Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250366-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen Staat B._____ und Gemeinde C._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt C._____ betreffend Konkukrseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Oktober 2025 (EK250424)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber des seit dem 17. August 1994 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "D._____". Gemäss Handelsregistereintrag betreibt er eine Praxis für Physiotherapie (act. 5). 2. Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) in der Betreibung Nr. 1 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von Fr. 9'134.30 nebst 4.5 % Zins seit 14. Juni 2025, aufgelaufener Zins bis 13. Juni 2025 von Fr. 541.55 und Betreibungskosten von Fr. 148.–, abzüglich der am 22. Juli 2025 geleisteten Zahlung von Fr. 1'961.75 (act. 9/8 = act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 8). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an die Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig stellte er den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 3. In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Gleichzeitig wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde. Zudem wurde dem Schuldner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 6). 4. Mit Eingabe vom 3. November 2025 (Datum Poststempel) ergänzte der Schuldner seine Beschwerde und reichte diverse weitere Unterlagen nach (act. 10 und 11/1-10). Sodann leistete er den von ihm einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 4. November 2025 (act. 12).
- 3 - 5. Mit Verfügung vom 19. November 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 13). 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 10/6). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubiger zu verzichten (vgl. nachstehend E. III./1.2). Den Gläubigern ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. Die Sache ist spruchreif. II. 1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). 2. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 21. Oktober 2025 wurde von der Vorinstanz gleichentags an den Schuldner versendet, jedoch mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesendet (act. 9/9/2). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Vorinstanz dem Schuldner die Vorladung zur Konkursverhandlung auf den 21. Oktober 2025 (vgl. act. 9/4/2) am 29. September 2025 zustellen konnte (act. 9/5), hatte der Schuldner Kenntnis vom Konkursverfahren. Insofern musste der Schuldner mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen, weshalb mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Schuldner am 22. Oktober 2025 zur Abholung gemeldet (act. 9/9/2). Damit gilt er als am 29. Oktober 2025 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt begann die 10-tägige Beschwerdefrist zu laufen und endete am 10. November 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 1bis ZPO). Die Beschwerde vom 30. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erfolgte daher rechtzeitig (act. 2). Ebenso erfolgte die ergänzende Eingabe vom 3. November 2025 samt Unterlagen (act. 10; Datum Poststempel) innert der Rechtsmittelfrist, weshalb sie vorliegend zu berücksichtigen ist. Weiter ist der Schuldner zur Beschwerde legitimiert.
- 4 - Ebenso leistete er fristgerecht den Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 12). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts entgegen. III. 1. 1.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wird die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung nach der Konkurseröffnung nach Ziff. 1, Hinterlegung nach Ziff. 2 oder Gläubigerverzicht nach Ziff. 3) nachweist. Zudem hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Weiter ist erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 1.2. Der Schuldner hat mit Valuta-Datum vom 4. November 2025 einen Betrag von Fr. 8'007.35 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 11/1 und 12). Damit hat er die Konkursforderung der Gläubiger inkl. Zinsen, aufgelaufener Zins und Betreibungskosten von total Fr. 9'969.10, abzüglich der am 22. Juli 2025 geleisteten Zahlung von Fr. 1'961.75, hinterlegt (Fr. 9'969.10 - Fr. 1'961.75 = Fr. 8'007.35). Sodann belegt der Schuldner mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Thalwil vom 29. Oktober 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 4/3). Damit ist das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinreichend belegt. Zu prüfen bleibt, ob der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
- 5 - 1.3. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 1.4. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn der Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS240008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere
- 6 - Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2. 2.1. Der Schuldner bringt vor, dass er die gesamte Konkursforderung am 3. November 2025 bei der Obergerichtskasse hinterlegt habe und diese unverzüglich den Gläubigern überwiesen werden könne. Die weiteren im Betreibungsregisterauszug aufgelisteten Betreibungen mit der Nr. 2, 3, 4 und 5 seien vollständig beglichen und damit erledigt. Die Löschung der Betreibung Nr. 6 würde noch erfolgen und die Betreibung Nr. 7 sei teilweise beglichen. Ferner könne den Vermögensverzeichnissen entnommen werden, dass einige gebundene Anlagen vorhanden seien, welche die Zahlungsfähigkeit nachwiesen. Ebenso sei seine Zahlungsfähigkeit durch seine Ehegattin, Frau E._____, gewährleistet (act. 2 und 10). 2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letzten fünf Jahre. Der Schuldner reichte zunächst einen Auszug des Betreibungsamtes Sihltal vom 23. Oktober 2025 ein (act. 4/5). Darin finden sich sechs Betreibungen inklusive der konkursauslösenden Betreibung, welche seit dem Jahr 2021 eingeleitet wurden. Fünf Betreibungen sind offen und eine Betreibung ist durch Zahlung an den Gläubiger erledigt. Mit Eingabe vom 3. November 2025 reichte der Schuldner einen neuen Betreibungsregisterauszug vom 3. November 2025 ein (act. 11/4). Aus diesem gehen lediglich noch vier offene Betreibungen hervor. Die Betreibung Nr. 4 ist nicht mehr aufgeführt. Auf telefonische Nachfrage hin teilte das Betreibungsamt Sihltal mit, dass die Betreibung Nr. 4 nach dem 23. Oktober 2025 von der Gläubigerin zurückgezogen worden sei. Dies sei der Grund, weshalb sie im Betreibungsregisterauszug vom 23. Oktober 2025 noch ersichtlich gewesen sei. Weiter sei unterdessen auch die Betreibung Nr. 6 zurückgezogen worden. Demzufolge seien noch zwei Betreibungen offen, wobei sich die Betreibung Nr. 8 im Stadium Rechtsvorschlag und sich die Betreibung Nr. 9 im Stadium
- 7 - Konkursandrohung befinde (act. 15). Verlustscheine sind keine registriert (act. 11/4 S. 2). 2.2.1. In Bezug auf die Betreibung Nr. 5 von F._____ in der Höhe von Fr. 6'346.– (vgl. act. 11/4 S. 2) hat der Schuldner drei Belastungsanzeigen der G._____ [Bank] eingereicht. Diesen kann entnommen werden, dass der Schuldner am 25. Januar 2024 eine Teilzahlung von Fr. 1'752.– (act. 4/6/3), am 4. Februar 2025 eine weitere Zahlung von Fr. 2'000.– (act. 4/6/2) und am 20. Juni 2025 weitere Fr. 1'000.– (act. 4/6/1) an den Gläubiger getätigt hat. Ob es sich bei diesen (Teil- )Zahlungen tatsächlich um die Abbezahlung der eingeleiteten Betreibung Nr. 5 handelt, geht aus den Bankkontoauszügen jedoch nicht hervor. Vielmehr könnten die geleisteten Zahlungen anderweitige Forderungen des Gläubigers betreffen, zumal in den Bankkontoauszügen als Überweisungsgrund "Bootservice" angegeben ist. Darüber hinaus fällt auf, dass die erste Teilzahlung von Fr. 1'752.– am 25. Januar 2024 (act. 4/6/3) und damit vor Einleitung der Betreibung am 14. August 2024 erfolgt war (act. 11/4). Insofern kann es sich nicht um eine Abzahlung der Betreibung handeln; fraglich erscheint zudem, ob die anderen zwei Teilzahlungen Abzahlungen der fraglichen Betreibung darstellen, liegen doch hierzu keine überprüfbaren Hinweise vor. Insofern ist es dem Schuldner nicht gelungen, die (Teil-)Begleichung der Betreibung glaubhaft zu machen, weshalb für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit von noch ausstehenden Fr. 6'346.– auszugehen ist. 2.2.2. Hinsichtlich der Betreibung Nr. 9 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 2'496.– (inkl. Zins und Betreibungskosten, vgl. act. 4/2) weist der Schuldner mit der von ihm eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Sihltal vom 20. Oktober 2025 nach, dass er an die Gläubigerin eine Direktzahlung von Fr. 225.90 sowie am 20. Oktober 2020 eine Teilzahlung von Fr. 1'140.70 geleistet hat, wovon Fr. 1'114.90 an die Gläubigerin abgeliefert wurden (act. 4/2). Weitere Zahlungen hat der Schuldner nicht belegt. Damit hat der Schuldner – entgegen seinen Ausführungen (vgl. act. 2 S. 3 und act. 10) – nicht glaubhaft dargelegt, dass die Betreibung vollständig beglichen ist. Es ist von einer noch offenen Restforderung in Höhe von Fr. 1'155.10 (exkl. Zins und Betrei-
- 8 bungskosten) auszugehen (vgl. act. 4/2: Offener Salo von Fr. 2'270.– - Teilzahlung von Fr. 1'114.90). 2.2.3. In Bezug auf die Betreibung Nr. 6 der H._____ AG hat es der Schuldner vollständig unterlassen, die behauptete Tilgung (vgl. act. 2 S. S. 3 und act. 10) der Betreibung zu belegen. Das Betreibungsamt Sihltal bestätigte allerdings telefonisch, dass die Betreibung von der Gläubigerin zurückgezogen worden sei. Demnach ist diese Betreibung erloschen und bei den bestehenden Schulden nicht zu berücksichtigen. 2.2.4. Zusammengefasst belaufen sich die noch offenen Betreibungen auf einen Gesamtbetrag von Fr. 7'501.10 (vgl. E. III./2.2.1 f. hiervor; Fr. 6'346.– + Fr. 1'155.10). Der Umstand, dass sich die Betreibung Nr. 9 – nebst der konkursauslösenden Betreibung Nr. 1 – bereits im Stadium der Konkursandrohung befindet, deutet auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten des Schuldners in finanzieller Hinsicht hin. Dies bedingt daher, dass der Schuldner über sofort abrufbare finanzielle Mittel in der Höhe von Fr. 1'155.10 verfügt und die Betreibung Nr. 9 sofort tilgen kann. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. Darüber muss der Schuldner zahlungsfähig sein, damit er die anderen bestehenden Schulden in der Betreibung Nr. 8 innert angemessener Frist abtragen kann. 2.2.5. Der Schuldner weist nach, auf dem Geschäftskonto seines Einzelunternehmens bei der G._____ [Bank] per 21. Oktober 2025 über ein Saldo von Fr. 1'752.59 zu verfügen (act. 11/8). Weitere Ausführungen über den Geschäftsgang bzw. über die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Einzelunternehmens hat der Schuldner jedoch nicht gemacht. Ferner hat der Schuldner für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit weder eine Buchhaltung noch Geschäftsabschlüsse oder Steuererklärungen eingereicht, obwohl er hierzu mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 ausdrücklich aufgefordert worden war (act. 6 E. 2.2, 2.5) und bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 10. November 2025 auch noch ausreichend Zeit gewesen wäre. Auch in Bezug auf zukünftige Debitoren- und Kreditorenforderungen fehlen jegliche Angaben. Insofern lässt sich nicht abschätzen, wie das Geschäfts-
- 9 ergebnis Ende Jahr aussieht bzw. wie dieses in den vergangenen Jahren aussah. Der Schuldner macht indes geltend, die offenen Forderungen mit seinem privaten Vermögen tilgen zu können. Da der Konkurs über den Schuldner privat eröffnet wurde, sind grundsätzlich auch seine persönlichen finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. 2.2.6. Der Schuldner reicht einen "Screenshot" über die Konti von E._____ (gemäss seinen Ausführungen handelt es sich dabei um seine Ehefrau; vgl. E. III./2.1) sowie über ein weiteres und/oder Konto von E._____ und I._____ ein (act. 11/3). Das und/oder Konto von E._____ und I._____ weist ein Gesamtsaldo von Fr. 4'983.68 auf und diejenigen alleine auf E._____ lautenden Konti weisen ein Guthaben von Fr. 276'252.10 auf. Allerdings können diese Guthaben nicht berücksichtigt werden, da die Konti weder auf den Schuldner persönlich lauten (bei wem es sich um I._____ handelt, ist unbekannt), noch erkennbar ist, von welchem Datum die Guthaben datieren. Darüber hinaus macht der Schuldner nicht geltend, dass er von seiner Ehefrau ein Darlehen erhalten habe oder dass sie für ihn die Schulden bezahlt. 2.2.7. Der Schuldner belegt weiter, dass er bei der G._____ [Bank] über ein Genossenschaftskapital in Höhe von Fr. 500.– sowie über ein (weiteres) Kontovermögen von Fr. 291.29 verfügt (act. 11/6). Da das Genossenschaftskapital von Fr. 500.– zurzeit nicht in liquider Form, sondern in Anteilscheinen besteht, kann dieses Guthaben nicht berücksichtigt werden. Lediglich das frei verfügbare Kontovermögen von Fr. 291.29 kann für die Tilgung der offenen Betreibungen herangezogen werden. Insofern ist dieses zum bestehenden Vermögen hinzuzurechnen. Ferner belegt der Schuldner mit einem weiteren Bankkontoauszug der G._____ [Bank], dass er und seine Frau über ein weiteres gemeinsames Konto verfügen, welches einen positiven Saldo von Fr. 1'469.13 aufweist (act. 11/10). 2.2.8. Zusammengefasst verfügt der Schuldner über ein Geschäftsvermögen von Fr. 1'752.59 (vgl. E. III./2.2.5) und über ein privates Vermögen von Fr. 1'760.42 (vgl. E. III./2.2.7). Damit verfügt der Schuldner über sofort abrufbare liquide Mittel in Höhe von total Fr. 3'513.01. Mit dem ihm zurzeit zur Verfügung stehendem Guthaben kann der Schuldner die Betreibung Nr. 9 im Stadium der Konkursandro-
- 10 hung im Betrag von Fr. 1'155.10 (vgl. E. III./2.2.4.) umgehend tilgen. Mangels eingereichter Unterlagen ist jedoch unklar, ob der Schuldner die weitere offene Betreibung Nr. 5 in Höhe von Fr. 6'346.– innert nützlicher Frist neben den laufenden Verbindlichkeiten wird abtragen können. Weder legte der Schuldner dar, wie er die noch offenen Schulden bezahlen will, noch lässt sich die (geschäftliche und private) finanzielle Situation des Schuldners anhand den eingereichten Unterlagen beurteilen. Wie bereits erwähnt, bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, wenn sich Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Diesen erhöhten Anforderungen ist der Schuldner nicht nachgekommen. Auch wenn die Bemühungen des Schuldners zur Schuldentilgung resp. -reduktion ersichtlich sind, hätte er anhand von Geschäftsabschlüssen und weiteren Unterlagen Aufschluss über den Geschäftsgang und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Einzelunternehmens erteilen sowie in privater Hinsicht seine konkreten durchschnittlichen Einkünfte und Ausgaben darlegen müssen. Dies hat er nicht getan, weshalb seine Zahlungsfähigkeit nicht beurteilt werden kann. Ferner verkennt der Schuldner den Ernst der Lage, wenn er lediglich ausführt, seine Zahlungsfähigkeit sei durch seine Ehefrau gegeben, ohne diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen. 2.2.9. Nach dem Gesagten ist es dem Schuldner nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit hinreichend darzutun. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen aufzuzeigen, dass er in der Lage wäre, die noch offenen Schulden innert nützlicher Frist abzubezahlen. Damit sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. E. I./5.), ist der Konkurs neu zu eröffnen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem vom Schuldner geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Den Gläubigern ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über den Schuldner wird mit Wirkung ab 12. Januar 2026, 13.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Thalwil wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Sihltal, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: