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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.12.2025 PS250388

9. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·432 Wörter·~2 min·9

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250388-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Verfügung vom 9. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin gegen 1. Kanton Zürich, 2. Stadt Opfikon, 3. B._____, 4. C._____, Gläubiger 1, 2, 3, 4 vertreten durch Stadt Opfikon betreffend Konkurseröffnung Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. November 2025 (EK250629)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. November 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubiger von Fr. 1'703.--, Fr. 73.90 Zins von 4,5% seit 23. November 2024, Fr. 37.50 Zins bis 22. November 2024 sowie Fr. 197.60 Betreibungskosten, total Fr. 2'012.-- (act. 5). 2. Am 19. November 2025 zahlte die Schuldnerin den für das Beschwerdeverfahren gegen einen Konkurseröffnungsentscheid üblicherweise verlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 (act. 2). Die Zahlung hat dazu geführt, dass bei der Kammer ein Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS250388 eröffnet wurde. 3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 5 Dispositiv-Ziffer 5). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 19. November 2025 zugestellt (act. 6/13). Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 1. Dezember 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Bis heute wurde bei der hiesigen Instanz keine Beschwerde gegen den vorerwähnten Konkurseröffnungsentscheid vom 10. November 2025 erhoben. Da es an einem zu behandelnden Rechtsmittel fehlt, ist das Verfahren ohne weiteres abzuschreiben. Kosten sind nicht zu erheben. 4. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.00 dem Konkursamt Wallisellen zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.

- 3 - Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.00 dem Konkursamt Wallisellen zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Schuldnerin sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 9. Dezember 2025

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