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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2025 PS250310

31. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·967 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Verfügung vom 25. August 2025 betreffend Abweisung Gesuch um Sistierung Veräusserungsverfahren

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250310-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichterin Dr. C. Schoder und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 31. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Verfügung vom 25. August 2025 betreffend Abweisung Gesuch um Sistierung Veräusserungsverfahren / Pfändung Nr. 1 Beschwede über das Betreibungsamt Zürich 7) (Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2025 (CB250110)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Erbschaft des am tt.mm.2012 verstorbenen B._____ ist Schuldnerin in diversen Betreibungen des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt). In ihrem Eigentum steht die Liegenschaft an der C._____-strasse …, … Zürich, wobei diese in der Pfändung Nr. 1 am 16. August 2024 gepfändet wurde. Unter anderem die Gläubigerin der Betreibung Nr. 2 stellte beim Betreibungsamt mit Eingabe vom 13. Februar 2025 per 17. Februar 2025 ein Verwertungsbegehren betreffend die gepfändete Liegenschaft. Der Beschwerdeführer ist ein Erbe der betriebenen Erbschaft (act. 4/4-6). 1.2. Mit Schreiben vom 21. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Betreibungsamt und ersuchte um Sistierung des Veräusserungsverfahrens. Das Betreibungsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. August 2025 ab (act. 4/4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2025 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 4/1). Nachdem die Vorinstanz diverse Unterlagen beim Betreibungsamt von Amtes wegen beigezogen hatte (act. 4/3-6), wies sie die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 11. September 2025 ab (act. 4/7 = act. 3 [Aktenexemplar]). 1.3. Mit Eingabe vom 27. September 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 11. September 2025 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 4/8/2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-8). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und

- 3 zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS250222 vom 7. August 2025 E. 2; PS250141 vom 11. August 2025 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbehelflich: Dass ihn keine Schuld am Scheitern der Erbteilung treffe, sei für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich und stelle keinen Grund für die Sistierung des Verwertungsverfahrens dar. Massgebend für das Verwertungsverfahren sei einzig das rechtzeitig gestellte Verwertungsbegehren, welches fristgerecht eingegangen sei (act. 3 E. 3.1. und 3.3.). 3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seiner Beschwerde an die Kammer vor, "hoch relevante" Fakten nicht berücksichtigt zu haben. Er führt aus, für die laufende Verwertung der betreffenden Liegenschaft sei es sehr wohl hoch relevant, dass er bereits seit viereinhalb Jahren zur Abwendung des Fehlverhaltens seiner Schwester und Miterbin in mehreren Verfahren am Bezirksgericht Zürich vergeblich versucht habe, eine Erbteilung zum Schutz seines Anteils am Vermögen zu erreichen. Im Anschluss macht er im Zusammenhang mit erbrechtlichen Verfahren diverse Ausführungen sowohl zu seiner Schwester als auch zum Bezirksgericht Zürich, bei welchem diverse erbrechtliche Verfahren hängig (gewesen) seien (act. 2 S. 1 unten ff.). Damit wiederholt er im Kern allerdings lediglich seinen Standpunkt, den er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. act. 4/1). Seine Ausführungen zu den erbrechtlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (act. 2 S. 2 ff.) spielen für den Gang des betreibungsrechtlichen Verfahrens, das sich bereits im Verwertungsstadium befindet, aber keine Rolle.

- 4 - Dasselbe gilt für den Umstand, dass es zwischen ihm und seiner Schwester nach vier Jahren zu einer vollständigen Versöhnung gekommen sei (act. 2 S. 6 Mitte) – abgesehen davon, dass es sich bei dieser Behauptung um ein neue Tatsache handelt, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. vorstehend E. 2 mit Verweis auf Art. 326 ZPO). Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, das betreibungsrechtliche Verfahren im Sinne und mit der Begründung des Schuldners vorläufig zu unterbrechen. Dass die formellen Voraussetzungen für das Verwertungsverfahren resp. dessen Einleitung gegeben seien, bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. 3.3. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 4. November 2025

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