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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2025 PS250368

2. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·961 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250368-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchs- und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Oktober 2025 (EB250226)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob in der vom Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) angehobenen Betreibung Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG. Nachdem der Beschwerdegegner die Betreibung innert Frist nicht zurückgezogen hatte, legte das Betreibungsamt Wetzikon (nachfolgend: Betreibungsamt) mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) vor (act. 5 E. 1). 1.2 Nach durchgeführtem Verfahren (vgl. act. 5 E. 1) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/9) auf das Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes nicht ein und hielt fest, die erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens hindere die Fortsetzung der Betreibung nicht (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Weiter nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass sich der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers nicht auf die Forderung beziehe (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Gebühr auf Fr. 200.– fest, auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer und sprach keine Parteientschädigungen zu (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3-5). 1.3 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2025 (Datum des Poststempels) rechtzeitig (vgl. act. 6/10) Beschwerde (act. 2) und reicht Beilagen ein (act. 4/2-3). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-10). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs.1 ZPO).

- 3 - 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde einzig vor, der Rechtsvorschlag sei gefälscht und die "fälschende Person" im Betreibungsamt sei zu bestrafen für die seine "Lage schädigende" Manipulation seines kurz zuvor empfangenen Rechtsvorschlages. Dies unter Kostenfolge zu Lasten der fälschenden Person (vgl. act. 2). Damit bringt er sinngemäss vor, er habe keinen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben. Nach loyalem Verständnis beanstandet er damit im Ergebnis, dass das Betreibungsamt der Vorinstanz einen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens vorgelegt hatte und diese ihm im angefochtenen Entscheid Kosten auferlegt hat. Es handelt sich somit um eine Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO. 2.2 Gegen den Entscheid der Vorinstanz ist laut Gesetz zwar kein Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO aber zulässig (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 E. 3 m.w.H.; BSK SchKG II-HUBER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 265a N 37c). 2.3 Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er mit dem Kostenentscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. A., Art. 321 N 3 a.E.). 2.4 Im Übrigen wäre der Beschwerde aber auch aus folgendem Grund keinen Erfolg beschieden gewesen: Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorwurf der Fälschung dürfte sich auf die Ausfertigung des Zahlungsbefehls für den Gläubiger beziehen (act. 4/2 Beilage 2), welcher korrekterweise vom Betreibungsamt ausgefüllt wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Zahlungsbefehl Ausfertigung für den Schuldner (act. 4/3) geht hervor, dass nicht nur das Kästchen "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" angekreuzt wurde, sondern der Beschwerdeführer darauf handschriftlich auch den Vermerk "3. Versuch, Pos 2-6 zu pfänden, kein neues Vermögen" angebracht und den Zahlungsbefehl unterzeichnet hat. Die Unterschrift stimmt mit jener in der Beschwerdeschrift überein

- 4 - (vgl. act. 2) und passt zum Schriftbild des erwähnten handschriftlichen Vermerks auf dem Zahlungsbefehl. Da der Rechtsvorschlag mit "kein neues Vermögen" begründet wurde, musste das Betreibungsamt davon ausgehen, dass es sich um einen sog. Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG handelt, den es von Gesetzes wegen dem Gericht vorzulegen hat. Zwar enthält der Zahlungsbefehl (Ausfertigung für den Gläubiger), welchen das Betreibungsamt der Vorinstanz nach Art. 265a Abs. 1 SchKG vorgelegt hat (vgl. act. 4/2 [Beilage] = act. 6/1-2) – anders als die erwähnte Ausfertigung für den Schuldner (act. 4/3), welche der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht hat – zusätzlich (bzw. von der Ausfertigung an den Schuldner abweichend) noch den Hinweis, dass die Forderung anerkannt werde (a.a.O. S. 2). Damit kann der Beschwerdeführer seinen Vorwurf der Fälschung jedoch nicht begründen, nachdem er vor Vorinstanz bestätigt hat, die Forderung anzuerkennen bzw. nicht zu bestreiten (vgl. act. 5 E. 3). Es fehlt somit an Anhaltspunkten, die für eine Fälschung des Rechtsvorschlags sprechen. Da der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingeräumt hat, dass über ihn nie der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. act. 5 E. 3), ist die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb auch die Kostenauflage zu seinen Lasten zu Recht erfolgte. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 5. Dezember 2025

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