Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250357-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 5. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Oktober 2025 (EK250530)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet … [Zweck] (act. 9/5). 2. Mit Urteil vom 13. Oktober 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) in der Betreibung Nr. 1 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'750.– nebst 5 % Zins seit 5. März 2025, Mahnkosten und Verzugszinsen von Fr. 45.55 (ohne Zins) und Betreibungskosten von Fr. 158.– (act. 9/9 = act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an die Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig stellte sie den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 3. In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 10). Der für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobene Vorschuss von Fr. 750.– wurde von der Schuldnerin bereits am 21. Oktober 2025 geleistet (vgl. act. 5/7 und 7), weshalb eine entsprechende Fristansetzung unterbleiben konnte. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. unten E. III./1.2). Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. Die Sache ist spruchreif.
- 3 - II. 1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). 2. Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 15. Oktober 2025 zugestellt (act. 9/10). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 16. Oktober 2025 zu laufen und endete am 27. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1bis ZPO). Die Beschwerde vom 24. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erfolgte daher rechtzeitig (act. 2). Weiter ist die Schuldnerin zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts entgegen. III. 1. 1.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wird die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung nach der Konkurseröffnung nach Ziff. 1, Hinterlegung nach Ziff. 2 oder Gläubigerverzicht nach Ziff. 3) nachweist. Zudem hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Weiter ist erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 1.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung in der Betreibung Nr. 1 einschliesslich Zinsen und Kosten vollständig beglichen (act. 2 S. 5). In der von ihr eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Opfikon vom 20. Oktober 2025 wird ihr der Erhalt der Zahlung bescheinigt (act. 5/4). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende
- 4 - Forderung samt Zinsen und Kosten vor Ablauf der Beschwerdefrist getilgt hat. Weiter ergibt sich aus der eingereichten Bestätigung des Konkursamtes Wallisellen vom 17. Oktober 2025, dass die Schuldnerin mit ihrer Zahlung von Fr. 1'000.– die Kosten des Konkursamtes und die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt hat (act. 5/6). Damit ist das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG hinreichend belegt. Zu prüfen bleibt, ob die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 1.3. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 1.4. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten
- 5 - Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS240008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2. 2.1. Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, sie habe von ihrer Geschäftsführerin, D._____, am 17. Oktober 2025 ein unverzinsliches Darlehen mit Rangrücktritt erhalten. Damit habe sie sämtliche offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere die Konkursforderungen inkl. Zinsen und Kosten, vollständig begleichen können. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit zeige ihr Betreibungsregisterauszug, dass sie die Forderungen aus den bereits eingeleiteten Betreibungen entweder an das Betreibungsamt oder direkt an die Gläubiger bezahlt habe. Aktuell sei einzig die Betreibung Nr. 2 in der Höhe von Fr. 1'198.55 noch offen. Diese habe sie am 17. Oktober 2025 vollständig beglichen, was aus der entsprechenden Belastungsanzeige und der Zahlungsbestätigung der betreffenden Gläubigerin ergehe. Darüber hinaus weise ihr Bankkonto bei der UBS per 21. Oktober 2025 einen positiven Saldo von Fr. 7'020.45 aus. Damit verfüge sie über ausreichende liquide Mittel auf ihrem Geschäftskonto, welche aufgrund der notorisch geringen Fixkosten bei einem Teeladen zwar nicht in erheblichem Umfang, jedoch in genügender Höhe vorhanden seien. Der laufende Betrieb sei gesichert, sämtliche Zahlungsverpflichtungen seien sodann bereits erfüllt worden und es bestünden aktuell weder offene Betreibungen noch sonstige Hinweise auf Liquidi-
- 6 tätsengpässe. Zudem verlaufe die Geschäftsentwicklung äusserst positiv; der Betrieb erwirtschafte laufend und praktisch von Monat zu Monat immer höhere Umsatzzahlen und Gewinne. Vor diesem Hintergrund blicke sie zuversichtlich in die Zukunft und es sei von einer stabilen und wachsenden Geschäftsentwicklung auszugehen (act. 2 S. 5 ff.). 2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt ein aktueller Auszug des Betreibungsamtes Opfikon vom 20. Oktober 2025. Darin finden sich insgesamt 26 Betreibungen (inkl. der vorliegenden Konkursforderung). Davon wurden 24 Betreibungen durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Lediglich die Betreibung Nr. 2 in der Höhe von Fr. 1'198.55, welche am 27. Mai 2025 eingeleitet wurde, ist noch offen (vgl. aber sogleich unter Ziff. 2.4. nachstehend). Zudem hatte die Schuldnerin die vorliegende Konkursforderung am 20. Oktober 2025 an das Betreibungsamt bezahlt (act. 5/4), weshalb die konkursauslösende Betreibung Nr. 1 ebenfalls als bezahlt zu bezeichnen ist. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen über die Schuldnerin sind im Betreibungsregister nicht verzeichnet. 2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Schuldnerin seit März 2024 insgesamt 26 Mal betreiben wurde, auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuldnerin in finanzieller Hinsicht hindeutet. Insbesondere Forderungen von der E._____ und der B._____ scheint die Schuldnerin systematisch nicht zu bezahlen. Von den insgesamt 26 eingeleiteten Betreibungen wurden 17 Betreibungen durch die zwei erwähnten Gesellschaften eingeleitet. Dies weckt erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Die Aufhebung der Konkurseröffnung bedingt daher, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel verfügt, auf die sie zwecks Tilgung der noch offenen Betreibung Nr. 2 (act. 5/3 S. 3) und der Begleichung allfälliger weiterer Schulden greifen kann. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Betreibung und eine weitere Konkurseröffnung folgt.
- 7 - 2.4. Die Schuldnerin weist nach, die noch offene Betreibung Nr. 2 am 17. Oktober 2025 direkt an die Gläubigerin bezahlt zu haben (act. 5/8). Den Erhalt der Zahlung hat die betroffene Gläubigerin mit E-Mail vom 21. Oktober 2025 bestätigt (act. 5/9). Damit sind derzeit keine Betreibungen gegen die Schuldnerin mehr offen. Die Schuldnerin weist sodann nach, auf ihrem Geschäftskonto ein Saldo von Fr. 7'020.45 aufzuweisen (act. 5/10). Weiter reichte sie eine Aufstellung über die aktuellen Umsatzzahlen ein, aus welcher hervorgeht, dass sie seit dem 1. Januar 2025 bis 21. Oktober 2025 einen Bruttoumsatz von Fr. 74'673.erwirtschaftet hat (act. 5/11). Die Schuldnerin reichte hingegen weder eine Liste der Kreditoren ein noch legte sie ihre monatlichen Ausgaben dar. Anhand des bisher erzielten Bruttoumsatzes in diesem Jahr und des positiven Kontoguthabens alleine kann die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht beurteilt werden. Insbesondere ergeht aus den Unterlagen nicht, dass sie einen Gewinn erzielt hat bzw. wie hoch dieser ist. Der Schuldnerin ist immerhin zugute zu halten, dass sie von ihrer Gesellschafterin und Vorsitzenden der Geschäftsführung, D._____, am 17. Dezember 2025 ein unverzinsliches und unkündbares Darlehen mit Rangrücktritt in Höhe von Fr. 27'736.65 erhalten hat (vgl. act. 5/5). Die Schuldnerin hat angegeben, damit die noch offene Betreibung Nr. 2 im Restbetrag von Fr. 865.– (vgl. act. 5/8 und 5/9) sowie die Konkursforderung im Umfang von Fr. 2'018.30 bezahlt zu haben. Damit verbleibt der Schuldnerin von dem gewährten Darlehen ein Restbetrag von Fr. 24'853.35. Dieser Betrag ist zum Saldo von Fr. 7'020.45 hinzuzuzählen. Somit verfügt die Schuldnerin zurzeit über finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 31'873.80. Damit erscheint glaubhaft, dass die Schuldnerin mit den ihr zurzeit zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen kann und allenfalls weitere noch offene Schulden wird begleichen können. 2.5. Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gerade noch als hinreichend glaubhaft. Die Schuldnerin tut jedoch gut daran, in Zukunft nicht nur die Forderungen der E._____ und der B._____ pünktlich zu bezahlen, sondern sich generell ernsthaft um fällige Rechnungen zu kümmern. Zudem ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden; insbesondere müsste
- 8 dann auch nachvollziehbar mittels Jahresabschlüssen Aufschluss erteilt werden über den Geschäftsgang und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin. IV. 1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Das Konkursamt Wallisellen ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Oktober 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten
- 9 - Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 9. Dezember 2025