Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250398-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Paritätische Kommission B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. November 2025 (EK250880)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Im Handelsregister ist in der Rubrik "Zweck" das Folgende eingetragen: "Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines Heizungsservices zur Ausführung von … [Heizungsarbeiten]" (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 4. November 2025, 10.20 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von total Fr. 1'549.35 aus der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Wallisellen- Dietlikon (act. 12/11 = act. 3 = act. 11 S. 2). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 4. November 2025 erhob die Schuldnerin am 27. November 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 12/12). Mit Verfügung vom 28. November 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1-17). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass (nach der Konkurseröffnung) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Tilgung resp. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Zudem müssen die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste, von der Schuldnerin getilgt bzw. hinterlegt worden sein. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein
- 3 und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). 2.2. Die Schuldnerin hat belegt, dass sie Fr. 1'549.35 (Konkursforderung samt Zinsen und Kosten) und zusätzlich Fr. 750.00 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Obergerichtskasse geleistet hat (act. 5/21, act. 5/25 und act. 7, act. 10). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 11. November 2025 beim Konkursamt Wallisellen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 sichergestellt (act. 5/24). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 11. November 2025 weist – ohne die Konkursforderung –
- 4 - 15 Betreibungen seit April 2024 aus. Davon tragen drei Betreibung den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt und zwei Betreibungen tragen den Code "ZG" für bezahlt an den Gläubiger. Die weiteren 10 Betreibungen sind mit dem Code "K" für Konkurseröffnung versehen. Da die Konkurseröffnung nur einmal resp. in einer Betreibung erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung in der Betreibung-Nr. 1 alle weiteren noch offenen Betreibungen mit dem Code "K" versehen hat (act. 5/16). Die Schuldnerin führt in Bezug auf die Betreibung-Nr. 2 der C._____ AG über Fr. 390.35 aus, dass im Sinne einer Restzahlung am 7. November 2025 ein Betrag von Fr. 60.00 an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon überwiesen worden sei (act. 2 S. 9). Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Beleg der Zürcher Kantonalbank geht zwar die Zahlung in entsprechender Höhe an das Betreibungsamt hervor. Unter dem Zahlungsgrund ist die Betreibungsnummer genannt (act. 5/18). Nicht aus dem Beleg ersichtlich ist jedoch, dass es sich um eine Restzahlung handelte. Es ist damit in der Betreibung-Nr. 2 von einer noch bestehenden Restforderung von Fr. 330.35 auszugehen. Die Betreibungen-Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 können hingegen (wie von der Schuldnerin behauptet, act. 2 S. 9 f.) aufgrund der eingereichten Belege der Zürcher Kantonalbank durch Zahlung an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon als erledigt angesehen werden (act. 5/19-20 und act. 5/22-23). Zusammengefasst ist damit von noch sechs offenen Betreibungen über einen Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 21'506.40 auszugehen. 2.3.3. Die Schuldnerin erklärt, ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer (D._____) sei im Verlauf des Jahres 2025 längere Zeit krankgeschrieben gewesen. Zudem sei der 20-jährige Sohn von D._____ tragischerweise am tt.mm.2025 verstorben. All diese Umstände hätten dazu geführt, dass D._____ sich nicht wie üblich um die Buchhaltung habe kümmern können (act. 2 S. 4). Die Schuldnerin macht geltend, ihr Heizungsservice laufe gut. Der Jahresabschluss 2023 weise einen Gewinn von Fr. 5'315.07 und Dienstleistungserlöse von über Fr. 400'000.00 aus. Die aktuelle Jahresrechnung dürfte sich im selben Rahmen bewegen. Vom 1. Januar 2025 bis 27. November 2025 hätten Gutschriften über Fr. 391'498.86
- 5 und Belastungen von Fr. 380'326.31 verbucht werden können. Kreditorenforderungen von Fr. 2'004.31 stünden Debitorenforderungen von Fr. 2'075.55 gegenüber. Die Schuldnerin erklärt, sie beschäftige drei Mitarbeiter: D._____ (Inhaber) erhalte einen Monatslohn von brutto Fr. 7'500.00, E._____ (Installateur) einen solchen von brutto Fr. 4'900.00 und F._____ (Installateur) einen solchen von brutto Fr. 4'800.00. Ab dem 1. Januar 2026 würden nur noch D._____ und F._____ bei ihr angestellt sein. Ihr Sitz befinde sich bei der Buchhaltungsfirma G._____ GmbH, welche ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle und hierfür monatlich pauschal Fr. 250.00 verrechne. Die Kosten würden allgemein sehr tief gehalten. Die Schuldnerin bringt vor, sie erziele genügend Umsatz, um die laufenden Rechnungen zu bezahlen. Die in Betreibung gesetzten offenen Forderung könnten innert Jahresfrist vollständig bezahlt werden. Sie habe dafür Fr. 16'000.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. D._____ habe zu ihren Gunsten von seinem Privatkonto nochmals zusätzlich Fr. 8'000.00 bei der Obergerichtskasse einbezahlt. Der Saldo des Firmenkontos belaufe sich per 27. November 2025 auf Fr. 8'788.98. Zudem bestünden drei laufende Werkverträge mit der H._____ AG über Fr. 112'000.00, Fr. 75'000.00 und Fr. 285'000.00 (act. 2 S. 5 ff.). Nach der Schuldnerin könnten sämtliche noch offenen Betreibungsforderungen entweder durch die bei der Obergerichtskasse hinterlegten Beträge von Fr. 16'000.00 und Fr. 8'000.00 oder mit ihrem Bankguthaben bei der Zürcher Kantonalbank beglichen werden. Auch sei sie imstande, die laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Sie erziele gute Umsätze und weise einen hohen Arbeitsbestand auf (act. 2 S. 7 und 12 f.). 2.3.4. Aus dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin ergibt sich eine nicht unerhebliche Anzahl an Betreibungen. Es kam aber zu keinen früheren Konkurseröffnungen über die Schuldnerin und keiner Ausstellung von Verlustscheinen in der Vergangenheit. Es ist ersichtlich, dass wenige Betreibungen im Jahr 2024 aufliefen und diese zur Hauptsache durch Zahlung erledigt wurden. Der Grossteil der Betreibungen stammt aus dem Jahr 2025 (act. 5/16). Aufgrund der eingereichten Belege (Arztzeugnisse von D._____ und Todesurkunde des Sohnes, act. 5/4) ist glaubhaft, dass der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte und er aus persönlichen Grün-
- 6 den im Jahr 2025 in der Erfüllung der (administrativen) geschäftlichen Belange beeinträchtigt war, was den Anstieg der Betreibungen erklärt. In Bezug auf den Geschäftsgang der Schuldnerin liegt einzig der Jahresabschluss 2023 vor. Aus diesem ergibt sich ein Gewinn von Fr. 5'315.07 für das Jahr 2023 (act. 5/8). In Bezug auf das Jahr 2024 und 2025 äussert sich die Schuldnerin nicht in konkreten Zahlen und sie reichte auch keinen weiteren Jahresabschluss oder Zwischenabschluss ein, was die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit erschwert. Den Kontobelegen betreffend das Firmenkonto der Schuldnerin bei der Zürcher Kantonalbank lässt sich immerhin entnehmen, dass die Gutschriften im Zeitraum vom 1. Januar bis 27. November 2025 fast um Fr. 11'200.00 höher waren als die Belastungen. Der Saldo des Firmenkontos der Schuldnerin betrug per 27. November 2025 Fr. 8'795.98 (act. 5/12-14). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Schuldnerin möglich war, am 7. November 2025 noch insgesamt Fr. 2'065.25 zur Schuldentilgung an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon und am 26. November 2025 Fr. 16'000.00 an die Obergerichtskasse zu leisten (act. 5/13 S. 27 f., act. 5/17-20, act. 5/22-23, act. 7). Der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin hat zudem aus seinem Privatvermögen am 27. November 2025 nochmals Fr. 8'000.00 bei der Obergerichtskasse einbezahlt und die Konkursforderung in der Höhe von Fr. 1'549.35 hinterlegt (act. 5/11 und 5/21). Mit dem bei der Obergerichtskasse einbezahlten Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 25'549.35 können – wie von der Schuldnerin beabsichtigt – die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten sowie zudem die noch offenen Betreibungsschulden über Fr. 21'506.40 (auch zuzüglich allfälliger noch hinzuzurechnender Betreibungs-kosten) beglichen werden. Damit wäre der Betreibungsregisterauszug bereinigt. Zu berücksichtigen ist zwar, dass es sich bei den durch den einzigen Gesell-schafter und Geschäftsführer der Schuldnerin geleisten Zahlungen von insgesamt Fr. 10'299.35 (Hinterlegung beim Obergericht von Fr. 8'000.00 und Fr. 1'549.35 sowie Fr. 750.00 Kostenvorschuss; act. 5/21, act. 5/25) noch um Schulden der Schuldnerin handelt und sich deren Liquidität dadurch nicht verbessert. Es ist aber davon auszugehen, dass keine kurzfristige Tilgung der Forderung von Fr. 10'299.35 anstehen wird. Schliesslich liegen die noch offenen Debitorenforderung mit Fr. 2'075.55 leicht über den noch offenen Kreditoren von Fr. 2'004.31
- 7 - (act. 5/15). Die Schuldnerin gibt an, mit der Reduktion der Angestellten auf zwei Personen ab dem Jahr 2026 betriebliche Massnahmen zur Senkung der laufenden Kosten getroffen zu haben. Aufgrund des vorgelegten Rahmenvertrags mit der H._____ AG sind sodann bestehende resp. laufende Aufträge über insgesamt Fr. 472'000.00 (act. 5/9) glaubhaft gemacht, aus welchen künftige Mittelzugänge zu erwarten sind. In einer Gesamtbetrachtung bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin in der Lage sein wird, ihren finanziellen Verpflichtungen künftig nachzukommen und noch bestehende Schulden abzubezahlen. Die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erscheint als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 2.4. Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 4. November 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 3. 3.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. 3.2. Die von der Vorinstanz festgelegte erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 200.00 ist zu bestätigen. Diese wurde bereits aus der durch die Schuldnerin an die Vorinstanz geleisteten Zahlung von Fr. 200.00 bezogen. Der von der Gläubigerin vor Vorinstanz geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.00 war vollumfänglich an das Konkursamt Wallisellen überwiesen worden (act. 12/9 und act. 11 S. 2). Dementsprechend ist das Konkursamt Wallisellen anzuweisen, vom bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.00 von der Gläubigerin) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- 8 - 3.3. Die Schuldnerin hat resp. hat für sich durch D._____ zur Deckung der noch offenen Betreibungsschulden Fr. 16'000.00 und Fr. 8'000.00 bei der Obergerichtskasse einbezahlen lassen (vgl. act. 2 S. 7-11: Betreibungen-Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Totalbetrag von Fr. 25'549.35, der Gläubigerin Fr. 1'549.35 auszubezahlen, und den Restbetrag von Fr. 24'000.00 an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon (zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen) zu überweisen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. November 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Sie wurde bereits aus dem von der Schuldnerin vor Vorinstanz geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Totalbetrag von Fr. 25'549.35, der Gläubigerin Fr. 1'549.35 auszubezahlen, und den Restbetrag von Fr. 24'000.00 an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon (zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen) zu überweisen. 5. Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.00 von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteter Vorschuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes
- 9 - Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 16. Dezember 2025