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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.12.2025 PS250383

9. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·657 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250383-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 9. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen SVA Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. November 2025 (EK252306)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 6. November 2025 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 8/8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 2'347.40 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2024, Fr. 28.35, Fr. 40.– und Fr. 148.– Betreibungskosten. 1.2 Mit Eingabe vom 12. November 2025 (act. 2) erhebt Dr. B._____, einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates des Schuldnerin, für die Schuldnerin Beschwerde gegen dieses Urteil. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1-11). Mit Verfügung vom 17. November 2025 (act. 5) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt und darauf hingewiesen, dass sie die Beilagen, auf welche sie in ihrer Beschwerde verweise, nicht beigelegt habe. Da lediglich ein Kostenvorschuss von Fr. 738.98 einging (vgl. act. 7) wurde mit Verfügung vom 21. November 2025 (act. 9) Frist zur Leistung des Restbetrags von Fr. 11.02 angesetzt. Dieser ging nicht ein. Umständehalber ist auf das Ansetzen einer Nachfrist hierfür zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).

- 3 - 2.2 Die Schuldnerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe die Konkursforderung inkl. Zinsen und Betreibungskosten bezahlt und die Zahlungsfähigkeit sei "gemäss Beilagen unten" glaubhaft gemacht (act. 2). Die Schuldnerin hat damit weder die Tilgung der Konkursforderung bzw. einen Konkursaufhebungsgrund urkundlich bewiesen noch hat sie – entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift – Unterlagen zu ihrer Zahlungsfähigkeit eingereicht. Deshalb liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung nicht vor. 2.3 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und soweit ausreichend mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 738.98 zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und soweit ausreichend mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 738.98 verrechnet. 3. Der Rest der Verfahrenskosten wird vorsorglich im Konkurs über die Schuldnerin zur Kollokation angemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl- Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: 9. Dezember 2025

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