (vgl. § 17 ff. EG SchKG, insbesondere § 19 EG SchKG i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Der Kammer fehlt es somit (in erster wie in zweiter Instanz) an der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von allenfalls disziplinarisch relevanten Vorbringen, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.2.4. Zuständigkeitshalber ist eine Kopie der Eingabe vom 2. Dezember 2025 inkl. Beilagen (act. 2, act. 4/1–10, act. 4/13, act. 4/15/1–2) und der Ergänzung vom 4. Dezember 2025 (act. 5, act. 6/1–4) an das Bezirksgericht Dietikon weiterzuleiten. 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin legt ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2025 den Be-
- 4 schluss des Bezirksgerichts Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 26. November 2025 bei. Mit diesem wurde dem Betreibungsamt Dietikon Frist angesetzt, um sich zur Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung in der Betreibung Nr. … vernehmen zu lassen (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]). 2.3.2. Weder in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2025 noch in der Ergänzung vom 4. Dezember 2025 nimmt die Beschwerdeführerin auf den Beschluss Bezug. Wäre die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2025 trotzdem als Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. November 2025 entgegenzunehmen, so wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des angefochtenen Entscheids besitzt (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 308–318 N. 19 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). Mit dem Beschluss vom 26. November 2025 wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an die Beschwerdeführerin richtet. Auf die Beschwerde wäre deshalb ohnehin mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie unter Beilage einer Kopie von act. 2 inkl. Beilagen (act. 4/1–10, act. 4/13, act. 4/15/1–2), act. 5 und act. 6/1–4 an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 16. Dezember 2025