Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250332-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch X._____, gegen Ausgleichskasse B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Oktober 2025 (EK250309)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Organisation und Durchführung von Transporten, Umzügen, Räumungen und Entsorgungen (act. 6). 1.2. Am 7. August 2025 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Meilen ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 1. Oktober 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 4'101.– nebst Zins zu 5% seit 15. November 2024, Fr. 95.05 ohne Zins und Fr. 180.25 Betreibungskosten. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses beauftragten Konkursamt Stäfa (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/13). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Die Kammer zog die erstinstanzlichen Akten (act. 10/1-16) von Amtes wegen bei. 1.5. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 verweigerte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Die Kammer informierte die Schuldnerin über die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der Konkurseröffnung. Insbesondere wies sie die
- 3 - Schuldnerin darauf hin, dass ein Nachweis für die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes fehle. Gleichzeitig machte die Kammer die Schuldnerin darauf aufmerksam, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Weiter setzte die Kammer der Schuldnerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 7). 1.6. Am 14. Oktober 2025 (Überbringungsdatum) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde mit einer weiteren Eingabe und zusätzlichen Unterlagen (act. 11 f.). Sie beantragt erneut die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Fristerstreckungen bis 3. November 2025 für die Komplettierung der benötigten Unterlagen und die Bezahlung des Kostenvorschusses (act. 11). 1.7. Weiterungen erübrigen sich. Insbesondere ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erstreckung der Frist zur Leistung des Vorschusses für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und sind abzuschreiben (vgl. E. 5). 2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Gerichtsurkunde mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Schuldnerin am 3. Oktober 2025 zugestellt (act. 10/16/1). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann demnach am 4. Oktober 2025 zu laufen und endete am 13. Oktober 2025. Die Beschwerde vom 8. Oktober 2025 erweist somit als rechtzeitig, die Ergänzung vom 14. Oktober 2025 hingegen als verspätet. Die Ergänzung ist daher unzulässig und bleibt unbeachtlich (vgl. BGE 139 III 491 E. 4.4; BGE 136 III 294 E. 3.2; BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 f.; BGer 5A_827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.1.1). Das gilt auch für das erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellte Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist. Ohnehin ist eine Erstreckung der Beschwerdefrist ausgeschlossen (OGer ZH PS200006 vom 3. Februar 2020 E. 2.1; OGer ZH PS190219 vom 6. Dezember2019 E. 2.1; BSK
- 4 - SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11a; KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 2a). Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 33 Abs. 4 ZPO sind weder ersichtlich noch dargetan. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und der Kosten des Konkursamtes gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die Kammer verzichtet in ihrer bisherigen Praxis auch dann auf eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes erst nach der Konkurseröffnung, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sicherstellt (ZR 110 [2011] Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird
- 5 entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen. 3.2. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde vom 8. Oktober 2025 geltend, sie habe die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen am 10. September 2025 und damit vor der Konkurseröffnung vom 1. Oktober 2025 beglichen. Mit dem Nachweis dieses zulässigen unechten Novums stehe fest, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Angesichts der vollumfänglichen Tilgung der Forderung sei die Konkurseröffnung aufzuheben (act. 2). 3.3. Aus der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 10. September 2025 (act. 5/3) ergibt sich in der Tat, dass die Schuldnerin die Konkursforderung einschliesslich Spesen, Zinsen und Betreibungskosten am 10. September 2025 beim Betreibungsamt bezahlt hat. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Die Schuld wurde also jedenfalls zum Teil vor der Konkurseröffnung am 1. Oktober 2025 getilgt. Die Schuldnerin übersieht aber, dass zur Schuld auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes gehören. Damit die Konkurseröffnung infolge Tilgung auf Beschwerde hin aufgehoben werden kann, muss die Schuldnerin auch diese Kosten vor der Konkurseröffnung oder spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist sicherstellen. Darauf wurde die Schuldnerin von der Vorinstanz in der Vorladung zur Konkursverhandlung (act. 10/5 S. 2), von der Gläubigerin in der E-Mail vom 8. Oktober 2025 und von der Kammer in der Verfügung vom 9. Oktober 2025 (act. 7 E. 2.1 und 3) ausdrücklich hingewiesen. Die Vorinstanz legte der Vorladung zur Konkursverhandlung sogar einen Einzahlungsschein für die Gerichtskosten bei (act. 10/5 S. 2). In ihrer Beschwerde vom 8. Oktober 2025 äussert sich die Schuldnerin nicht dazu, ob sie die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt hat (vgl. act. 2). Sie reichte auch
- 6 keine entsprechenden Belege ein (vgl. act. 5/3+4). Selbst in der verspäteten Ergänzung kommen diese Kosten nicht zur Sprache und findet sich auch keine Bescheinigung des Konkursamtes über deren Sicherstellung (vgl. act. 11 f.). Demnach ist die vollständige Tilgung der Konkursforderung nicht durch Urkunden nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind somit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 5. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Weil die Schuldnerin noch keinen Kostenvorschuss geleistet hat, sind die Verfahrenskosten dem Konkursamt Stäfa vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 14. Oktober 2025 wird abgeschrieben. 2. Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil.
- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Stäfa vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel sowie an per Mail an sämtliche Grundbuchämter des Bezirks C._____ (D._____, E._____, C._____, F._____ und G._____), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 17. Oktober 2025