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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.11.2025 PS250372

13. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,320 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250372-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 13. November 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2025 (EK252228)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 27. Oktober 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 12'969.95 nebst Zins zu 4.5% seit 1. Januar 2025, zuzüglich Nebenforderungen von Fr. 2'456.60 sowie Betreibungskosten von Fr. 233.20 (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/8). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. November 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 8/11). Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben. 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1–11). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Zunächst macht die Schuldnerin geltend, die Vorinstanz habe eine beim Betreibungsamt geleistete Anzahlung über Fr. 1'000.– nicht berücksichtigt, weshalb eine falsche Forderungssumme im Urteil enthalten sei (act. 2 S. 1 f.). Sie legt einen entsprechenden E-Banking Ausdruck bei (act. 4/3). Sie behauptet aber nicht, der Vorinstanz diesen Zahlungsnachweis eingereicht zu haben. Dass die Anzahlung im Urteil nicht berücksichtigt wurde, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Schuldnerin behauptet sodann nicht, die Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt und dies dem Konkursgericht nachgewiesen zu haben. Die Konkurseröffnung erfolgte damit zu Recht. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be-

- 3 gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3). 4.1. Die Schuldnerin belegt, dass sie zugunsten der Gläubigerin beim Obergericht das Kantons Zürich den Betrag von Fr. 15'659.75 hinterlegt hat (act. 4/4). Dabei handelt es sich indes lediglich um die Forderung inkl. Nebenforderung und Betreibungskosten. Die Zinsen von 4.5% ab 1. Januar 2025 hat die Schuldnerin damit nicht hinterlegt. Indes reicht sie einen Buchungsbeleg über eine Zahlung von Fr. 1'000.– an das Betreibungsamt vom 10. März 2025 ein. Als Referenz wurde die Konkursforderung angeben (act. 4/3). Dies genügt, um auch die Zinsen von Fr. 453.– zu decken (vgl. act. 7). Im Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkursamt Oerlikon-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 1'500.– sichergestellt (act. 4/1 u. 2). Damit hat die Schuldnerin belegt, dass sie die gesamte Konkursforderung (einschliesslich der Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts) hinterlegt hat. 4.2. Damit bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

- 4 - Schuldnerin somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Sind andere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung vorhanden, gilt ein strengerer Massstab (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 m.w.H.). 4.3. Zu ihren finanziellen Verhältnissen führt die Schuldnerin einzig aus, ihr Betreibungsregisterauszug belege, dass die Forderung der Gläubigerin die einzige geschuldete Forderung sei (act. 2 S. 2). Die Schuldnerin reicht einen entsprechenden Betreibungsregisterauszug ein, welcher lediglich drei Einträge umfasst, die mittlerweile alle getilgt oder erloschen sind (act. 4/6). Ansonsten fehlen indes jegliche Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin. Es ist zwar zutreffend, dass der Betreibungsregisterauszug Aufschluss über die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gibt. Dieser alleine reicht jedoch für die Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht aus. Vielmehr wären ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der prognostizierte Geschäftsgang aufzuzeigen und mit Belegen (Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Kontoauszügen, Steuerrechnungen etc.) glaubhaft zu machen gewesen. Da die Schuldnerin ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse weder dar- noch offenlegte, ist eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht möglich. Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Beschwerdefrist erhoben, die nicht erstreckbar ist, so dass eine Ergänzung der Beschwerde von vornherein nicht möglich war und die Erteilung eines entsprechenden Hinweises sich somit erübrigte. Allein gestützt auf den Betreibungsregisterauszug ist die Zahlungsfähigkeit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind damit nicht gegeben. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 5 - 5. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 15'659.75 an das Konkursamt Oerlikon-Zürich zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-

- 6 - Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 14. November 2025

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