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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2025 PS250381

26. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,864 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250381-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 26. November 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ [Anstalt], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Oktober 2025 (EK250498)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon eröffnete mit Urteil vom 29. Oktober 2025 über den Beschwerdeführer den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 603.70 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2024 zuzüglich Fr. 7.30 Verzugszins und Fr. 40.-- Mahngebühren sowie Fr. 177.20 Betreibungskosten (act. 7). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2025 und Ergänzung vom 17. November 2025 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 und act. 13). Zudem leistete der Beschwerdeführer bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 5/5 = act. 9/1). Mit Verfügung vom 17. November 2025 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 14. November 2025 innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von Fr. 828.20 (act. 5/4 = act. 9/2). Dieser Betrag reicht ausnahmsweise unter Beizug des weiteren bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrages von Fr. 750.-- (vgl. act. 9/1) aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten in Höhe von Fr. 853.40 zu begleichen (vgl. act. 10).

- 3 - Des Weiteren bezahlte der Beschwerdeführer am 14. November 2025 dem Konkursamt Dietikon, vertreten durch die C._____ des Kantons Zürich, Fr. 1'600.--, welcher Betrag gemäss eingereichter Bestätigung die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 5/6). Damit hat der Beschwerdeführer den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer ist mit der Firma "D._____" seit dem tt. August 2011 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt … (act. 6). Zu seiner Zahlungsfähigkeit gibt der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe sämtliche offenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug in Höhe von Fr. 26'000.-- beim Konkursamt sichergestellt. Zusam-

- 4 men mit dem Erwerb seiner Ehefrau seien die Ausgaben der Familie gesichert und mit dem gemeinsamen Jahreslohn von über Fr. 100'000.-- auch seine finanziellen Verpflichtungen. Vielmehr habe eine gewisse Vernachlässigung von administrativen Belangen ihn in die aktuelle Situation gebracht. Es möge vorgekommen sein, dass er offene Rechnungen vorübergehend vernachlässigt habe, wenngleich er auch das Gespräch mit Gläubigern gesucht und auf Lösungen hingewirkt habe. Er habe auch laufend in Betreibung gesetzte Forderungen bezahlt. Er habe sich nie seinen finanziellen Verpflichtungen entziehen wollen. Sein Geschäftsmodell funktioniere und seine selbständige Erwerbstätigkeit rechne sich. Gemäss Ausblick werde er wie in den Vorjahren positiv abschliessen können (act. 2 S. 4 ff.). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter Dietikon und Engstringen vom 11. und 12. November 2025 weisen für die Zeit bis zum 31. Oktober 2023 nur eine erloschene Betreibung in Höhe von Fr. 653.75 aus (act. 5/13-14). Der aktuelle Registerauszug des Betreibungsamtes Weiningen (act. 5/7) weist per 6. November 2025 für die Zeit ab 1. November 2023 keine Verlustscheine und 18 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 28'634.30 aus. Davon sind sechs Betreibungen über Fr. 2'093.35 durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder den Gläubiger erledigt worden. Demnach bestehen abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (im Registerauszug mit Fr. 651.-- vermerkt, Betreibung Nr. 1) derzeit noch elf offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'889.95, über deren Stand keine zuverlässige Aussage gemacht werden können, da sie auf dem eingereichten Auszug alle ins Stadium der Konkurseröffnung gesetzt worden sind. Der Beschwerdeführer weist indes nach, zur Tilgung der offenen Betreibungen einen Betrag in Höhe von Fr. 26'000.-- an die C._____ des Kantons Zürich einbezahlt zu haben (act. 5/8 und act. 14). Somit ist hier von keinen offenen, in Betreibung gesetzten Schulden mehr auszugehen. Ob weitere offene Kreditoren bestehen, gibt der Beschwerdeführer nicht an. Aus den eingereichten Jahresrechnungen 2023 und 2024 der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers ist jedoch ersichtlich, dass er keine Mitarbeiter beschäftigt und

- 5 sich die anderen namhaften Verbindlichkeiten auf den Covid-19-Kredit beschränken, welcher offenbar regelmässig abbezahlt wird (act. 5/15-16). 3.5. Das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau belief sich gemäss eingereichter Steuererklärung im Jahr 2023 auf rund Fr. 20'000.-- (act. 5/9). Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer reicht zwar ein Dokument mit dem Titel "(V)ermögen im Überblick" ein (act. 5/11), welches diverse Konti im Gesamtbetrag von Fr. 3'983.84 aufführt, es stellt sich aber nicht als offizielles Dokument eines Finanzunternehmens dar und es fehlt auch eine Datumsangabe, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber belegt der Beschwerdeführer, dass seine Einzelfirma in den Jahren 2022-2024 bei einem Ertrag von rund Fr. 65'000.-- einen jährlichen Gewinn von durchschnittlich Fr. 3'100.-- (Fr. 3'462.91, Fr. 2'168.61 und Fr. 3'767.15; act. 5/15-16) erwirtschaftet hat, wobei sein eigenes Jahreseinkommen rund Fr. 40'000.-- bzw. Fr. 68'504.81 im Jahr 2022 betragen hat (act. 5/15-16). Für das laufende Jahr bzw. die Saison 2025/2026 belegt der Beschwerdeführer zudem zu erwartende Einnahmen in Höhe von Fr. 147'300.-- (Fr. 25'490.--, Fr. 39'270.-- und Fr. 82'540.- -, wovon derzeit (nur) noch Fr. 29'163.-- (Fr. 3'054.--, Fr. 10'289.-- und Fr. 15'820.- -) offen sind (act. 5/17-19). Ferner belegt der Beschwerdeführer ein Einkommen seiner Ehefrau aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von rund Fr. 70'000.-- (act. 5/10). 3.5. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers gestützt auf die eingereichten Unterlagen eigentlich nicht verlässlich beurteilt werden kann. Es fehlt insbesondere an aktuellen Angaben zur privaten Vermögens- und Ausgabensituation. Dennoch erscheint hinreichend glaubhaft, dass die vorliegende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige (und weiter andauernde) Illiquidität des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, zumal er in der Lage war, den Betrag für alle in Betreibung gesetzten und durchsetzbaren Forderungen aufzubringen. Zudem vermag der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit bisher kostendeckend verlief, und die Ertragszahlen auf eine positive Entwicklung des Geschäftsergebnisses hinweisen. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszu-

- 6 gehen, dass er mit den Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit und dem Einkommen seiner Ehefrau die laufenden Verbindlichkeiten wird decken können. Es rechtfertigt sich daher insgesamt, die Zahlungsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt gerade noch als glaubhaft zu erachten und von der Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er nach dem Gesagten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt. Der Beschwerdeführer muss sich aber darüber im Klaren sein, dass weitere Konkursandrohungen oder sogar Konkurseröffnungen die Beurteilung so verändern könnten, dass eine zukünftige Beschwerde dannzumal nur wenig Aussicht auf Erfolg hätte. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis des Beschwerdeführers verursacht und sind daher ihm aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen und auch der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Von dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von insgesamt Fr. 1'578.20 (Fr. 828.20.-- + Fr. 750.--) sind der Beschwerdegegnerin Fr. 853.40 auszuzahlen. Die restlichen Fr. 724.80.-- sind an die Kosten des Beschwerdeverfahrens anzurechnen. Die C._____ des Kantons Zürich ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 26'000.-- an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen zu überweisen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Oktober 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 724.80 aus dem von ihm

- 7 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die fehlenden Fr. 25.20 stellt die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer Rechnung. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.-- wird bestätigt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.-- (Fr. 1'600.-- Zahlung des Beschwerdeführers sowie Fr. 1'300.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag der Beschwerdegegnerin Fr. 853.40 auszuzahlen. 5. Die C._____ des Kantons Zürich wird ferner angewiesen, den bei ihr vom Beschwerdeführer hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 26'000.-- an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen zu überweisen, zur Anrechnung an die offenen Betreibungen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon und die C._____ des Kantons Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein.

- 8 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 27. November 2025

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