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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.10.2025 PS250350

29. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,087 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250350-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 29. Oktober 2025 in Sachen A._____ ag, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Oktober 2025 (EK250650)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Oktober 2025, mit welchem über sie aufgrund einer Forderung der Gläubigerin von Fr. 12'288.80 (Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Oberwinterthur) der Konkurs eröffnet wurde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2; Entscheid Vi.: [act. 3 =] act. 9 [= act. 10/6]; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 10/7). 1.2 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wurde der Beschwerde der Schuldnerin einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde ihr Frist angesetzt, um für das Konkursverfahren einen Vorschuss zu leisten (act. 7). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–10). Die Schuldnerin leistete den Vorschuss innert Frist (act. 12). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass eine Schuldnerin in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH, Urteil vom 24. April 2025 [PS250096] E. 3.1). An dieser Stelle bleibt indes – wie bereits mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 (act. 7) – darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auf-

- 3 fassung angeschlossen hat, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids ist jedoch im Sinne des Vertrauensschutzes – insbesondere Laien gegenüber – die langjährige Praxis der Kammer weiterhin anzuwenden und von einer Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen, auch wenn die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder sichergestellt wurden. 2.2 Die Schuldnerin macht geltend, die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderungen vor der Konkurseröffnung getilgt zu haben (vgl. act. 2 Rz. 16), und sie belegt diese Behauptung mit entsprechenden Abrechnungen des Betreibungsamtes Oberwinterthur vom 6. August 2025, die den Betreibungen Nrn. 1 und 2 zu Grunde liegenden Forderungen vollständig getilgt zu haben (act. 5/11–12). Ebenso belegt die Schuldnerin, den Kostenvorschuss für das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur am 8. Oktober 2025, d.h. nach der Konkurseröffnung, geleistet zu haben (act. 5/14). 2.3 Die Schuldnerin beruft sich im Rahmen der Beschwerde auf die genannte, langjährige Praxis der Kammer (act. 2 Rz. 21). Vorliegend greift damit der zur Zeit noch geltende Vertrauensschutz, und auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kommt es nicht an. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann demnach abgesehen werden, da sie die Forderung vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Oktober 2025 ist aufzuheben. 3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Schuldnerin, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Solange die Vorladung zur Konkursverhandlung – welche der Schuldnerin am 12. August 2025 zugestellt

- 4 worden war (act. 10/3) – ihr nicht durch das erstinstanzliche Konkursgericht abgenommen wird, muss sie davon ausgehen, dass die Konkursverhandlung stattfindet und das Konkursverfahren ohne Weiteres seinen Lauf nimmt. Trotz erfolgter Vorladung zur Konkursverhandlung reagierte die Schuldnerin aber offenbar nicht und wies die Vorinstanz insbesondere nicht auf die bereits erfolgte Zahlung hin, womit die Konkurseröffnung und damit auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren hätten verhindert werden können. Indem die Schuldnerin vor Vorinstanz nicht rechtzeitig den Nachweis für die erfolgte Zahlung erbrachte, hat sie letztlich sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Oktober 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'300.– (Fr. 1'800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht in Konkurssachen des Be-

- 5 zirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 30. Oktober 2025

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