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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.12.2025 PS250407

19. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,200 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Insolvenzerklärung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250407-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Insolvenzerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. November 2025 (EK250707)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit separaten Eingaben vom 22. Juli 2025 erklärten sich der Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau beim Bezirksgericht Bülach für insolvent und ersuchten, es sei über beide gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 5/1). 1.2. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) führte am 29. Oktober 2025 eine gemeinsame Hauptverhandlung durch, anlässlich welcher sie den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu den Beweggründen für die Insolvenzerklärungen sowie zu ihrer wirtschaftlichen Situation befragte (Prot. Vi. S. 6-23). Mit Urteil vom 4. November 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Konkurseröffnung ab (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = 5/13). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/14). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Eröffnung des Konkurses. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). 1.4. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-14) bei und bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde (act. 6). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid zunächst zu den rechtlichen Grundlagen. So führte sie aus, gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG könne der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Ge-

- 3 richt für zahlungsunfähig erkläre (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Das Gericht eröffne den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG bestehe (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Zudem dürfe das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse der Schuldner, der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehre, über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden könne. Strebe ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich (act. 4 E. 2.3). Im Anschluss an die rechtlichen Vorbemerkungen prüfte die Vorinstanz eingehend, ob Aussicht auf eine Schuldenbereinigung bestehe. Sie verneinte das (act. 4 E. 3.1-3.4). Danach ging die Vorinstanz der Frage nach, ob sich das Gesuch als rechtsmissbräuchlich erweise. Dabei stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer ausser dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden VW-Passat (Wert: Fr. 5'000.–), dem Kompetenzcharakter zukomme, über keinerlei Vermögenswerte verfüge. Es seien somit keine Aktiven vorhanden, aus denen die Gläubiger im Fall einer Konkurseröffnung befriedigt werden könnten. Unter diesen Umständen erweise sich das Gesuch als rechtsmissbräuchlich und sei abzuweisen (act. 4 E. 3.5-3.8). 4. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, sein Gesuch sei nicht rechtsmissbräuchlich. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden könne, bestehe bei ihm keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung. Das mit Unterstützung seiner Arbeitgeberin ausgearbeitete Schuldensanierungsangebot sei von den Gläubigern abgelehnt worden. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass es ihm nicht möglich sei, in den nächsten zwei bis vier Jahren seine Schulden zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen von Art. 191 ff. SchKG seien daher gegeben. Es bestehe seit vielen Jahren eine Lohnpfändung. Er habe drei Kinder, die noch lange auf seine und die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen seien. Aus diesen Gründen habe er die Insolvenzerklärung eingereicht (act. 2). 5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers legen den Schluss nahe, dass er die Begründung der Vorinstanz nur teilweise versteht. Es ist richtig, dass die Vor-

- 4 instanz im angefochtenen Entscheid feststellte, es bestehe vorliegend keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG (act. 4 E. 3.4). Insofern erachtete die Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 191 Abs. 2 SchKG als erfüllt. Die Vorinstanz wies das Konkurseröffnungsbegehren jedoch ab, da sie es aufgrund des Fehlens verwertbarer Vermögenswerte als rechtsmissbräuchlich ansah (act. 4 E. 3.5-3.8). Diese Beurteilung hat folgenden rechtlichen Hintergrund: 5.1. Das Ziel des Insolvenzverfahrens besteht darin, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubiger und des Schuldners zu erreichen: Der Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten soll in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufgeteilt werden und im Gegenzug soll der Schuldner insofern einen gewissen Schutz erfahren, als er wieder frei über seinen Lohn verfügen und für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Damit es etwas unter den Gläubigern aufzuteilen gibt, müssen zumindest gewisse verwertbare Aktiven vorhanden sein. Zielt das Konkurseröffnungsbegehren nur darauf ab, die dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen herbeizuführen, wie z.B. den Wegfall bestehender Lohnpfändungen, gilt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 145 III 26 E. 2; BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). 5.2. Gemäss seinen Angaben in der Insolvenzerklärung (act. 5/1) und seinen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung (Prot. Vi. S. 15 ff.) verfügt der Beschwerdeführer weder über Ersparnisse noch über sonstige Vermögenswerte, die auf die Gläubiger aufgeteilt werden könnten. Sein Bankkonto wies im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung gemäss eigenen Angaben einen Saldo von Fr. 200.– auf (Prot. Vi. S. 15; act. 5/3/1) und das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Auto wird von ihm zur Ausübung seines Berufs benötigt (Prot. Vi. S. 20 f.). Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich und seiner Familie mehr finanziellen Spielraum verschaffen möchte. Würde man seinem Konkurseröffnungsbegehren jedoch entsprechen, gingen seine Gläubiger komplett leer aus. Selbst die bestehende Lohnpfändung fiele dahin. Vor die-

- 5 sem Hintergrund beurteilte die Vorinstanz das Konkurseröffnungsbegehren zu Recht als rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Eine Parteientschädigung steht mangels eines entsprechenden Antrags sowie aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht zur Diskussion. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 19. Dezember 2025

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