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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.12.2025 PS250395

16. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,139 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250395-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. November 2025 (EK250912)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) ist seit dem tt.mm.2019 als Inhaber des Einzelunternehmens "B._____" im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Zweck des Unternehmens ist … [Zweck] (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 11. November 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend Vorinstanz) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld den Konkurs über den Schuldner für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin; act. 3 = act. 12 [Aktenexemplar]): Fr. 4'820.20 Forderung Fr. 160.45 5% Zins seit 13.03.2025 Fr. 48.20 Verzugszins Fr. 201.80 Betreibungskosten (Zahlungsbefehl & Konkursandrohung) Fr. 5'230.65 Total 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 24. November 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2; Beilagen gemäss act. 3 und act. 4/2-13). Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Da der praxisgemäss erhobene Kostenvorschuss von Fr. 750.– durch die vom Schuldner am 24. November 2025 geleistete Einzahlung von Fr. 950.– gedeckt war (vgl. act. 7), konnte eine entsprechende Fristansetzung unterbleiben. 1.5. Am 25. November 2025 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner eine Beschwerdeergänzung ein (act. 10 und act. 11/1-2).

- 3 - 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 13/1-9). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). 2.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 14. November 2025 zugestellt (act. 13/9). Die zehntätige Rechtsmittelfrist begann am 15. November 2025 zu laufen und endete am 25. November 2025. Die Beschwerde vom 24. November 2025 (Datum Poststempel) sowie die Beschwerdeergänzung vom 25. November erfolgten somit innert der Beschwerdefrist. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubiger hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet haben (Gläubigerverzicht). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der geschuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht zuhanden der Gläubiger hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 10). 3.2. Der Schuldner weist nach, dass er die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten von insgesamt Fr. 5'230.65 innert der Beschwerdefrist bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat (act. 2 S. 3 i.V.m. act. 4/3). Dies wurde von der Obergerichtskasse bestätigt (act. 7). Ebenfalls belegt ist, dass der Schuldner mit der Bezahlung eines Vorschusses von Fr. 1'200.– rechtzeitig die Kosten des Konkursamtes und der Vorinstanz sichergestellt hat (act. 2 S. 3 i.V.m. act. 4/5; act. 6).

- 4 - Ferner zahlte der Schuldner bei der Obergerichtskasse – wie bereits erwähnt – Fr. 950.– als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ein (act. 2 Rz. 3 i.V.m. act. 4/4; act. 7). Damit liegt der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. 3.3. Nebst dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (statt vieler: BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250196 vom 14. August 2025 E. 4.2). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn der Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (OGer ZH PS250235 vom 3. September 2025 E. 4.1). Die Praxis stellt auf der andern Seite erhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsan-

- 5 kündigungen vorliegen. Gleiches gilt, wenn Verlustscheine vorhanden sind (OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. II/2.2). 3.4. 3.4.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss der Auskunft aus dem Register des Betreibungsamts Rafzerfeld (act. 4/13) wurden ab dem Zuzug des Schuldners in den Betreibungskreis am 11. Juli 2023 und bis zum 21. November 2025 insgesamt 27 Betreibungen eingeleitet. Von diesen Betreibungen wurden sieben Betreibungen durch Zahlung des Schuldners getilgt und zwei durch Befriedigung nach der Verwertung erledigt. Eine weitere Betreibung ist erloschen. Neben der konkursauslösenden Forderung, die – wie erwähnt – mit den hinterlegten Mitteln gedeckt ist, sind die folgenden zehn offenen Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 90'870.40 im Betreibungsregister eingetragen: Betreibungsnummer Betrag Gläubiger / Vertreter 2 Fr. 482.20 C._____ AG 3 Fr. 18'423.70 Kanton St. Gallen und Pol. Gemeinde D._____ Röm-kath. Kirchgemeinde D._____ / V: Steueramt D._____ 4 Fr. 16'253.20 Kanton St. Gallen und Pol. Gemeinde D._____ Röm-kath. Kirchgemeinde D._____ / V: Steueramt D._____ 5 Fr. 1'865.05 C._____ AG 6 Fr. 370.00 Schweizerische Eidgenossenschaft / V: Serafe AG 7 Fr. 1'870.40 Kanton St. Gallen und Pol. Gemeinde D._____ Röm-kath. Kirchgemeinde D._____ / V: Steueramt D._____ 8 Fr. 9'108.55 Kanton St. Gallen / V: Steueramt D._____ 9 Fr. 15'552.15 Kanton St. Gallen und Pol. Gemeinde D._____ Röm-kath. Kirchgemeinde D._____ / V: Steueramt D._____ 10 Fr. 6'428.50 Kanton St. Gallen / V: Steueramt D._____

- 6 - 11 Fr. 20'516.65 Kanton St. Gallen und Pol. Gemeinde D._____ Röm-kath. Kirchgemeinde D._____ / V: Steueramt D._____ Fr. 90'870.40 Aufgrund der Konkurseröffnung sind diese Betreibungen mit dem Code "K" versehen. Daher geht der Verfahrenstand aus dem Betreibungsregisterauszug nicht hervor. In den sechs weiteren eingetragenen Betreibungen über insgesamt Fr. 138'207.35 wurden Verlustscheine ausgestellt, davon fünf zuhanden des Steueramtes D._____ und einer zuhanden des Steueramtes des Kantons Zürich. Unter der Rubrik "Nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre" werden nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 57'656.35 ausgewiesen (act. 4/13). Dies ist so zu verstehen, dass Fr. 138'207.35 der Summe der ursprünglich vollstreckten Forderungen entspricht, während der effektive, bis heute nicht gedeckte Gesamtverlust Fr. 57'656.35 beträgt. 3.4.2. Gemäss den Ausführungen des Schuldners handelt es sich bei den sechs nicht getilgten Verlustscheinen um offene Steuerforderungen der Jahre 2019 bis 2021 (act. 2 Rz. 14). Hierzu reicht er zwei – inhaltlich übereinstimmende – E-Mails des Steueramtes D._____ vom 21. November 2025 ein (act. 4/12A; act. 11/2), in denen die folgenden fünf Verlustscheine aufgeführt sind: Kantons- und Gemeindesteuern 2019 Fr. 1'944.40 Direkte Bundessteuer 2019 Fr. 9'182.55 Kantons- und Gemeindesteuern 2020 Fr. 15'656.15 Direkte Bundessteuer 2020 Fr. 6'502.50 Kantons- und Gemeindesteuern 2020 Fr. 20'620.65 Fr. 53'906.25 Zum sechsten Verlustschein des Steueramtes des Kantons Zürich über eine ursprüngliche Forderung von Fr. 8'386.05 (Betreibungs-Nr. 12) äussert sich der Schuldner nicht. Es erscheint jedoch glaubhaft, dass der ausgewiesene Verlust aus der Pfändung der Differenz zwischen dem Total von Fr. 53'906.25 und dem Gesamtbetrag aus den Verlustscheinen von Fr. 57'656.35, demnach Fr. 3'750.10,

- 7 entspricht. Zugunsten des Schuldners ist davon auszugehen, dass diese Verlustscheinforderung nicht erneut in Betreibung gesetzt wurde. 3.4.3. Der Schuldner bringt in seiner ergänzenden Eingabe vom 25. November 2025 vor, bei den restlichen offenen Betreibungen des Steueramtes D._____ handle es sich um die noch offenen Forderungen von Fr. 54'164.84 gemäss dem zweiten E-Mail des Steueramtes D._____ vom 21. November 2025 (act. 10). Im entsprechenden E-Mail (act. 11/2) werden die folgenden offenen Steuerforderungen unter dem Titel "laufende Steuern" aufgelistet: Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – def. Fr. 2'384.48 zzgl. 4 % Verzugszins (Fr. 741.21) = Fr. 3'125.69 Kantons- und Gemeindesteuern 2023 – def. Fr. 16'520 zzgl. 4 % Verzugszins (Fr. 728.19) = Fr. 17'248.19 Kantons- und Gemeindesteuern 2024 – def. Fr. 19'805.75 zzgl. 4 % Verzugszins (Fr. 35.21) = Fr. 19'840.96 Kantons- und Gemeindesteuern 2025 – prov. Fr. 13'950 (pro rata bis Konkurseröffnung 10.11.25) Fr. 54'164.84 3.4.4. Aufgrund der Aufstellung des Steueramtes D._____ ist von offenen Steuerschulden in der Höhe von Fr. 108'071.09 auszugehen (= Fr. 53'906.25 + Fr. 54'164.84). Ferner erscheint es glaubhaft, dass die Verlustscheine des Steueramtes D._____ den neuen (mit dem Code "K" gekennzeichneten) Betreibungen Nrn. 7, 8, 9, 10 und 11 zugrunde liegen, welche zusammengezählt Fr. 53'476.25 ausmachen (= 1'870.40 + 9'108.55 + 15'552.15 + 6'428.50 + 20'516.65). Die zwei übrigen Betreibungen des Steueramtes D._____ (Nr. 3 über Fr. 18'423.70 und Nr. 4 über Fr. 16'253.20) lassen sich ebenfalls nach Plausibilitätsgesichtspunkten den gemäss dem Steueramt D._____ offenen Kantons- und Gemeindesteuern 2023 (Fr. 17'248.19) und 2024 (Fr. 19'840.96) zuordnen. Hingegen können die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 und 2025 keiner Betreibungsposition zugeordnet werden, weshalb zugunsten des Schuldners davon auszugehen ist, dass diese Steuerforderungen nicht in Betreibung gesetzt wurden. 3.4.5. Im Ergebnis sind Steuerschulden gegenüber dem Steueramt D._____ und dem Steueramt des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 57'656.35 aus den sechs genannten Verlustscheinen sowie Fr. 54'164.84 aus laufenden Steuerforderungen

- 8 gegegenüber dem Steueramt D._____, mithin rund Fr. 111'820.–, zu berücksichtigen. Davon sind rund Fr. 90'995.– als offene Betreibungen ausgewiesen (= 53'906.25 + 17'248.19 + 19'840.96). Hinzu kommen die bereits erwähnten Betreibungen der C._____ Nr. 2 in der Höhe von Fr. 482.20 und Nr. 112791 in der Höhe von Fr. 1'865.05 sowie die Betreibung der Serafe AG Nr. 6 in der Höhe von Fr. 370.–, welche der Schuldner ebenfalls als offen bezeichnet hat (act. 2 Rz. 17) und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von rund Fr. 114'540.– an offenen Schulden, wovon rund Fr. 93'710.– in Betreibung stehen. 3.4.6. Aus der Bilanz der B._____ per 30. September 2025 (act. 4/10) geht hervor, dass sich das Fremdkapital auf Fr. 23'048.10 beläuft. Als kurzfristige Verbindlichkeiten sind eine Mehrwertsteuerschuld in der Höhe von Fr. 11'587.78 sowie transitorische Passiven in der Höhe von Fr. 6'460.32 ausgewiesen. Hinzu kommt eine Rückstellung von Fr. 5'000.– für eine Garantie. Zu diesen Passiven äussert sich der Schuldner nicht. Aus der eingereichten Kreditorenliste (act. 4/11) ergeben sich weitere offene Positionen: Fr. 4'845.20 gegenüber der SVA (Oktober 2025), Fr. 1'155.90 gegenüber E._____ für Reparatur Service (November 2025) und Fr. 5'541.70 gegenüber F._____ (Dezember 2025). Zusätzlich werden Leasingraten zu je Fr. 688.15 für November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 aufgeführt. In seiner Eingabe verweist der Schuldner auf offene Kreditoren in der Höhe von Fr. 2'532.20 (act. 2 Rz. 12). Naheliegenderweise handelt es sich um die Position Reparatur Service sowie zwei Leasingraten (1'155.9 + 688.15 + 688.15 = 2'532.20). Der Schuldner macht nicht geltend, dass die übrigen in der Kreditorenliste aufgeführten Positionen beglichen worden wären. Es ist daher davon auszugehen, dass die offenen Kreditoren per Dezember 2025 rund Fr. 12'920.– betragen (= 4'845.20 + 2'532.20 + 5'541.70). Dieser Betrag sowie die bilanzierten kurzfristigen Passiven von rund Fr. 18'050.– (=11'587.78 + 6'460.32) sind zu den zuvor ermittelten offenen Schulden hinzuzurechnen. Insgesamt ist somit von offenen kurzfristigen Verbindlichkeiten von rund Fr. 145'500.– auszugehen. 3.4.7. Der Schuldner macht geltend, er sei in der Lage, seine offenen Schulden innerhalb von zwei bis drei Jahren durch monatliche Abzahlungen von Fr. 4'000.–

- 9 bis Fr. 5'000.– zurückzuzahlen. Die Mittel zur Schuldentilgung könnten aufgrund der regelmässigen Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit für die B._____ aufgebracht werden. Der Monatsumsatz schwanke zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 13'000.–. Davon ziehe er 10 % für AHV/IV/EO-Beiträge und 25 bis 30 % für laufende Steuern ab. Nach Abzug seiner monatlichen Lebenshaltungskosten einschliesslich Krankenkassenprämien, die er mit rund Fr. 3'000.– veranschlagt, verblieben Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– pro Monat für Rückzahlungen (act. 2 Rz. 10 und 18). 3.4.8. Aus den Jahresabschlüssen 2022, 2023 und 2024 der B._____ ergeben sich Geschäftsgewinne in der Höhe von rund Fr. 131'900.–, Fr. 123'100.– und rund Fr. 126'700.– (act. 4/7, 4/8 und 4/9). Dies ergibt einen Durchschnitt von rund Fr. 127'250.– pro Jahr bzw. Fr. 10'600.– pro Monat. Der unterjährige Abschluss per 30. September 2025 weist einen betrieblichen Ertrag von rund Fr. 115'300.– sowie einen Gewinn von rund Fr. 84'200.– auf (act. 4/10). Dies entspricht umgerechnet einem monatlichen Ertrag von Fr. 12'810.– und einem monatlichen Gewinn von Fr. 9'355.–. Der Schuldner gibt an, die offenen Debitoren würden Fr. 26'352.19 betragen, und belegt dies mit einer Rechnung an G._____ GmbH vom 31. Oktober 2025 über € 4'312.50 (ca. Fr. 4'050.–) sowie einer Rechnung an H._____ AG vom 3. November 2025 über Fr. 22'039.69 (act. 2 Rz. 12 i.V.m. act. 4/11). Diese Beträge sind in der eingereichten Debitorenliste für Oktober 2025 aufgeführt (act. 4/11). Für November 2025 hat der Schuldner Debitorenpositionen von ca. Fr. 2'500.– bis Fr. 3'500.– für G._____ GmbH und ca. Fr. 14'000.– bis Fr. 16'000.– für H._____ AG eingetragen, ohne entsprechende Belege einzureichen. Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2026 macht der Schuldner geltend, aufgrund versprochener Aufträge der beiden genannten Kunden sei dieses arbeitsmässig bereits sehr gut und intensiv verplant, weshalb die üblichen Umsätze aus den früheren Jahren generiert werden könnten (act. 2 Rz. 20). Hierzu reicht er jedoch keine Belege ein. Im Recht liegt einzig eine Bestellung eines dritten Kunden samt entsprechender Offerte der B._____ über € 2'786.55 (act. 4/11).

- 10 - Aufgrund der eingereichten Belege erscheint es nicht glaubhaft, dass der Schuldner einen monatlichen Gewinn bis zu Fr. 13'000.– erzielen könnte (vgl. act. 2 Rz. 10), zumal ein derartiges Ergebnis selbst im besten der letzten drei Geschäftsjahre nicht erreicht wurde. Der aktuelle Geschäftsgang gibt vielmehr Anlass zu Zweifeln, ob der Jahresertrag und -gewinn in den Jahren 2025 und 2026 in vergleichbarer Höhe wie der Durchschnitt der Vorjahre erreicht wird. Diese Frage vermag jedoch offen zu bleiben, da selbst bei Annahme eines jährlichen Gewinns von Fr. 127'250.– bzw. eines monatlichen Gewinns von Fr. 10'600.–, wie er in der Referenzperiode der letzten drei Geschäftsjahre erzielt wurde, nicht genügend Mittel zur Verfügung stünden, um den praxisgemäss geforderten Schuldenabbau innert zweier Jahre zu erreichen: Werden von einem monatlichen Einkommen von Fr. 10'600.– – wie vom Schuldner vorgesehen – 10 % für Sozialversicherungsbeiträge und 25 % für laufende Steuern abgezogen, ergeben sich monatliche Mittel von Fr. 6'890.–. Nach Abzug der privaten Lebenshaltungskosten von ca. Fr. 3'000.– verbleiben gerundet Fr. 3'890.– pro Monat für die Schuldentilgung. Mit diesen Einkünften wird der Schuldner nicht in der Lage sein, die vorstehend genannten kurzfristigen Verbindlichkeiten von rund Fr. 145'500.– innerhalb von zwei Jahren abzutragen. 3.4.9. Weitere finanzielle Mittel, welche diese negative Zahlungsfähigkeitsprognose zu verbessern vermöchten, sind nicht ersichtlich. Die Bilanz der B._____ per 30. September 2025 weist ein Umlaufvermögen von rund Fr. 16'000.– aus; insgesamt besteht indessen eine Überschuldung von Fr. 6'313.58 (act. 4/10). Der Schuldner gibt an, sein privates Bankguthaben betrage lediglich Fr. 10.– (act. 2 Rz. 11). Er sei Eigentümer einer Liegenschaft in I._____, J._____. Ein Überschuss aus der Vermietung der Liegenschaft sei jedoch nicht zu erwarten. Diese Liegenschaft sei im Umfang von € 360'000.– hypothekarisch belastet und könne nicht als Sicherheit für weitere Kreditaufnahmen eingesetzt werden (act. 2 Rz. 4). Im Übrigen wird bezüglich dieser Liegenschaft kein Verkaufswille zur Liquiditätsbeschaffung bekundet. 3.4.10. Zusammenfassend vermag der Schuldner nicht glaubhaft darzutun, dass er die erforderlichen Mittel aufbringen könnte, um die offenen Schulden von rund

- 11 - Fr. 145'500.– innert längstens zwei Jahren nebst den laufenden Ausgaben abzutragen, wie dies für die Annahme der Zahlungsfähigkeit vorausgesetzt ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die gegenwärtig offenen Betreibungen über geschätzt Fr. 93'710.– sofort abrufbare finanzielle Mittel in vergleichbarer Höhe erfordern, da andernfalls die begründete Gefahr besteht, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. Solche flüssige Mittel stehen nicht zur Verfügung. Die Vielzahl der Betreibungen sowie die ausgestellten Verlustscheine weisen überdies auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten hin und gebieten es, erhöhte Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit zu stellen. Daran ändert nichts, dass sich der Schuldner in den letzten Jahren bemüht hat, seine Steuerschulden ratenweise zu begleichen (vgl. act. 4/6). Dass sich die Steuerschulden trotz mehrerer guter Geschäftsjahre in diesem Ausmass anhäufen konnten, ist nicht nachvollziehbar und spricht gegen eine nachhaltige Schuldenbedienung. Der Schuldner kann nach dem Dargelegten nicht als zahlungsfähig eingestuft werden. 3.5. Mangels Zahlungsfähigkeit des Schuldners sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fallen der hinterlegte Betrag für die Konkursforderung sowie der nicht verwendete Teil des vom Schuldner geleisteten Vorschusses (Fr. 200.–) in die Konkursmasse. Die Gerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, den Betrag von Fr. 5'430.65 an das Konkursamt Eglisau zu überweisen. 5. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV

- 12 - SchKG) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Dienstag, 16. Dezember 2025, 09.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Eglisau wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 5'430.65 (Fr. 5'230.65 Konkursforderung und Fr. 200.– Rest des vom Schuldner geleisteten Vorschusses) an das Konkursamt Eglisau zuhanden der Konkursmasse des Schuldners zu überweisen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: 16. Dezember 2025

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